berechtigungsanfrage

Was ist eine Berechtigungsanfrage und wann kann diese einen Schadenersatzanspruch auslösen?

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Youtube BerechtigungsanfrageEin Minus zu einer Abmahnung ist eine sogenannte Berechtigungsanfrage. Eine Berechtigungsanfrage kommt zum Einsatz bei gewerblichen Schutzrechten, wie bspw. Patenten, Marken, Geschmacksmustern oder Gebrauchsmustern. Bei einer Berechtigungsanfrage geht es darum, dem Gegner eine Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern, ob er ggf. ein Schutzrecht verletzt oder nicht. Eine Berechtigungsanfrage ist keine Abmahnung. Eine Abmahnung zeichnet sich dadurch aus, dass der Abgemahnte aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Eine Berechtigungsanfrage bietet sich bei gewerblichen Schutzrechten insbesondere dann an, wenn der Sachverhalt nicht ganz geklärt ist und der Rechteinhaber sich nicht ganz sicher ist, ob tatsächlich die Voraussetzungen für eine formvollendete Abmahnung vorliegen.

Ein Schuss ins Blaue bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, d. h. eine Abmahnung, ist für den Abmahner immer mit dem Risiko verbunden, dass er sich schadenersatzpflichtig macht, wenn die Abmahnung tatsächlich nicht zutreffend sein sollte. In der Rechtsprechung nennt man dies “unberechtigte Schutzrechtsverwarnung”. In diesem Fall kann der Abgemahnte seine Anwaltskosten der Gegenseite als Schadenersatz in Rechnung stellen.

Wie reagieren auf eine Berechtigungsanfrage?

Da die Berechtigungsanfrage eine Vorstufe zur Abmahnung sein kann, sollte diese durchaus ernstgenommen werden. Dies kann durchaus eine Gelegenheit sein, zu prüfen, ob der Anfragende nicht doch durchaus Recht hat. Hier besteht dann ggf. die Möglichkeit, bereits zu diesem Zeitpunkt die Angelegenheit zu klären, bspw. durch eine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, der Abgabe einer Unterlassungserklärung etc. Ggf. kann es auch – ganz bewusst – eine gute Entscheidung sein, auf die Berechtigungsanfrage nicht zu reagieren.

Eine reine Berechtigungsanfrage löst zunächst keinen Kostenerstattungsanspruch des Rechteinhabers aus.

Wenn die Berechtigungsanfrage tatsächlich eine unberechtigte Abmahnung ist: Schadenersatz

Zum Teil ist die Abgrenzung zwischen einer Berechtigungsanfrage und einer Abmahnung nicht ganz sauber. Das, was eigentlich als “Berechtigungsanfrage” überschrieben ist, ist rein tatsächlich eine Abmahnung. Diesen Fall hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.03.2014, Az.: I-2 U 90/13) entschieden. Es ging um ein Gebrauchsmuster. Die Berechtigungsanfrage hatte folgenden Inhalt:

Potentielle Verletzung des Gebrauchsmusters DE ….

Berechtigungsanfrage

Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Vorlage anliegender Vollmacht zeige ich die Vertretung der Firma…. GmbH an, die mich mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in o. b. Angelegenheit beauftragt hat.
Gegenstand meines Mandats ist die potentielle Verletzung eines von meiner Mandantin von der Firma E GmbH erworbenen Gebrauchsmusters über die Herstellung von Särgen und Urnen aus nachwachsenden Rohstoffen im Spritzguss- oder Spritzpressverfahren.
Die entsprechende Urkunde über die Eintragung des Gebrauchsmusters mit der Nr. DE ….. und die Gebrauchsmusterschrift des Deutschen Patent- und Markenamtes füge ich als Anlage bei.
Meine Mandantschaft hat davon Kenntnis erlangt, dass Sie oben genannte Bio-Urnen zum Kauf anbieten, so dass anzunehmen ist, dass Sie ohne den aus nachwachsenden Rohstoffen, die im Spritzguss- bzw. Spritzpressverfahren hergestellt worden sind, angeboten, eingekauft und in den Verkehr gebracht haben.
Dadurch könnte Ihrerseits eine Gebrauchsmusterverletzung begangen worden sein.
Ich habe Sie daher aufzufordern, bis spätestens
24.02.2012 (hier eingehend)
mitzuteilen, woraus Sie ein Recht zur Benutzung des Gebrauchsmusterrechts herleiten. Sie können sich dazu auch meines Faxanschlusses bedienen.
Sollten keine rechtfertigenden Gründe vorliegen, so füge ich eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bei und räume Ihnen dadurch die Möglichkeit ein, ein kostspieliges und zeitaufwändiges gerichtliches Verfahren abzuwenden, indem Sie Gebrauchsmusterverletzungen durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausräumen.
Dies geschieht dadurch, dass Sie sich dazu verpflichten, die beanstandeten Gebrauchsmusterverletzungen künftig zu unterlassen und diese Verpflichtung durch das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Wiederholung absichern.
Insoweit weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung nur dann als ausgeräumt gilt, wenn die Unterlassung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in angemessener Höhe bewehrt ist. Bei Bedarf wird Ihnen meine Mandantschaft auf Anfrage auch einen lizenzierten Lieferanten für oben genannte Bio-Urnen benennen, bei dem Sie die gewünschten Bio-Urnen beziehen können. Für den Fall der Ablehnung oder nicht fristgemäßen Abgabe der Erklärung habe ich seitens meiner Mandantschaft den Auftrag, ohne weitere Vorankündigung sowohl gerichtliche als auch – mit Blick auf § 25 GebrMG – strafrechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.

