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Endlich geklärt :-) : Internethändler brauchen keinen Telefax-Anschluss

 

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Der Versuch von Abmahnern, immer wieder neue Abmahntatbestände zu schaffen, treibt zum Teil skurrile Blüten. Es werden Abmahntatbestände versucht zu schaffen, auf die der normale Internethändler nicht im Traum kommt.

 

Ironie Modus an

Hierzu zählt auch die wettbewerbsrechtlich besonders relevante Frage, ob ein Internethändler einen Fax-Anschluss haben muss.

Ironie Modus aus

 

Hintergrund der Abmahner war offensichtlich folgende Überlegung:

 

 

 

 

In der Muster-Widerrufsbelehrung heißt es, dass der Verbraucher die Vertragserklärung "ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email)" widerrufen kann. Da somit in der Widerrufserklärung ein Fax genannt ist, so der vermutliche Gedankengang des Abmahners, ist in der Widerrufserklärung auch  zwingend eine Fax-Nummer mit anzugeben.

 

Die Irritation des Verbrauchers ist gut vorstellbar, wenn er sich die Widerrufsbelehrung durchliest, jedoch keine Fax-Nummer findet. Dass die oft gescheute Rechtsprechung doch praxisnäher ist, als manchmal vermutet, ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 05.07.2007, Az.: 5 W 77/07). Das OLG Hamburg sieht keine Verpflichtung, dass der Internethändler eine Fax-Nummer haben muss. Es heißt in der Entscheidung: "Ein Kommunikationsweg per Telefax mag wünschenswert sein, für einen rechtlichen Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, sich - ohne Rücksicht auf die Bereitstellung sonstiger effektiver Mitteilungswege - stets auch ein derartiges Kommunikationsmittel anschaffen und diese ständig betriebsbereit halten zu müssen, hätte es eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht bestehen."

 

Hinzukommt, dass es in der Widerrufsbelehrung eindeutig heißt: "z. B. Fax", so dass dies nur ein Beispiel für die Textform ist, nicht jedoch eine Verpflichtung beinhaltet, auch tatsächlich ein Fax haben zu müssen. Streichungen in der Widerrufsbelehrung sind somit nicht notwendig und auch nicht empfehlenswert, indem bspw. das Wort "Fax" gestrichen wird.

 

Der ohnehin von Abmahnungen erheblich geplagte Internethandel hat somit eine Sorge weniger.

Aktuell hat das LG Kempten (Urteil vom 26.02.2008, AZ 3 O 146/08) ebenfalls die Erfoderlichkeit einer Faxnummer in der Belehrung verneint.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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