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Besteht die Verpflichtung, dass offensichtliche Mängel durch
Verbraucher gerügt werden müssen?
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Internethändler
haben es nicht leicht: Gegenüber Verbrauchern tragen sie immer das
Versandrisiko. Die Gewährleistung beträgt bei Neuwaren 24 Monate und kann bei
Gebrauchtware auf 12 Monate verkürzt werden. Zudem ist
die Regelung von Gewährleistungsfragen in AGB sehr fehlerträchtig.
Für
den Internethändler ist es somit günstig, wenn er relativ schnell weiß, ob er
falsch geliefert hat oder ob eine Sache mangelhaft ist, bspw. durch einen
Transportschaden. In diesem Zusammenhang gibt es immer wieder das Problem, dass
es nach unserer Auffassung keine Verpflichtung des Verbrauchers gibt,
offensichtliche Transportschäden gegenüber dem Logistik-Dienstleister zu
protokollieren oder zu rügen. Unter dem Strich ist es der Internethändler, der
bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber seinem Versender dann in die
Röhre schaut.
Im
kaufmännischen Verkehr sind entsprechende Rügepflichten bei offensichtlichen
Mängeln durchaus üblich und auch im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Gegenüber
Verbrauchern sieht die Rechtslage jedoch anders aus. Das OLG Koblenz (Beschluss
vom 03.12.2008, Az.: 4 W 681/08) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob
die Klausel "Fehllieferungen und offensichtliche Mängel sind durch den Kunden
innerhalb von zwei Wochen nach Anlieferung der Ware zu rügen" wettbewerbswidrig
ist oder nicht. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Begründung des OLG,
das OLG hatte unter dem Strich angenommen, dass diese Klausel wettbewerbswidrig
ist, da Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden.
Zunächst
einmal weist das OLG darauf hin, dass nicht abschließend geklärt ist, ob nach
dem neuen BGB seit dem Jahr 2001 Verbraucher überhaupt noch sogenannte
"Rügeobliegenheiten" haben. Insbesondere die Rechtsprechung, anders als die
juristische Literatur sieht Rügepflichten gegenüber Verbrauchern als unzulässig
an.
Das
OLG selber beantwortete die Frage nicht, sondern wählt den eleganten Weg, die
Klausel als wettbewerbswidrig anzusehen, da sie unklar formuliert ist. Es heißt
unter Bezugnahme auf die Frage, ob eine Rügepflicht überhaupt vereinbart werden
kann oder nicht:
"Im
vorliegenden Fall kann die Frage allerdings dahinstehen. Denn auch nach der
Auffassung, die die Möglichkeit der Vereinbarung einer Rügeobliegenheit des
Verbrauchers bejaht, muss die Frist von zwei Wochen dem Kunden im vollem Umfang
zur Prüfung der Ware zur Verfügung stehen (BGHZ 139, 190). Dies ist nicht der
Fall. Der Klausel ist nicht zu entnehmen, ob die Absendung der Anzeige innerhalb
der zweiwöchigen Prüfungspflicht genügt oder ob die Anzeige dem Verkäufer
innerhalb dieser Frist zugegangen sein muss. Die Mehrdeutigkeit der Klausel geht
zu Lasten des Antragsgegners als Verwender. Es ist daher davon auszugehen, dass
die Anzeige dem Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen zugegangen sein muss.
Dann aber steht dem Kunden des Antragsgegners die mindestens erforderliche
Prüfungsfrist von zwei Wochen nicht mehr im vollen Umfang zur Verfügung, sondern
verkürzt sich um den Zeitraum, zu dem der Kunde die Mängelanzeige spätestens
absenden muss, um sicher zu sein, dass der Antragsgegner unter gewöhnlichen
Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen kann. Jedenfalls insoweit verstößt die
Klausel daher gegen § 307 BGB"
Spitzfindig
könnte man zu dem Schluss kommen, dass, wenn die Klausel besser formuliert
worden wäre, dass zumindestens das OLG Koblenz eine Rügepflicht für zulässig
ansieht, da anderenfalls die vorgenannten Ausführungen überflüssig gewesen
wären, da man mit ein paar wenigen kurzen Begründungssätzen eine Rügepflicht
grundsätzlich als unzulässig hätte betrachten können.
Internethändler
sollten im Umkehrschluss nicht davon ausgehen, dass eine präziser formulierte
Rügepflicht des Verbrauchers somit wirksam wäre. Wir gehen davon aus, dass die
überwiegende Rechtsprechung Rügepflichten insbesondere vor dem Hintergrund der
aktuellen Regelungen im BGB als unzulässig ansieht.
Wir
raten daher ganz konkret von Rügepflichten des Verbrauchers ab.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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