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Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten?
Die wichtigsten Informationen im Überblick!
Sie haben Post vom Rechtsanwalt bekommen und eine Abmahnung
erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Das hat es mit der Abmahnung auf sich:
Mit
einer markenrechtlichen Abmahnung macht ein Abmahner zumeist über einen
Rechtsanwalt auf die Verletzung von Markenrechten aufmerksam. Üblicher Weise
zeigt der Rechtsanwalt in dem Abmahnschreiben zunächst an, in wessen Auftrag er
handelt. Zum Teil ist dem anwaltlichen Abmahnschreiben eine Original-Vollmacht
des Abmahners beigefügt, zum Teil wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung in
dem Abmahnschreiben anwaltlich versichert. Anschließend wird zumeist
dargestellt, durch welches konkrete Verhalten eine Verletzung von Markenrechten
eingetreten sein soll. Sodann wird ausgeführt, dass durch die Verletzung der
Markenrechte die Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründet worden ist und
dass zur Beseitigung der Vermutung der Wiederholungsgefahr die Abgabe einer
sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich ist, um eine
gerichtliche Auseinandersetzung in der Angelegenheit zu vermeiden. In diesem
Zusammenhang wird zumeist unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung aufgefordert. In aller Regel ist dem Abmahnschreiben das
Muster einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung beigefügt. Die
Abmahnung und die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung beziehen sich
immer auf die zukünftige Unterlassung des gerügten markenrechtsverletzenden
Verhaltens. Darüber hinaus werden oftmals auch Ansprüche auf Auskunft,
Kostenerstattung für die Vornahme eines Testkaufes und Schadensersatz geltend
gemacht. Des Weiteren werden regelmäßig die Kosten der anwaltlichen
Inanspruchnahme beziffert und eingefordert. Nach unserer Erfahrung werfen viele
Abmahnschreiben Fragen auf. Im Falle des Erhaltes einer Abmahnung sollten daher
zunächst folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
Ruhe bewahren, trotz kurzer Frist!
Im
Falle des Ausspruches einer markenrechtlichen Abmahnung ist es durchaus üblich,
dass die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sehr kurz
bemessen ist. Diese Praxis der Fristsetzung resultiert aus der Eilbedürftigkeit
in markenrechtlichen Angelegenheiten und ist für sich genommen noch kein
Anhaltspunkt für ein unseriöses Vorgehen des Abmahners oder seines Anwaltes. Von
einer Zurückweisung der Abmahnung allein auf Grund der kurz bemessenen Frist zur
Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist daher dringend abzuraten.
Auch das Ignorieren des Abmahnschreibens und das Verstreichenlassen der
gesetzten Frist für die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung kann zu
weitergehenden rechtlichen Schritten des Abmahners führen. Doch auch die Abgabe
der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung birgt Risiken. So
kann aus der Abgabe einer zu weit gefasst strafbewehrten Unterlassungserklärung
die Gefahr der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen erwachsen. Derartige
Vertragsstrafenforderungen können schnell die wirtschaftliche Existenz eines
ganzen Unternehmens gefährden. Trotz der in einem markenrechtlichen
Abmahnschreiben üblicher Weise sehr kurz bemessenen Frist zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte daher nicht voreilig gehandelt
werden.
Prüfung des Sachverhaltes
Zunächst
sollte überprüft werden, ob das Abmahnschreiben tatsächlich an Ihr Unternehmen
gerichtet ist. Prüfen Sie insoweit die Zustellungsanschrift und die Bezeichnung
Ihres Unternehmens. Unter Umständen liegt eine Verwechslung vor. Klären Sie
sodann den konkreten Vorwurf hinsichtlich des markenrechtsverletzenden
Verhaltens. Sehen Sie die Unterlagen des Abmahnschreibens in diesem Zusammenhang
bitte darauf hin durch, ob die Ausdrucke zum Nachweis des gerügten
markenrechtsverletzenden Verhaltens mit dem Inhalt des Abmahnschreibens
übereinstimmen.
Vorsicht bei Tipps aus Internetforen
Wenn
Sie zum Thema Abmahnung im Internet recherchieren, werden Sie auf eine Vielzahl
von Beiträgen in Internet-Foren stoßen, in denen verschiedene Tipps für Abmahnverfahren gegeben werden.
Derartige Beiträge sind mit einiger Vorsicht zu genießen, da oftmals unklar ist,
ob die einzelnen Abmahnfälle miteinander vergleichbar sind. So bestehen
einerseits zwar durchaus Parallelen in Abmahnverfahren im Urheberrecht, im
Wettbewerbsrecht und im Markenrecht. Anderseits sind einzelne Fragestellungen im
Urheberrecht, im Wettbewerbsrecht und im Markenrecht sehr unterschiedlich zu
beantworten. Rechtliche Wertungen können nicht immer ohne Weiteres übertragen
werden. Der Wert von Tipps in Beiträgen in Internetforen für einen konkreten
Abmahnfall ist daher oftmals nur schwer einzuschätzen. Die Entscheidung über das
weitere Vorgehen in einem Abmahnfall sollte daher immer unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände des Einzelfalles erfolgen.
Warum Sie sich anwaltlich beraten lassen
sollten
Sie
sollten sich beraten lassen,
· … weil nicht jede Abmahnung berechtigt
ist
· … weil Sie an eine
Unterlassungserklärung 30 Jahre gebunden sind
· … weil der Abmahner zukünftig eine
Vertragsstrafe geltend machen kann
· ... weil viele vorformulierte
Vertragsstrafen viel zu hoch sind
· … weil viele der Abmahnung beigefügte
Unterlassungserklärungen oftmals zu weit gefasst sind
· … weil es keine Verpflichtung gibt, die
Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, wie sie der Abmahnung beigefügt ist
· … weil die geltend gemachten
Anwaltskosten oft zu hoch sind
· … weil der Abmahner z. T.
rechtsmißbräuchlich handelt
· … weil Sie Ihren Internetauftritt
abändern müssen, bevor Sie etwas unterschreiben
· … weil es zum Teil taktisch günstiger
sein kann, nichts zu unterschreiben
· ... weil ein gerichtliches
Verfahren auch Vorteile hat
· ... weil einige Abmahner nur
geringe Kosten fordern und später ihr Geld mit Vertragsstrafen verdienen
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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