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Die 20
wichtigsten Urteile für Shop-Betreiber aus dem Jahr 2008
Mit freundlicher
Genehmigung von Trusted Shops, dem
Gütesiegel für Online-Shops.
Veröffentlicht am 8. Januar 2009 von Carsten
Föhlisch
Im Jahr 2008 gab es wieder zahlreiche für Shop-Betreiber relevante
Gerichtsentscheidungen. Erfreulicherweise sind auch häufiger Abmahnungen wegen
Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen worden, wodurch ein paar große Massenabmahner
vom Markt verschwanden. Auch wurden einige rechtliche Vorgaben für
Shopbetreiber gelockert, andere jedoch verschärft. Wir geben Ihnen einen
Überblick über die 20 wichtigsten Entscheidungen aus dem Jahr
2008.
1. LG Bonn sagt Massenabmahnern den
Kampf an
Anfang 2008 hat das LG
Bonn (Urteil v. 03.01.2008, 12 O 157/07) über einen Fall des
Rechtsmissbrauchs i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG entschieden. Anders als bei
vergleichbaren Fällen hat das Gericht den Verdacht nicht auf Antrag des
Beklagten, sondern von Amts wegen geprüft. In besonders scharfen Ton betont
das LG Bonn seine Prüfungspflicht, aber auch die Beweispflicht der Klägerin
bezüglich des Dringlichkeitserfordernisses des § 12 UWG.
Das LG Bonn hat hier in bemerkenswerter Weise von der Möglichkeit des § 8
Abs. 4 UWG Gebrauch gemacht. Diese Entscheidung sollte Vorbild für andere
Gerichte sein. Da von Seiten des Gesetzgebers keine Maßnahmen zur Einschränkung
des missbräuchlichen Abmahnwesens zu erwarten sind, müssen die vorhandenen
Regeln öfter angewendet werden.
2. OLG Hamburg entscheidet weniger streng zu
Preisangaben und Versandkosten
Erstmals seitdem der BGH im Oktober 2007 grundsätzlich über die Frage
entschieden hat, an welcher Stelle und zu welchem Zeitpunkt im Bestellablauf
darüber zu informieren ist, dass Preise in Online-Shops die Mwst enthalten und
ob Versandkosten anfallen, hat das OLG
Hamburg (Urteil v. 16.1.2008, 5 U 148/06) einen Fall unter Zugrundelegung
der neuen BGH-Vorgaben entschieden. Dieses Gericht hatte zuvor einen strengeren
Maßstab angelegt und damit zahlreiche Abmahnwellen ausgelöst.
Das OLG Hamburg distanziert sich bewusst von seiner
bisherigen Rechtsprechung, die angesichts neuer BGH-Vorgaben “zu streng”
sei. Der Bundesgerichtshof hatte im Oktober 2007 entschieden, dass es im
Internethandel genügt, wenn die Informationen nach § 1 Abs. 2 PAngV leicht
erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die
der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des
Bestellvorgangs aufrufen muss (BGH,
Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04 - “Versandkosten”).
3. OLG Stuttgart ist dagegen strenger bei
Preissuchmaschinen
Nachdem der BGH und auch das OLG Hamburg die Anforderungen an Preis- und
Versandkostenangaben derart gelockert hatten, dass im Onlineshop neben dem
Preis noch kein Hinweis auf Versandkosten vorhanden sein muss, wenn das Produkt
noch nicht in den Warenkorb gelegt werden kann, entschied das OLG
Stuttgart (Urteil v. 17.01.2008, 2 U 12/07 - nicht rechtskräftig), dass dies
bei Preissuchmaschinen nicht gelten soll, hier seien direkt neben dem Preis die
Versandkosten zu nennen.
Zur Begründung führte das Gericht aus:
Wird die Preisangabe - wie vorliegend - ohne Versandkosten in eine
Preissuchmaschine eingestellt, so ist zum einen die von der
Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit im Endpreis nicht
gewährleistet, und zum anderen erliegt der Verbraucher der durch die bloße
Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung bereits dann, wenn er sich über einen
„Link“ in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt.
Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, die Revision ist beim BGH
anhängig (Az: I ZR 16/08).
4. Auch OLG Frankfurt entscheidet über
Versandkostenangaben
Auch das OLG
Frankfurt a.M. (Urteil v. 06.03.2008, 6 U 85/07) hat sich mit den
Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PangV befasst und die neue
Rechtsprechung des BGH („Versandkosten“)
konkretisiert. Demnach sei die Angabe der Versandkosten allein in AGB ohne
jeglichen Hinweis im Shop zwar unzulässig. Der Hinweis müsse aber auch nicht
neben jedem Preis stehen, sondern erst auf einer Seite, die vor Einleitung des
Bestellvorgangs notwendig aufgerufen wird und “thematisch” verknüpft ist (sog.
