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Keine eigenen Ansprüche? Rechte des Markenlizenznehmers bei
Markenrechtsverletzungen
Mit
Urteil vom 29.01.2009 zum Aktenzeichen 31 O 537/08 setzte sich das Landgericht
Köln mit der Frage auseinander, welche Rechte ein Markenlizenznehmer bei
Markenrechtsverletzungen Dritter geltend machen kann. Grundsätzlich stehen die
Rechte aus der Marke dem Markeninhaber zu. Ein Lizenznehmer kann aus den Rechten
an der lizensierten Marke nur mit Zustimmung des Markeninhabers vorgehen. Eine
solche Zustimmung des Markeninhabers ist nicht nur für ein gerichtliches
Vorgehen sondern bereits für den Ausspruch einer markenrechtlichen Abmahnung
erforderlich. Sinnvollerweise sind daher entsprechende Vereinbarungen in dem Markenlizenzvertrag
zwischen dem Markeninhaber als Lizenzgeber und dem Lizenznehmer zu treffen. Das
Landgericht Köln stellte in seiner Entscheidung ausdrücklich klar, dass die
gesetzlichen Regelungen zum Markenlizenzvertrag keine Grundlage für ein Vorgehen
des Lizenznehmers gegen Markenrechtsverletzungen Dritter darstellen.
Ansprüche
des Markeninhabers bei einer Markenrechtsverletzung
Nach
den gesetzlichen Regelungen des Markengesetzes stehen einem Markeninhaber im
Falle einer Markenrechtsverletzung umfangreiche Ansprüche gegen den
Rechtsverletzer zu. Neben sehr weit reichenden Unterlassungsansprüchen hat der
Markeninhaber unter anderem Anspruch auf Auskunftserteilung und Schadensersatz.
Dem Markeninhaber soll es zunächst möglich sein, weitere
Markenrechtsverletzungen möglichst effektiv zu unterbinden. Für die bereits
erfolgte Verletzung der Markenrechte steht dem Markeninhaber ein
Schadensersatzanspruch zu. Um einen entsprechenden Schadensersatzanspruch
beziffern zu können, hat der Markeninhaber auch Anspruch auf Auskunftserteilung
hinsichtlich des Umfangs der Markenrechtsverletzungen. Diese sehr starke
Rechtsposition des Markeninhabers ergibt sich aus dem Normalfall der
wirtschaftlichen Nutzung der Marke durch den Markeninhaber selbst.
Folgen
der Gewährung von Markenlizenzen
Neben
der wirtschaftlichen Nutzung einer Marke durch den Markeninhaber selbst gewinnt
zunehmend die wirtschaftliche Nutzung einer Marke durch die Gewährung von
Markenlizenzen an Bedeutung. Nicht selten geht die Gewährung von Markenlizenzen
soweit, dass der Markeninhaber als Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine
ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Marke einräumt und die Marke selbst neben
dem Lizenznehmer nicht nutzt. Je nach Ausgestaltung der lizenzvertraglichen
Vereinbarungen hinsichtlich der zu zahlenden Lizenzgebühren kann dies dazu
führen, dass Markenrechtsverletzungen Dritter primär die wirtschaftlichen
Interessen des Lizenznehmers beeinträchtigen. Möglich und angeraten sind daher
klare lizenzvertragliche Vereinbarungen hinsichtlich des Vorgehens gegen
Markenrechtsverletzungen Dritter. Allein aus der Einräumung einer
ausschließlichen Lizenz wird man nicht ohne Weiteres auf eine Einräumung der
Klagebefugnis an den Lizenznehmer ausgehen können. Im Ergebnis werden durch
Markenrechtsverletzungen Dritter jedoch sowohl die Interessen des Markeninhabers
als Lizenzgeber als auch die Interessen des Lizenznehmers betroffen, sodass für
beide die Notwendigkeit eines Vorgehens gegen entsprechende
Markenrechtsverletzungen besteht. Für ein Vorgehen des Lizenznehmers gegen
Markenrechtsverletzungen Dritter ist die Zustimmung des Markeninhabers für ein
erfolgversprechendes Vorgehen jedoch zwingend erforderlich.
