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Leitsätze
1. Die Verwendung von Markennamen
in Meta Tags stellt keinen kennzeichnungmäßigen Gebrauch gem. §§ 14,15 MarkenG
dar.
2. Der Verkehr erwartet bei
Suchergebnissen von Suchmaschienen nicht nur Links auf den
Kennzeicheninhaber.
OLG Düsseldorf, AZ 20 U 104/03 vom 17.
02.2004
G r ü n d e:
I. Die Klägerin, die K[...] &
Z[...] GmbH heißt und u.a. auf dem Gebiet des Vertriebs von "Softair-Waffen"
tätig ist, beanstandet die Benutzung der Meta-Tags "Kotte" und "Zeller", die der
auf dem gleichen Gebiet tätige Beklagte in seiner Domain
"www.softair-shopping.de" verwendet hat. Sie stützt sich dabei in erster Linie
auf ihr Unternehmenskennzeichenrecht sowie auf ihre am 12. August 2002
eingetragene Wort-/Bildmarke "Kotte & Zeller Ausrüstung von A wie Armbrust
bis Z wie Zelt" (mit unbekanntem Warenverzeichnis), zudem auf
wettbewerbsrechtliche Ansprüche.
Der Beklagte hat die Benutzung
der Meta-Tags, nachdem die Klägerin dies am 11. Juli 2002 bemerkt und
beanstandet hat, spätestens am 29. Juli 2002 eingestellt. Er macht vor allem
geltend, im Hinblick auf den Vertrieb von Waren auf einer anderen, mit
"www.softair-shopping.de" verlinkten Website zur Benutzung der Meta-Tags
berechtigt zu sein.
Das Landgericht hat den Beklagten
antragsgemäß verurteilt,
es bei Meidung näher bezeichneter
Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, im Internet im Rahmen
des HTML-Codes in den Meta-Tags die Begriffe „Kotte“ und/oder „Zeller“ zu
verwenden oder verwenden zu lassen, sofern auf der entsprechenden Internetseite
keine Informationen, Produkte oder Inhalte bereitgehalten werden, die, ohne in
Zusammenhang mit der Klägerin zu stehen, im Zusammenhang mit den Begriffen
„Kotte“ und/oder „Zeller“ stehen.
Des Weiteren hat es den Beklagten
zur Auskunftserteilung verurteilt und seine Verpflichtung zur
Schadensersatzleistung festgestellt.
Im Berufungsverfahren hat der
Beklagte eine - von dem Unterlassungsantrag der Klägerin teilweise abweichende -
Unterlassungserklärung abgegeben. Die Parteien haben im Termin vom 27. Januar
2004 daraufhin den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt.
II. Infolge der übereinstimmenden
Erledigungserklärung der Parteien ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits
zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a ZPO), die Kosten der Klägerin
aufzuerlegen, denn sie wäre voraussichtlich unterlegen.
1. Kennzeichenrechtliche
Ansprüche auf Grund der eingetragenen Marke 30221472 (§ 14 MarkenG) und des
Unternehmenskennzeichenrechts (§ 15 MarkenG) gegen die Verwendung des bzw. der
Metatags standen der Klägerin nicht zu.
a. Der Beklagte hat "Kotte" und
"Zeller" nämlich nicht kennzeichenmäßig verwendet.
aa) Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (WRP 1999, 407 - BMW/Deenik; vgl. auch WRP 2003, 735 -
Libertel) und des Bundesgerichtshofs WRP 2002, 987 - Festspielhaus; WRP 2002,
985 - Frühstücksdrink II; s. auch Urteil vom 04.09.03 - I ZR 23701 -
Farbmarkenverletzung I) ist als Verwendung im kennzeichenrechtlichen Sinne
lediglich der kennzeichenmäßige Gebrauch anzusehen. Dies bedeutet, dass der
Gebrauch des Kennzeichens vom Verkehr als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft
der Waren bzw. Dienstleistungen aufgefasst werden muss.
bb) Dies ist bei einem Meta-Tag
als solchem nicht der Fall (so bereits Senat Urteil vom 15.07.2003 - 20 U 21/03
- Impuls; Kur CR 2000, 448, 452; Vidal, GRUR Int. 2003, 312, 317; zurückhaltend
auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 14 Rdnr. 119).
Bei Meta-Tags handelt es sich um
- im Allgemeinen nicht sichtbare - Stichwörter im Quelltext einer Website, die
von Suchmaschinen gelesen und - je nach Art und Weise der Aufarbeitung - zur
Aufführung der betreffenden Website in "Trefferlisten" führen. Der Verkehr kann
allenfalls erwarten, dass es sich dabei um für den Text aussagekräftige
Suchbegriffe handelt.