“sprechender Link”).
5. Unfreie Rücksendungen müssen angenommen
werden!
Das OLG
Hamburg hat mit Beschluss vom 24.1.2008 (3 W 7/08) erneut
entschieden, dass eine Klausel in der Widerrufsbelehrung oder AGB, dass unfreie
Rücksendungen nicht angenommen werden, unwirksam und wettbewerbswidrig
ist und somit seine Rechtsprechung gefestigt. Eine solche Klausel stelle
eine unzulässige Einschränkung des gesetzlich garantierten Widerrufsrechtes dar,
so das Gericht.
6. KG Berlin weist Massenabmahner in ihre
Schranken
Unter abmahngeplagten Händlern ist die BUG
AG ebenso ein Begriff wie die e-tail GmbH. Beide Unternehmen sind seit
langer Zeit durch eine Vielzahl bundesweiter Abmahnungen mit verschiedenen
Kanzleien bekannt. Einige Landgerichte haben dies bereits als
rechtsmissbräuchlich eingestuft. Nun liegt die erste Entscheidung eines
Oberlandesgerichtes (KG
Berlin, Beschluss v. 25.1.2008, 5 W 371/07) vor, die ebenfalls von einem
Rechtsmissbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG ausgeht.
Als “besonders krass” empfindet es der Senat insoweit, dass vor dem
Landgericht Köln ein Antragsgegner aus Hamburg, ein Anspruchsgegner aus Bonn
jedoch vor dem Landgericht Hamburg in Anspruch genommen wird, und dass ein
Gegner aus der Nähe von Würzburg in Berlin, ein Gegner aus Göppingen
demgegenüber in Würzburg, andere Gegner aus Bremen in Braunschweig oder Gegener
aus Berlin, Kaiserslautern oder Pforzheim in Magdeburg in Anspruch genommen
werden. Diese Vorgehensweise konnte die BUG AG im Verfahren auch
nichtausreichend begründen.
7. OLG Hamm: Bagatellgrenze findet keine
Anwendung mehr
In einem vom OLG
Hamm entschiedenen Fall (Beschluss v. 13.03.2008, I-4 U 192/07) hat das
Gericht die Parteien darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Bagatell-Fall vorliegt, seit dem 12. Dezember 2007 auch die Vorschriften der
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen
seien. Die Richtlinie könne zwar vor ihrer Umsetzung keine unmittelbare Geltung
beanspruchen. Die Bestimmung des nationalen Rechts, also auch § 3 UWG seien aber
richtlinienkonform auszulegen.
Künftig dürfte es also für die wettbewerbsrechtliche Relevanz anders als
bislang nicht darauf ankommen, gegen welche Informationspflicht des § 5 TMG oder
auch der § 312c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV und § 312e BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV
verstoßen wird, da das europäische Recht alle Informationen als insoweit gleich
relevant einstuft. Umso wichtiger wird es, Informationspflichten und
Widerrufsrecht akribisch zu beachten, um nicht einem latenten Abmahnrisiko
ausgesetzt zu sein.
8. Auch das LG Berlin kämpft gegen
Massenabmahner
Nicht selten stehen die Anwaltskosten für Abmahnungen völlig außer Verhältnis
zum Umsatz des Abmahners. Wirtschaftlich unbedeutende Unternehmen sprechen im
großen Stil Abmahnungen aus, deren Kosten sie gar nicht tragen könnten, falls
die Abmahnungen nicht erfolgreich wären bzw. beim Abgemahnten nichts zu holen
ist. Das LG
Berlin (Urteil v. 16.04.2008, 15 O 585/07) erkannte in einem solchen Fall
nun eindeutig auf Rechtsmissbrauch und Unzulässigkeit der
Abmahnung.
9. EuGH: Kein Ersatz für die Nutzung bei
Austausch defekter Ware
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil
v. 17.4.2008 (C-404/06) die Rechte von Verbrauchern beim Austausch defekter
Produkte gestärkt. Zeigt sich innerhalb der zweijährigen Gewährleistungszeit ein
Mangel, so darf der Händler dem Verbraucher bei Neulieferung
eines mangelfreien Produktes keine Gebühr für die Nutzung des defekten
Produktes in Rechnung stellen.
Der deutsche Gesetzgeber hat dieses Urteil zum 16.
