batteriegesetz

Ab dem 01.12.2009: Neue Regeln für alte Batterien

Zum 01.12.2009 wird die seit 1998 geltende Batterieverordnung durch das Batteriegesetz ersetzt. Konkret handelt es sich um das “Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren”.

Durch das Batteriegesetz wird die europäische Altbatterie-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Festgelegt werden u. a. Grenzwerte für den Einsatz von Cadmium und Quecksilber sowie verbindliche Rücknahmequoten für Geräte-Altbatterien.

Wichtig für die Vertreiber von Batterien ist, dass die am deutschen Markt tätigen Hersteller und Importeure verpflichtet werden, sich in einem nationalen Herstellerregister anzumelden.

Das Inverkehrbringen von Batterien und Akkus ist ab dem 01.12.2009 nur noch Herstellern und Importeuren gestattet, die sich zuvor dem beim Umweltbundesamt geführten Register angezeigt und dabei Angaben zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung hinterlegt haben.

Des Weiteren wird für die Rücknahme von Altbatterien im Segment Gerätebatterien ein eigenes Rücknahmesystem in Gestalt der Stiftung GRS aufgebaut. Auf der Internetseite der Stiftung GRS wird im Übrigen umfangreich über das neue Batteriegesetz informiert.

Was ist im Einzelnen geregelt?

Das Batteriegesetz gilt gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Batteriegesetz auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind. Gerade bei aktuellen Elektronikgeräten mit Backup-Batterien oder sonstigen eingebauten Batterien ist das Gesetz somit einschlägig. § 2 definiert bestimmte Begriffe, bspw. wird die Frage geklärt, was ist eine Batterie, eine Fahrzeugbatterie, Industriebatterie, Gerätebatterie etc.

Wichtig ist § 2 Abs. 14, nämlich die Definition des Vertreibers. Vertreiber ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt. Der Endnutzer ist derjenige, der die Batterien nutzt und nicht mehr weiter veräußert.

Wichtig ist auch die Definition des Herstellers gemäß § 2 Abs. 15 Batteriegesetz:

Hersteller ist Jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode gewerblich Batterien im Geltungsbereich erstmals in den Verkehr bringt. Den Hersteller trifft gemäß § 4 die Verpflichtung, diesen Umstand gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen und zwar elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes.

Wichtig: Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen, die dies nicht beim Umweltbundesamt gemeldet haben, gelten als Hersteller im Sinne des Gesetzes. Diese Regelung gilt erst ab dem 01.03.2010.

§ 3 Abs. 3 Batteriegesetz regelt in diesem Zusammenhang, dass Hersteller Batterien nur nach Anmeldung und Erfüllung von Rücknahmepflichten in den Verkehr bringen dürfen. Auch diese Regelung gilt erst ab dem 01.03.2010. Nicht gemeldete Hersteller oder “gemeldete Batterien” dürfen somit ab dem 01.03.2010 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, um eine Rücknahme zu gewährleisten.

Verpflichtung zur Kapazitätsangabe

Gemäß § 17 Abs. 6 Batteriegesetz ist der Hersteller verpflichtet, Fahrzeug-  und Gerätebatterien mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Die Gestaltung der Darstellung wird noch durch eine Rechtsverordnung geregelt. Die Stiftung GRS berichtet insofern auf ihrer Internetseite, dass die Berechnungsgrundlage und die Art der Kennzeichnung erst noch auf europäischer Ebene festgelegt werden muss. Erst dann wird im Rahmen eines einheitlichen Vorgehens der europäischen Union die Vorschrift zur Kapazitätskennzeichnung in das deutsche Recht umgesetzt. Erst dann ist die Vorschrift für den Vertreiber von Batterien verbindlich. Der ursprünglich vorgesehene Termin für September 2009 kann somit nicht eingehalten werden (Stand dieser Information: 02.09.2009). Wir empfehlen, sich aktuell auf der Internetseite der Stiftung GRS zu informieren.

Welche Folgen hat das Batteriegesetz für den Versandhandel?

Gemäß § 9 Abs. 1 Batteriegesetz ist jeder Vertreiber verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in der unmittelbaren Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich auf Altbatterien derart, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat sowie auf die Menge, “derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen”.

Wichtig: Die Rücknahmepflicht erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien.  Hierfür ist das Elektrogesetz zuständig.

§ 9 Abs. 1 Batteriegesetz trifft zudem eine besondere Regelung für den Versandhandel. Es heißt insofern im Gesetz: “Im Versandhandel ist Verkaufsstelle im Sinne von Satz 1 das Versandlager.”

Ob die unentgeltliche Rücknahmepflicht auch bedeutet, dass der Internetkunde die Batterien auf Kosten des Verkäufers, sozusagen unfrei, zurücksenden kann, halten wir für ungeklärt.

Die Regelung ist im Übrigen auf den gesamten Versandhandel bezogen, während die alte Batterieverordnung bei entsprechenden Verpflichtungen und Informationen sich auf Kataloge bezog, somit nicht auf den Internethandel. Daher ist zumindest die Frage, ob eine fehlende Information nach Batterieverordnung wettbewerbswidrig ist, letztlich ungeklärt geblieben.

Welche Hinweispflichten gibt es?

Hinweispflichten sind in § 18 Batteriegesetz geregelt.

Demzufolge haben Vertreiber durch

– gut sichtbare

– und lesbare

– im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms

platzierte Schrift oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

1. dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,

2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist,

3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Abs. 1 und die Zeichen nach § 17 Abs. 3 haben.

