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OLG Naumburg: Widerrufsrecht auch bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

Die Frage, wann im Einzelfall das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, ist nicht abschließend geklärt. So gibt es immer wieder Rechtsprechung, die sich mit einzelnen Aspekten des Widerrufsrechts befasst. Das OLG Naumburg (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 22.06.2017, Az: 9 U 19/17) hat sich mit der Frage befasst, ob das Widerrufsrecht bei Arzneimitteln grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentrale. Eine Online-Apotheke hatte folgende Klausel verwand:

Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da dieser aufgrund der Vorschriften der Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können.

Auch bei Arzneimitteln besteht ein Widerrufsrecht

Nach Ansicht des OLG Naumburg ist dieser generelle Ausschluss des Widerrufsrechtes unwirksam. Die schnelle Verderblichkeit von Arzneimitteln sei nicht generell gegeben. Ausschlussgründe des Widerrufsrechtes seien eng auszulegen. Da der Gesetzgeber bei der Neufassung des hier entscheidenden § 312 d BGB keinen generellen Ausschluss des Widerrufsrechtes für Arzneimittel geregelt habe, sei eine erweiterte Auslegung dieses Widerrufsrechtes nicht zulässig.

Ausschluss des Widerrufsrechts aufgrund einer Entsiegelung?

Das OLG geht ferner auf die Frage ein, ob ein Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Arzneimitteln bei Entfernen einer vorhandenen Versiegelung in Betracht kommen würde. Das Problem war jedoch, wie so häufig in diesen Fällen, dass nicht sämtliche Arzneimittel im rechtlichen Sinne versiegelt sind.

Problem: genereller Ausschluss des Widerrufsrechtes

Es mag Einzelfälle geben, in denen ein Arzneimittel tatsächlich schnell verderblich ist oder sich aus ganz speziellen Gründen wirklich nicht zur Rücksendung eignet. In diesem Fall könnte nach unserer Auffassung theoretisch das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. Ein genereller Ausschluss für eine bestimmte Produktgruppe wie bspw. Arzneimittel ist jedoch problematisch.

Stand: 31.07.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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