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Umsetzung der Button-Lösung: Unser Beratungsangebot für Shopbetreiber

 

Das “Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr” gilt seit dem 01.08.2012 und ist das weitreichendste Gesetz, das es für Internethändler je gab:

Seit dem 01.08.2012 ist eine bestimmte Formulierung des Bestell-Buttons vorgeschrieben. Der Gesetzgeber schreibt im neuen Paragrafen 312 g Abs. 3 BGB eine Schaltfläche vor, die mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss.

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Neue Button-Pflicht für Internetshops

Wirksame Verträge nur noch mit dem “zahlungspflichtig bestellen” Button!

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Hierbei hat der Gesetzgeber auch ganz konkrete Gestaltungsvorstellungen. Die Schaltfläche muss nämlich gut lesbar sein.

In vielen Internetshops lautet die Schaltfläche, mit der die Bestellung abgesandt werden kann, “bestellen”, “Bestellung absenden” o. ä.

Shopbetreiber, die nicht bis zum 01.08.2012 reagiert haben, müssen weitreichende Konsequenzen fürchten: Nicht nur, dass die falsche Benennung der Schaltfläche auf jeden Fall wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann – besonders weitreichend ist die Rechtsfolge des § 312 g Abs. 4 BGB: Falls die Schaltfläche nicht ordnungsgemäß beschriftet ist, kommt es zwischen Shopbetreibern und Verbrauchern nicht mehr zu einem wirksamen Vertrag! Man kann es daher auf die Formel bringen:

Keine ordnungsgemäße Schaltfläche – Kein Vertrag!

 

Mit der Umgestaltung des Bestell-Buttons allein ist es jedoch nicht getan, da der Gesetzgeber in § 312 g Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der Button-Lösung vorschreibt, dass Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 1. HS Nr. 5, 7, 8 EGBGB auf der Seite, auf der die Bestellung abgesandt werden kann, dargestellt werden müssen. Nicht nur das, auch hier hat der Gesetzgeber konkrete Gestaltungsvorgaben, die sich im Gesetz mit den Worten “klar und verständlich in hervorgehobener Weise” wiederfinden. In der Gesetzesbegründung und im Gesetzgebungsverfahren hat der Gesetzgeber diese Vorstellungen noch weiter präzisiert.

Diese neuen Gestaltungsvorgaben stellen erhebliche Anforderungen an Shopbetreiber, da der Check-Out vieler Internetshops nicht den aktuellen neuen rechtlichen Vorgaben entspricht. Insbesondere die räumliche Nähe dieser Pflichtinformationen zur Schaltfläche kann zu einem Problem werden. Wir gehen davon aus, dass viele Bestellabläufe in Internetshops überarbeitet werden müssen, um den neuen gesetzlichen Vorgaben nachzukommen.

Wir beraten Sie

Internetrecht-Rostock.de hat sich seit der Veröffentlichung des Gesetzentwurfes intensiv mit diesen neuen rechtlichen Gestaltungsvorgaben befasst. Nachdem anfänglich der Gesetzgeber vollkommen unpraktikable Vorstellungen der räumlichen Gestaltung hatte, haben wir bspw. direkt Kontakt zu den zuständigen Sachbearbeitern im Bundesjustizministerium wie auch zum Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages aufgenommen, um auf Praxisprobleme dieses Gesetzes hinzuweisen.

Wir beraten Sie konkret zur Umsetzung der neuen Gestaltungsvorschriften der Button-Lösung unter Berücksichtigung Ihrer aktuellen Gestaltung des Bestellvorgangs Ihres Internetshops. So haben wir bereits jetzt aus unserer Beratungspraxis ein erstes Fazit zur Praxis seit dem 01.08.2012 veröffentlicht.

Anders als bei früheren Gesetzesänderungen, die bspw. kurzfristig die Widerrufsbelehrung ohne Übergangsfrist abänderten, besteht diesmal bei einer falschen Umsetzung nicht nur ein Wettbewerbsproblem. Vielmehr kann der Umstand, dass es bei einer falschen Gestaltung nicht mehr zu Verträgen zwischen Ihnen und Verbrauchern kommt, existenzbedrohend sein.

Unser Beratungsangebot

Gern unterbreiten wir Ihnen kostenlos und unverbindlich ein konkretes Beratungsangebot.

Da es insbesondere bei der Gestaltung der erweiterten Informationspflichten gemäß § 312 g Abs. 2 BGB Informationspflichten gibt, die es an dieser Stelle des Check-Outs vorher nicht gab, haben wir einen Mandantenfragebogen entwickelt, in dem wir die wesentlichen Punkte, die für eine Beratung wichtig sind, bei Ihnen erfragen.

Für eine Beratung benötigen wir zunächst einige Informationen von Ihnen. Diese sind Grundlage für die spätere individuelle Beratung.

Die Übersendung des ausgefüllten Mandantenfragebogens für die Umsetzung der Button-Lösung ist für Sie selbstverständlich vollkommen unverbindlich und dient lediglich der Einschätzung des Beratungsbedarfes und einer möglichen späteren individuellen Beratung. Die von Ihnen übermittelten Informationen werden von uns selbstverständlich vertraulich behandelt.

Sobald uns Ihr ausgefüllter Mandantenfragebogen vorliegt, erhalten Sie von uns umgehend ein Beratungsangebot. Eine verbindliche Beauftragung ist natürlich mit der Übersendung unseres Fragebogens nicht verbunden.

Diesen Fragebogen können Sie ausgefüllt an uns faxen, per Post schicken oder als Email-Anhang (rostock@internetrecht-rostock.de) versenden.

Unser Tipp

Wir bieten Ihnen selbstverständlich auch eine umfassende Absicherung Ihres Internetshops einschließlich AGB, Widerrufsbelehrung etc. an. Diese beinhaltet selbstverständlich auch konkrete Gestaltungsinformationen zur neuen Button-Lösung. Sollten Sie ein umfassendes Angebot zur rechtlichen Absicherung Ihres Internetshops wünschen, beachten Sie bitte unser Beratungsangebot zur rechtlichen Absicherung von Internetshops.

Fragen?

Bei Fragen rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine Email.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/9178f1079be54185ac171169bffd8807