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Fehlender Pfand beim Angebot von Fahrzeugbatterien ist wettbewerbswidrig

 

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Gemäß § 10 Batteriegesetz gibt es eine Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Dieser Pfand ist dann zu zahlen, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufes der neuen Fahrzeugbatterie keine alte Fahrzeugbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei der Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Verkäufer hat das Recht, eine Pfandmarke auszugeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig zu machen. Diese Pfandpflicht gilt nicht, wenn im Fahrzeug eingebaute Fahrzeugbatterien ab- oder weitergegeben werden, d. h. wenn ein Fahrzeug mit einer Fahrzeugbatterie, die dort natürlicherweise enthalten ist, verkauft wird.

 

Was eine Fahrzeugbatterie ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Batteriegesetz:

 

"Fahrzeugbatterien" sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein."

 

Gemeint sind somit Batterien für Kraftfahrzeuge aller Art. Hierzu gehören neben PKW´s auch Quad´s oder Motorräder, Motorroller, Mofa´s etc.

 

Fehlende Erhebung von Batteriepfand ist wettbewerbswidrig

 

Uns liegt ein aktueller Beschluss des Landgerichtes Bamberg vom 10.08.2010 vor, demzufolge die fehlende Erhebung von Pfand bei Fahrzeugbatterien, in diesem Fall für Kleinmotorräder, wettbewerbswidrig ist.

 

Der Wettbewerbsvorteil liegt für den Händler, der keinen Pfand erwirkt, im Grunde auf der Hand, da er auf ersten Blick seine Fahrzeugbatterien erst einmal billiger anbieten kann.

 

Darstellung des Batteriepfandes in Internetangeboten

 

Bei Internetangeboten muss deutlich gemacht werden, dass überhaupt ein Pfand für Fahrzeugbatterien in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer gefordert wird. Es gibt im Grunde zwei Möglichkeiten: Entweder der Endpreis enthält bereits den Batteriepfand. Auf diesen Umstand muss dann entsprechend hingewiesen werden. Eine andere Alternative, die gerade in Auktionshäusern wahrscheinlich auf Grund der Preisgestaltung besser kommt, ist der Umstand, in der Artikelüberschrift und in der Artikelbeschreibung darauf hinzuweisen, dass der Preis zzgl. Batteriepfand in Höhe von 7,50 Euro ist. Auch die Bedingungen des Batteriepfandes gemäß Batteriegesetz sollten deutlich erläutert werden.

 

Für ungeklärt halten wir die Frage, wie die praktische Einlösung des Batteriepfandes läuft. In der Regel wird es so sein, dass der Käufer im Internet nicht gleichzeitig eine gebrauchte Fahrzeugbatterie zurückgibt. Diese wäre nach Erhalt der Batterie quasi zurückzuschicken an den Händler. Wer hier die Versandkosten übernimmt und wie Batterien, die immerhin mit Säure befüllt sind, sicher zurückzusenden sind, steht auf einem anderen Blatt. Hier halten wir die Rechtslage für vollkommen ungeklärt.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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