Tatsächlich war eine Schutzrechtsverletzung wohl nicht gegeben.

Abgrenzung Abmahnung vs. Berechtigungsanfrage

Das OLG führt aus:

“Ob eine Abmahnung – oder bloß eine grundsätzlich nicht anspruchsbegründende Berechtigungsanfrage – vorliegt, beurteilt sich maßgeblich danach, ob an den Adressaten ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsverlangen gerichtet wird. Zu berücksichtigen sind dafür die gesamten Umstände aus der Verständigensicht des Empfängerhorizonts (…). Richtig ist zwar, dass die streitbefangenen Anwaltsschreiben in ihrem ersten Teil als reine Berechtigungsanfrage formuliert sind und dementsprechend im Anschluss an die dem Adressaten gesetzten Äußerungsfrist die Aufforderung zur Mitteilung enthalten, aus welchem Grund sich der Adressat für berechtigt hält, das Gebrauchsmuster … der Beklagten zu nutzen.

Damit enden die Schreiben der Beklagten jedoch nicht. Sie erhalten vielmehr einen vom Umfang her etwa gleichwertigen zweiten Teil, der sich auf die ihrem Schreiben beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung bezieht. (…) Bereits die Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung macht dem Adressaten vielmehr deutlich, dass die Beklagte von ihm ein bestimmtes Verhalten erwartet. Er soll sich nämlich durch Unterzeichnung der vorbereiteten Erklärung rechtsverbindlich zur Unterlassung des mit dem Aufforderungsschreiben in Bezug genommenen Verhaltens verpflichten.

Besonderen Nachdruck erhält diese Forderung dadurch, dass dem Adressaten für den Fall, dass er die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgibt, mit sofortigen, ohne weitere Ankündigung einzuleitenden gerichtlichen und strafrechtlichen Maßnahmen gedroht wird. (…) Die Entscheidung darüber, ob ein Unterlassungsbegehren gestellt wird oder nicht, hat die Beklagte damit nicht einer späteren, erst noch zu treffenden Entscheidung vorbehalten, wie dies der Fall der Ware, sollte die Frist zur Stellungnahme auf das Aufforderungsschreiben versäumt werden, lediglich mit der Einschaltung von Patentanwälten gedroht würde oder die Möglichkeit aufgezeigt würde, gerichtliche Schritte einzuleiten. Unter derartigen Umständen bliebe gerade offen, was die Konsequenz aus der angedrohten Einschaltung der Patentanwälte sei und ob der erklärte Vorbehalt, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, im Sinne eines Unterlassungsbegehrens ausgeübt wird.”

Es war letztlich keine Berechtigungsanfrage, da zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert wird.

Ein Verschulden des Abmahners sah das Gericht darin, dass es vorher keine gewissenhafte Prüfung einer möglichen Schutzrechtsverletzung gab.

Zur Abwehr einer Berechtigungsanfrage / Abmahnung dürfen Anwälte beigezogen werden.

Nach zutreffender Ansicht des OLG dürfen zur Abwehr der widerrechtlichen Abnehmerverwarnung Rechtsanwälte eingeschaltet werden. Der Anwalt der Abgemahnten hatte unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr mit einem Streitwert von 200.000,00 Euro abgerechnet, mithin 2.380,80 Euro. Dies war aus Sicht des Gerichtes nicht zu beanstanden.

Was haben Sie tatsächlich erhalten? Berechtigungsanfrage oder Abmahnung?

Wie der Fall zeigt, muss der Inhalt eines Schreibens mit der Überschrift “Berechtigungsanfrage” nicht zwangsläufig eine Berechtigungsanfrage sein. Dies muss somit immer sorgfältig geprüft werden.

Auf der anderen Seite gilt, dass derjenige, der eine Berechtigungsanfrage ausspricht (was ein oftmals sinnvoller und preiswerter Weg zur Klärung von Rechten sein kann), sich darüber im Klaren sein muss, was eine Berechtigungsanfrage enthalten sollte und was nicht.

Wir beraten Sie.

Stand: 26.08.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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