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AGB-Fallen Teil 1:
Gewährleistungsregelungen
Vorab ein Hinweis: Post vom
Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie
sofort!
Allgemeine
Geschäftsbedingungen sind ein beliebter
Quell von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.
Nach unserer Erfahrung gibt es mehrere Fehlerquellen, die Abmahnungen bei
Allgemeinen Geschäftsbedingungen provozieren:
Entweder,
ein durchaus häufiger Fall, klaut sich der Internethändler einzelne AGB-Teile
von unterschiedlichen anderen Anbietern aus dem Internet zusammen oder übernimmt
gleich komplett die AGB von Dritte über copy and paste. Eine andere Fehlerquelle
ist es, AGB, die vor Jahren einmal für den stationären Handel entwickelt wurden,
für den Internethandel zu übernehmen. Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die
vor dem Jahr 2001, d.h. vor der BGB-Reform erstellt wurden, sind in vielen
Punkten heute nicht mehr rechtskonform.
Die
etwas ältere
Diskussion, ob AGB, wettbewerbsrechtlich durch
Mitwettbewerber überhaupt abgemahnt werden können, hat sich durch die EU-Richtlinie
über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG)
eigentlich erledigt. Obwohl die
Richtlinie noch nicht in das aktuelle UWG umgesetzt wurde, mit einer Umsetzung
wird nicht vor Mitte 2009 gerechnet, wird die Richtlinie zutreffender Weise
schon jetzt durch Gerichte angewendet. Folge ist, dass Gerichte dazu übergehen,
die kundenfeindlichste Auslegung von AGB für wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu
Grunde zu legen.
Die
Gefahr, für AGB abgemahnt zu werden, ist somit gestiegen und wird noch weiter
steigen. Spätestens dann, wenn die Lauterbarkeitsrichtlinie in das UWG endgültig
übernommen wird. Aus unserer
Beratungspraxis wissen wir, dass es immer wieder ähnliche Formulierungen in AGB
gibt, die abgemahnt werden. Wir wollen daher in lockerer Folge verschiedene
Problemkreise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelnen beleuchten:
SchwerpunktGewährleistungsregelungen:
Ein
weites Feld und äußerst fehlerträchtig sind Regelungen zur Gewährleistung.
"Die Gewährleistung bei gebrauchten Waren
wird ausgeschlossen"
Diese Regelung
ist gegenüber Verbrauchern unwirksam, da bei gebrauchten Sachen gemäß §
475 Abs. 2 BGB mindestens eine einjährige Gewährleistung gegeben werden
muss.
"Bei
gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistung 12 Monate"
Diese
bis vor kurzem durchaus übliche Klausel ist nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofes vom 15.011.2006, Az.: IIX ZR 3/06 unwirksam, da nach Ansicht
des BGH diese Klausel einen Haftungsausschluss bei der Verletzung von Leben,
Körper, Gesundheit und bei groben Verschulden gemäß § 309 Nr.7 BGB umfasst.
Die
ordnungsgemäße Verkürzung der Gewährleistung, die selbstverständlich auch
weiterhin möglich ist, wird hierdurch zu einer relativ komplexen
Angelegenheit.
"Im Falle eines Mangels erfolgt nach unserer
Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache"
Im
Falle eines Mangels hat der Käufer gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Wahlrecht, ob er
die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
wünscht.
"Offensichtliche Mängel sind unverzüglich
nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen"
Rügepflichten des Verbrauchers sind außerordentlich
problematisch. Der Verbraucher hat grundsätzlich bei Neuwaren einen
Gewährleistungsanspruch von 24 Monaten ab Übergabe der Sache, bei Gebrauchtwaren
bei entsprechender Regelung in den AGB von 12 Monaten. Nur im kaufmännischen
Verkehr sind Rügepflichten, die dort im Übrigen nach § 377 HGB gesetzlich
geregelt sind, möglich. Zu unterscheiden ist hier eine Rügepflicht zwischen
offensichtlichen Mängeln und versteckten Mängeln. Bei offensichtlichen Mängeln
wird zum Teil in der Kommentarliteratur vertreten, dass dem Verbraucher eine
Rügepflicht von nicht unter 14 Tagen auferlegt werden kann. Wir halten derartige
Klauseln jedoch für gefährlich. Hinsichtlich
versteckter Mängel kann dem Verbraucher gar keine Rügepflicht auferlegt
werden
.
"Bei Mängeln ist der Käufer verpflichtet,
das Produkt auf eigene Kosten an uns zurückzusenden. Unfreie Rücksendungen
werden nicht angenommen."
Diese
Klausel ist unwirksam, da der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat, insbesondere
Transportwege, Arbeits- und Materialkosten.
Lassen Sie sich beraten!
Unwirksame
AGB-Klauseln und daraus resultierende Abmahnungen sind kostenträchtig und
ärgerlich. Selbst wenn keine Abmahnung erfolgt, kann es in den Fällen, in denen
der Käufer seine Rechte gerichtlich geltend macht, zu unliebsamen Überraschungen
kommen, wenn der Internethändler davon ausgeht, dass seine AGB-Klauseln wirksam
sind.
Gerne
beraten wir Sie bei der rechtlichen Gestaltung Ihres Internetauftrittes,
insbesondere bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Fall Sie ein kostenloses
Angebot wünschen, senden Sie
uns einfach unseren Mandantenfragebogen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
Stand
09/2008
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