Dezember 2008 in nationales Recht umgesetzt und das BGB entsprechend
angepasst.
10. LG Berlin: Auslandsversandkosten müssen
zwingend angegeben werden
Bietet ein Onlinehändler Lieferung auch in das europäische Ausland an, dann
muss er auch die Auslandsversandkosten angeben, und zwar nicht erst auf Anfrage
des Kunden, sondern schon in der Werbung mit Preisen, so das Gesetz. Nun
entschied das LG
Berlin (Urteil v. 24.06.2008 - 16 O 894/07), dass dies insbesondere für
Unternehmen mit einem nicht nur unerheblichen Auslandsumsatz und gezielter
Werbung gilt. Werden hier die Versandkosten nicht genannt, könne dies - in
Abgrenzung zur Rechtsprechung des Kammergerichts - kein Bagatellverstoß
sein.
Weiterhin entschied das LG Berlin, dass die Verlinkung auf eine externe
Grafikdatei zu Erfüllung der Informationspflichten des Unternehmers nach § 312c
Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV (Widerrufsrechts- bzw.
Rückgaberechtsbelehrung) nicht genüge.
11. LG Frankfurt a.M. entschärft
Angabepflicht zu Lieferzeiten
Häufig ist es für Shopbetreiber nicht möglich, die exakte Lieferzeit zu
benennen, so dass die Angabe von “ca.” oder voraussichtlichen Lieferzeiten nahe
liegt. In der Vergangenheit hatte jedoch eine Entscheidung des KG Berlin Unruhe
gestiftet, nach der dies nicht möglich sein soll. Nun hat das LG
Frankfurt a.M. (Urteil v. 03.07.2008 - 2-31 O 128/07) erfreulicherweise
entschieden, dass eine Klausel, wonach die angegebenen Lieferzeiten als
voraussichtlich zu verstehen sind, zulässig sei. Wichtig ist jedoch, dass
Lieferzeitangaben auf Produktseiten und in AGB übereinstimmen.
12. KG Berlin entscheidet erneut über
Rechtsmissbrauch
Es soll tatsächlich Anwälte geben, die ihren Mandanten anbieten, das
Kostenrisiko von Abmahnungen zu übernehmen nach dem Motto: Falls ich meine
Kosten nicht beim Abgemahnten eintreiben kann, berechne ich Dir nichts.
Oder noch besser: Die lukrativen “Einkünfte” aus sogenannten Vertragsstrafen,
die bei künftigen Verstößen fällig werden, teilen sich Abmahner und
Anwalt. Schwierig ist es für den Abgemahnten, solche Abreden nachzuweisen. Im
einem vom KG
Berlin (Beschluss v. 08.07.2008 - 5 W 34/08) entschiedenen Fall gelang
dieser Nachweis.
13. BGH: Vorsicht bei
E-Mail-Werbung!
Der Bundesgerichtshof
(Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06) entschied in einem Verfahren des
Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen das Unternehmen Payback, dass
eine Erlaubnis zur E-Mail und SMS-Werbung unwirksam ist, wenn der Kunde
ausdrücklich widersprechen muss, um keine solche Werbung zu erhalten. Damit
erklärte der BGH sog. “Opt-out”-Lösungen bei E-Mail-Werbung für unzulässig.
Anders entschied noch das OLG München als Vorinstanz (Urteil v.
28.9.2006 – 29 U 2769/06).
Der BGH verlangt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, dass die Einwilligung durch eine
gesonderte Erklärung erteilt wird (”Opt-in”-Erklärung).
14. Gegenabmahnung ist nicht
rechtsmissbräuchlich
Die sogenannte Gegenabmahnung ist häufig ein Mittel, ein “Gleichgewicht des
Schreckens” zu schaffen, nach dem Motto: Bei dem Abmahner ist auch nicht alles
in Ordnung und wenn ich zurückschlage, können wir die Sache einvernehmlich
erledigen. Doch einige Gerichte, wie z.B. das LG München I (Urteil v.
16.01.2008, 1HK O 8475/07) haben tatsächlich entschieden, dass so eine
Verteidigungsstrategie selbst rechtsmissbräuchlich sein kann, d.h. der
Abgemahnte wird doppelt bestraft.
Anders hat glücklicherweise das OLG
Bremen (Beschluss v. 08.08.2008, 2 U 69/08) entschieden, dass kein Grund
bestehe, den Abmahnenden nicht an seinen eigenen Maßstäben zu messen. Es bleibt
zu hoffen, dass das OLG Bremen damit die unsinnige Rechtssprechung des LG
München I beendet hat.