Gesetzliche
Regelungen für den Markenlizenzvertrag
Gesetzliche
Vorgaben für den Markenlizenzvertrag finden sich insbesondere im § 30
Markengesetz. Die Regelungen sind jedoch lückenhaft, sodass für die
Vereinbarungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer weitreichende
Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Im Hinblick auf das Vorgehen gegen
Markenrechtsverletzungen Dritter enthält § 30 Markengesetz indes klare
Vorgaben:
§
30 Lizenzen
(1)
Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer
Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder
Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von
ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets
sein.
(2)
Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer
geltend machen, der hinsichtlich
1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfassten Form, in der die Marke benutzt werden
darf,
3.
derart der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt
wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten
Dienstleistungen
gegen
eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.
(3)
Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung
ihres Inhabers erheben.
(4)
Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen
Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu
machen.
(5)
Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1
berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden
sind.
Die
Regelungen des § 30 Markengesetz unterstreichen nochmals die starke
Rechtsposition des Markeninhabers, eröffnen jedoch gleichzeitig die Möglichkeit
vertraglicher Vereinbarungen hinsichtlich des Vorgehens des Lizenznehmers gegen
Markenrechtsverletzungen Dritter. Entscheidend ist jedoch insoweit der Inhalt
der vertraglichen Vereinbarungen. In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln
hatte eine Lizenznehmerin hinsichtlich der Markenrechtsverletzungen Dritter im
eigenen Namen sowohl Unterlassungsansprüche als auch Auskunftsansprüche und
Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die klagende Lizenznehmerin berief sich
insoweit auf ihre vertragliche Verpflichtung nach dem geschlossenen
Markenlizenzvertrag, Markenverstöße gerichtlich zu verfolgen. Das Landgericht
Köln führte insoweit aus, dass der klagenden Lizenznehmerin mit der
entsprechenden vertraglichen Vereinbarung das Recht eingeräumt worden sei, gegen
Markenverletzungen gerichtlich vorzugehen. Diese Vorgehen beschränke sich jedoch
auf die Geltendmachung der markenrechtlichen Unterlassungsansprüche. Dagegen
könne die klagende Lizenznehmerin keine Schadensersatzansprüche zur Leistung an
sich selber und dementsprechend auch keine Auskunfts- oder
Rechnungslegungsansprüche geltend machen. Insoweit fehle es an einer
Anspruchsgrundlage. Nach Ansicht des Landgerichtes Köln stellt § 30 Abs. 4
Markengesetz ausschließlich eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar und dient
nicht als materielle Anspruchsgrundlage. Rechtsgrundlage für einen
Schadensersatzanspruch bei einer Markenverletzung sei allein § 14 Abs. 6
Markengesetz. Diese Bestimmung sehe jedoch ausschließlich einen
Schadensersatzanspruch für den Markeninhaber vor. Den Schaden, der einem
Lizenznehmer entstanden ist, könne der Lizenzgeber als Markeninhaber im Wege der
Drittschadensliquidation im eigenen Namen geltend machen. Ein Auskunftsanspruch
zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches stehe der
klagenden Lizenznehmerin daher nicht zu. Gleiches gelte für einen Anspruch auf
Rechnungslegung.
Fazit
Die
Entscheidung des Landgerichtes Köln verdeutlicht die Notwendigkeit klarer
lizenzvertraglicher Vereinbarungen zum Vorgehen gegen Markenrechtsverletzungen
Dritter. Dies gilt nicht nur für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
zur Unterbindung zukünftiger Markenrechtsverletzungen sondern im besonderen Maße
auch für die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen.
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Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard
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