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Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten?

Die wichtigsten Informationen im Überblick!

 

Sie haben Post vom Rechtsanwalt bekommen und eine Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

 

Das hat es mit der Abmahnung auf sich:

 

Mit einer markenrechtlichen Abmahnung macht ein Abmahner zumeist über einen Rechtsanwalt auf die Verletzung von Markenrechten aufmerksam. Üblicher Weise zeigt der Rechtsanwalt in dem Abmahnschreiben zunächst an, in wessen Auftrag er handelt. Zum Teil ist dem anwaltlichen Abmahnschreiben eine Original-Vollmacht des Abmahners beigefügt, zum Teil wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung in dem Abmahnschreiben anwaltlich versichert. Anschließend wird zumeist dargestellt, durch welches konkrete Verhalten eine Verletzung von Markenrechten eingetreten sein soll. Sodann wird ausgeführt, dass durch die Verletzung der Markenrechte die Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründet worden ist und dass zur Beseitigung der Vermutung der Wiederholungsgefahr die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich ist, um eine gerichtliche Auseinandersetzung in der Angelegenheit zu vermeiden. In diesem Zusammenhang wird zumeist unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In aller Regel ist dem Abmahnschreiben das Muster einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung beigefügt. Die Abmahnung und die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung beziehen sich immer auf die zukünftige Unterlassung des gerügten markenrechtsverletzenden Verhaltens. Darüber hinaus werden oftmals auch Ansprüche auf Auskunft, Kostenerstattung für die Vornahme eines Testkaufes und Schadensersatz geltend gemacht. Des Weiteren werden regelmäßig die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme beziffert und eingefordert. Nach unserer Erfahrung werfen viele Abmahnschreiben Fragen auf. Im Falle des Erhaltes einer Abmahnung sollten daher zunächst folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

 

Ruhe bewahren, trotz kurzer Frist!

 

Im Falle des Ausspruches einer markenrechtlichen Abmahnung ist es durchaus üblich, dass die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sehr kurz bemessen ist. Diese Praxis der Fristsetzung resultiert aus der Eilbedürftigkeit in markenrechtlichen Angelegenheiten und ist für sich genommen noch kein Anhaltspunkt für ein unseriöses Vorgehen des Abmahners oder seines Anwaltes. Von einer Zurückweisung der Abmahnung allein auf Grund der kurz bemessenen Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist daher dringend abzuraten. Auch das Ignorieren des Abmahnschreibens und das Verstreichenlassen der gesetzten Frist für die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung kann zu weitergehenden rechtlichen Schritten des Abmahners führen. Doch auch die Abgabe der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung birgt Risiken. So kann aus der Abgabe einer zu weit gefasst strafbewehrten Unterlassungserklärung die Gefahr der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen erwachsen. Derartige Vertragsstrafenforderungen können schnell die wirtschaftliche Existenz eines ganzen Unternehmens gefährden. Trotz der in einem markenrechtlichen Abmahnschreiben üblicher Weise sehr kurz bemessenen Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte daher nicht voreilig gehandelt werden.

 

Prüfung des Sachverhaltes

 

Zunächst sollte überprüft werden, ob das Abmahnschreiben tatsächlich an Ihr Unternehmen gerichtet ist. Prüfen Sie insoweit die Zustellungsanschrift und die Bezeichnung Ihres Unternehmens. Unter Umständen liegt eine Verwechslung vor. Klären Sie sodann den konkreten Vorwurf hinsichtlich des markenrechtsverletzenden Verhaltens. Sehen Sie die Unterlagen des Abmahnschreibens in diesem Zusammenhang bitte darauf hin durch, ob die Ausdrucke zum Nachweis des gerügten markenrechtsverletzenden Verhaltens mit dem Inhalt des Abmahnschreibens übereinstimmen.

 

Vorsicht bei Tipps aus Internetforen

 

Wenn Sie zum Thema Abmahnung im Internet recherchieren, werden Sie auf eine Vielzahl von Beiträgen in Internet-Foren stoßen, in denen verschiedene Tipps  für Abmahnverfahren gegeben werden. Derartige Beiträge sind mit einiger Vorsicht zu genießen, da oftmals unklar ist, ob die einzelnen Abmahnfälle miteinander vergleichbar sind. So bestehen einerseits zwar durchaus Parallelen in Abmahnverfahren im Urheberrecht, im Wettbewerbsrecht und im Markenrecht. Anderseits sind einzelne Fragestellungen im Urheberrecht, im Wettbewerbsrecht und im Markenrecht sehr unterschiedlich zu beantworten. Rechtliche Wertungen können nicht immer ohne Weiteres übertragen werden. Der Wert von Tipps in Beiträgen in Internetforen für einen konkreten Abmahnfall ist daher oftmals nur schwer einzuschätzen. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen in einem Abmahnfall sollte daher immer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles erfolgen.

 

Warum Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten

 

Sie sollten sich beraten lassen,

 

·  … weil nicht jede Abmahnung berechtigt ist

·  … weil Sie an eine Unterlassungserklärung 30 Jahre gebunden sind

·  … weil der Abmahner zukünftig eine Vertragsstrafe geltend machen kann

·  ...  weil viele vorformulierte Vertragsstrafen viel zu hoch sind

·  … weil viele der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärungen oftmals zu weit gefasst sind

·  … weil es keine Verpflichtung gibt, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, wie sie der Abmahnung beigefügt ist

·  … weil die geltend gemachten Anwaltskosten oft zu hoch sind

·  … weil der Abmahner z. T. rechtsmißbräuchlich handelt

·  … weil Sie Ihren Internetauftritt abändern müssen, bevor Sie etwas unterschreiben

·  … weil es zum Teil taktisch günstiger sein kann, nichts zu unterschreiben

·  ...  weil ein gerichtliches Verfahren auch Vorteile hat

·  ...  weil einige Abmahner nur geringe Kosten fordern und später ihr Geld mit Vertragsstrafen verdienen

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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