15. Können falsche AGB immer abgemahnt
werden?
Nein, nicht immer, entschied das OLG
Köln mit Urteil v. 16.05.2008 (6 U 26/08). Nicht jede falsche AGB-Klausel
stelle zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar. In dem Fall ging es unter anderem
um falsche Klauseln zur Gewährleistung, welche nach Meinung des Gerichts nicht
abgemahnt werden können. Hier muss jedoch beachtet werden, dass wir seit 30.12.2008
ein neues UWG haben und nun auch solche Klauseln abgemahnt werden können,
die sich mit der Phase nach Vertragsschluss beschäftigen.
16. Doch, falsche AGB können immer abgemahnt
werden!
Das OLG
Frankfurt a.M. (Beschluss v. 04.07.2008, 6 W 54/08) hat dagegen entschieden,
dass sämtliche unwirksamen AGB-Klauseln abmahnbar sind. Das OLG Köln nahm noch
eine Differenzierung der Klauseln vor. Das OLG Frankfurt betont nun, dass diese
Differenzierung seit dem 12.12.2007 unter Geltung der neuen
EU-Lauterbarkeitsrichtlinie nicht mehr zulässig ist.
17. Oder können falsche AGB doch nicht immer
abgemahnt werden?
Das KG
Berlin (Beschluss v. 15.08.2008, 5 W 248/08) entschied, dass solche Klauseln
in AGB nicht abgemahnt werden können, die im betreffendem Shop niemals Anwendung
finden. In dem Fall hatte ein Händler AGB-Klauselnverwendet, die sich auf
gebrauchte Ware bezogen. Er selbst handelte jedoch nur mit Neuware. Das Gericht
sah somit keinen Wettbewerbsverstoß und entschied im Sinne des
Antragsgegners.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtssprechung unter Geltung des neuen
UWG in dieser Frage entwickeln wird. Am ehesten nachvollziehbar ist wohl der
Beschluss des KG, wonach Klauseln, die im betreffendem Shop gar keine Rolle
spielen auch wettbewerbsrechtlich nicht relevant sind.
18. Frage der Hinsendekosten beim
Widerrufsrecht bleibt offen
Am 1. Oktober 2008 fand die BGH-Verhandlung zu der Frage statt, ob
ein Händler im Fall des Widerrufs durch den Kunden die sog. “Hinsendekosten”
erstatten muss. Bislang hatten die Gerichte überwiegend entschieden, dass der
Verbraucher diese Kosten nicht tragen muss. Der BGH
(Beschluss v. 01.10.2008, VIII ZR 268/07) hat nun das Verfahren ausgesetzt
und dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt. Somit bleibt die Rechtslage
zunächst weiter unklar.
Dieses Problem dürfte sich aber bald von selbst erledigen, da die EU in einem
neuen Richtlinien-Vorschlag
plant, die Hinsendekosten immer dem Händler, dafür aber die Rücksendekosten
immer dem Verbraucher aufzuerlegen.
19. LG Frankfurt straft Änderungen am
Widerrufs-Muster ab
Eigentlich sollte es sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass seit
1.4.2008 die neue Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums gilt. Seit
1.10.2008 ist auch die Übergangsfrist abgelaufen, so dass das alte
Belehrungsmuster nicht mehr verwendet werden darf. Doch einige Shops
verwenden immer noch das akut abmahngefährdete “frühestens” aus der alten
Belehrung oder basteln am Originalwortlaut des neuen Musters herum. Diese Fehler
wurden 2008 zum ersten Mal abgestraft - in Form von neuen,
unnötigen Abmahnungen.
In dem vom LG
Frankfurt mit Urteil vom 07.10.2008 (2-18 O 242/08) entschiedenen Fall wurde
der (in Gestaltungshinweis 3 zur Musterbelehrung) etwas versteckte Hinweis “und
auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB
in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß §
312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV” einfach weggelassen -
versehentlich oder weil es dem Verwender zu intransparent erschien. Das ist
unzulässig und damit wettbewerbswidrig, entschieden die Richter.
20. EuGH lässt Impressum ohne Telefonnummer
zu
Website-Betreiber, die ihre Produkte über das Internet anbieten, müssen
nicht zwingend eine Telefonnummer im Impressum nennen. Dies entschied der Europäische
Gerichtshof (EuGH, Urteil v. 16.10.2008, C‑298/07). Demnach reicht es aus,
wenn Kunden ein elektronisches Kontaktformular auf der Internetseite
vorfinden.
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