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Endlich geklärt :-) : Internethändler brauchen keinen
Telefax-Anschluss
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Der
Versuch von Abmahnern, immer wieder neue Abmahntatbestände zu schaffen, treibt
zum Teil skurrile Blüten. Es werden Abmahntatbestände versucht zu schaffen, auf
die der normale Internethändler nicht im Traum kommt.
Ironie Modus an
Hierzu
zählt auch die wettbewerbsrechtlich besonders relevante Frage, ob ein
Internethändler einen Fax-Anschluss haben muss.
Ironie Modus aus
Hintergrund
der Abmahner war offensichtlich folgende Überlegung:

In
der Muster-Widerrufsbelehrung heißt es, dass der Verbraucher die
Vertragserklärung "ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax,
Email)" widerrufen kann. Da somit in der Widerrufserklärung ein Fax genannt ist,
so der vermutliche Gedankengang des Abmahners, ist in der Widerrufserklärung
auch zwingend eine Fax-Nummer mit anzugeben.
Die
Irritation des Verbrauchers ist gut vorstellbar, wenn er sich die
Widerrufsbelehrung durchliest, jedoch keine Fax-Nummer findet. Dass die oft
gescheute Rechtsprechung doch praxisnäher ist, als manchmal vermutet, ergibt
sich aus einer Entscheidung des OLG
Hamburg (Beschluss vom 05.07.2007, Az.: 5 W 77/07). Das OLG Hamburg sieht
keine Verpflichtung, dass der Internethändler eine Fax-Nummer haben muss. Es
heißt in der Entscheidung: "Ein Kommunikationsweg per Telefax mag wünschenswert
sein, für einen rechtlichen Zwang für jeden Unternehmer, der einen
Fernabsatzvertrag abschließen möchte, sich - ohne Rücksicht auf die
Bereitstellung sonstiger effektiver Mitteilungswege - stets auch ein derartiges
Kommunikationsmittel anschaffen und diese ständig betriebsbereit halten zu
müssen, hätte es eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht
bestehen."
Hinzukommt,
dass es in der Widerrufsbelehrung eindeutig heißt: "z. B. Fax", so dass dies nur
ein Beispiel für die Textform ist, nicht jedoch eine Verpflichtung beinhaltet,
auch tatsächlich ein Fax haben zu müssen. Streichungen in der Widerrufsbelehrung
sind somit nicht notwendig und auch nicht empfehlenswert, indem bspw. das Wort
"Fax" gestrichen wird.
Der
ohnehin von Abmahnungen erheblich geplagte Internethandel hat somit eine Sorge
weniger.
Aktuell
hat das LG
Kempten (Urteil vom 26.02.2008, AZ 3 O 146/08) ebenfalls die Erfoderlichkeit
einer Faxnummer in der Belehrung verneint.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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