Was bedeutet dies für den Internethandel?

Für den Versandhandel, zu dem auch der Internethandel gehört, ist Folgendes geregelt:

Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in dem von ihm verwendeten Darstellungsmedium zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.

Es gibt somit zwei Informationsalternativen:

Entweder geschieht dies unmittelbar lesbar im “Hauptkundenstrom”, d. h. so auf der Internetseite, dass diese Information im Rahmen des jeweiligen Angebotes gut zu erkennen ist. Eine andere Alternative ist, die Information der Warensendung schriftlich beizufügen. Eine Information per Email reicht nicht. Die Information muss somit tatsächlich der Warensendung beigefügt werden.

Das Symbol gemäß “§ 17 Abs. 1” bezeichnet eine durchgestrichene Mülltonne. Die Information nach § 17 Abs. 3 verpflichtet dazu, bei Batterien ab einem bestimmten Quecksilber-, Cadmium- oder Bleigehalt mit den chemischen Kennzeichen der Metalle, d. h. Hg, Cd oder Pb, zu kennzeichnen. Jedes Zeichen muss mindestens die Fläche von 1/4 der Fläche des Mülleimer-Symbols einnehmen.

§ 18 Abs. 2 Batteriegesetz regelt, dass die Hersteller verpflichtet sind, Endnutzer über die Hinweispflichten und über mögliche Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und der auf die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit zu informieren. In welcher Form dies geschehen muss, halten wir zurzeit für ungeklärt.

Abmahngefahr Batteriegesetz?

Es dürfte wettbewerbswidrig sein, Batterien ohne eine entsprechende Anmeldung als Hersteller beim Umweltbundesamt in den Verkehr zu bringen und ohne die Rücknahmepflichten sicherzustellen, bspw. durch die Stiftung GRS. Wir gehen jedoch nicht davon aus, dass es, wie bspw. beim Elektrogesetz, eine Möglichkeit gibt, entsprechende Anmeldungen online zu überprüfen.

Wer über das Internet Akkus oder Batterien verkauft, hat die Alternative, entweder im Internet selbst oder schriftlich der Warensendung beigefügt, über entsprechende Hinweispflichten zu informieren. Fehlende Hinweispflichten im Internetauftritt selbst haben somit noch nicht zur Folge, dass der Auftritt abmahnwürdig ist, da ja immer noch die Alternative besteht, dass der Kunde im Rahmen der Warensendung schriftlich informiert wird.

Was kommt in der Zukunft?

Spannend wird sicherlich die Frage der Kapazitätsangabe. Inwieweit die Kapazitätsangabe auch im Internet angegeben werden muss, halten wir für ungeklärt. Noch fehlt hier die entsprechende Rechtsverordnung. Wir empfehlen Internethändlern, die Akkus oder Batterien anbieten, daher dringend, sich bei der Stiftung GRS informiert zu halten.

Stand: 02.09.2009

Vertrieb von Cadmium-Akkus ab dem 26.09.2008 verboten

Am 26.09.2008 tritt die EU-Richtlinie 2006 / 66 / EG über Batterien oder Akkumulatoren in Kraft. Die Richtlinie sollte eigentlich durch das Batteriegesetz umgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat jedoch mal wieder die Umsetzungsfrist verpasst.

Unabhängig davon gelten einige Punkte der Richtlinie bereits direkt aus der Richtlinie heraus ab dem 26.09.2008.

Für Internethändler wichtig ist insbesondere, dass ab dem 26.09.2008 geltende generelle Verbot für cadmiumhaltige Gerätebatterien.

Betroffen sind laut Richtlinie “Gerätebatterien und -akkumulatoren, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten einschließlich solcher, die in Geräte eingebaut sind.”

Die Richtlinie sieht zwar Ausnahmen vor, auch Bereiche, in denen keine geeigneten Alternativen zu Cadmium-Batterien gegebenen sind. Soweit üblicheweise cadmiumhaltige Gerätebatterien in Telefonen, Zahnbürsten, Spielzeugen, Rasierern oder ähnlicher Konsumelektronikprodukten eingebaut ist, dürfte es hier keine technischen Gründe geben, weiterhin Cadmium-Akkus zu verwenden.

Die Richtlinie regelt ferner eine Ausnahme beim Einsatz von Cadmium-Batterien in elektrischen Werkzeugen. Weitere Ausnahmen gelten für folgende Einsatzbereiche:

– Not- oder Reservestromversorgung in Krankenhäusern, Flughäfen oder Büros

– Einsatz in Zügen oder Flugzeugen

– Einsatz in Offshore-Bohrinseln oder Leuchttürmen

– Einsatz in tragbaren Inkassogeräten in Geschäften und Restaurants und Strichcodelesegeräten

– professionelle Videotechnik für Fernsehsender

– Gruben- und Taucherlampen an Helmen von Bergleuten und Berufstauchern

– Sicherheitssysteme von elektrisch betätigten Türen

– Geräten der Meß-, Steuer- und Regelungstechnik

– Verwendung bei Solarmodulen

Der Vertrieb von klassischen NiCd-Akkus dürfte somit ab dem 26.09.2008 unzulässig sein. Auch bei dem Vertrieb von Unterhaltungselektronik oder Telekommunikationselektronik sollten Händler darauf achten, dass dort keine Nickel-Cadmium-Akkus mehr verwendet werden. Aus eigener Anschauung ist uns bekannt, dass zumindestens noch vor kurzem Geräte mit NiCd-Akkus verkauft wurden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

Stand: 05/2009

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