Selbst wenn die verwendeten
Wörter - unabhängig von der Ware/Dienstleistung bzw. Branche oder nur für
bestimmte Waren/Dienstleistungen bzw. Branchen - unterscheidungskräftig sind und
daher - bei Benutzung der Website im geschäftlichen Verkehr - vom Verkehr an
sich als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren/Dienstleistungen
aufgefasst werden können, versteht der Verkehr die Wörter gerade in der
Benutzung als Meta-Tag allenfalls als "Kennzeichennennung". Auch wenn man davon
absieht, dass der Meta-Tag im Allgemeinen überhaupt nicht sichtbar ist, sondern
berücksichtigt, dass nach Eingeben eines Suchworts auf Grund des entsprechenden
Meta-Tags in der "Trefferliste" die entsprechende Website aufgeführt wird (so
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15, Rdnr. 83), kann der Verkehr auf
Grund der Einsatzgewohnheiten von Meta-Tags doch nicht davon ausgehen, dass der
Begriff "kennzeichenmäßig" benutzt wird. Nach ihrer Funktion sollen Meta-Tags
nur dafür sorgen, dass die fragliche Website durch Suchmaschinen aufgerufen
wird, wenn die betreffenden Suchwörter dort eingegeben werden. Mit den Meta-Tags
werden aber nicht das die Meta-Tags verwendende Unternehmen selbst oder seine
Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet. Letztlich bringt der Verwender von
Meta-Tags nichts Anderes zum Ausdruck, als dass seine Seite ebenfalls aufgerufen
werden soll, wenn die fraglichen Suchbegriffe eingegeben werden.
Selbst wenn der Verkehr aber doch
der Auffassung sein sollte, dass der Inhalt einer so mit einem Meta-Tag
versehenen Website irgendetwas mit dem Begriff zu tun hat, so kann er auf Grund
der Eigenschaft eines Meta-Tags als Suchbegriff nicht davon ausgehen, dass die
aufgeführte Website vom Inhaber des dem Begriff entsprechenden
Unternehmenskennzeichens stammt. Dabei braucht in diesem Falle nicht darauf
abgestellt zu werden, dass "Kotte" und "Zeller" - auch - geographische bzw.
beschreibende Ausdrücke sind. Als bloßer Begriff, der - neben anderen - den
Inhalt der Website beschreiben soll, lässt die Aufführung der Website in der
"Trefferliste" allenfalls den Schluss zu, dass das Kennzeichen in dem Text
genannt wird. Dies kann bedeuten, dass auf der betreffenden Website die Waren/
Dienstleistungen vom Kennzeicheninhaber oder - im Falle von Waren - von einem
Dritten (§ 24 MarkenG), kann aber auch nur bedeuten, dass in Bezug auf diese
Waren/ Dienstleistungen Zubehör oder Ersatzteile (§ 23 Nr. 3 MarkenG) vertrieben
werden (Varadinek GRUR 200, 279, 284/285: "Bezug" zum Kennzeichen reicht aus; so
auch Kur CR 2000, 448, 452, anders Menke WRP 1999, 982, 989, der den Meta-Tag
nur dem Kennzeicheninhaber selbst zuordnen will, was aber mit dem Charakter von
Meta-Tags als Suchbegriff nicht zu vereinbaren ist). Als Suchwort kann ein
Kennzeichen aber auch legitimerweise benutzt werden, wenn sich der Inhalt mit
ihm im Wege der vergleichenden Werbung (vgl. EuGH NJW 2002, 425 - Toshiba/Katun)
oder aus sonstigen Gründen als Gegenstand der Berichterstattung (vgl. den Fall
östOGH K & R 2001, 276 - Numtec-Interstahl, vgl. auch die in Anlage 6
aufgeführte Website der Universität Würzburg, wo die Klägerin als Ausrüsterin
(?) aufgeführt wird) genannt wird.
Hinzu kommt, dass etwaige
kennzeichenrechtliche Verbietungsrechte der Klägerin sich auch im Internet nur
auf branchengleiche bzw. -ähnliche Unternehmen beziehen würden (vgl. unter b)),
so dass der Verkehr davon ausgehen muss, dass sich die Meta-Tags nicht unbedingt
auf die Klägerin, sondern auf in anderen Branchen tätige Unternehmen "beziehen"
können.
Schließlich muss der Verkehr
damit rechnen, dass der Begriff als bloßer Personennamen benutzt und diese als
Autoren eigener Veröffentlichungen oder Gegenstand publizistischer
Berichterstattung oder aus sonstigen Gründen im Meta-Tag genannt werden. Dies
scheint, wie im Termin vom 27. Januar 2004 erörtert, zumindest bei einigen der
"Treffer" der Fall zu sein (z.B. bei den Webseiten - nach den Oberschriften
zitiert - "Whilgedieck", "kunden", "MYLINKSTITLE" , "Anal_publikationen", "RAZ
0220" und "Ahnenforscher Le-Lh" nach einem GoogleAusdruck vom
19.01.2004).
Bei anderen Seiten ist ein
Zusammenhang überhaupt nicht ersichtlich.
Die Möglichkeiten der Verwendung
eines Meta-Tags sind zu vielfältig, als dass der Verkehr bei der Benutzung von
Personennamen davon ausgehen könnte, die betreffende Website werde von dem
Namens-/Kennzeicheninhaber benutzt.
Insoweit besteht ein Unterschied
zu Domainnamen insoweit, als letztere auf Grund des Aufbaus des Internets nur
einmal vergeben werden können und daher vom Verkehr im Regelfall mit dem
gleichnamigen Inhaber des Kennzeichens in Verbindung gebracht werden.
Demgegenüber können bestimmte Meta-Tags für eine unbestimmte Vielzahl von
Website benutzt werden, so dass bei Eingabe eines Suchbegriffs typischerweise
eine Vielzahl von Websites aufgeführt werden. Diese - dem Verkehr bekannten -
Ergebnisse sprechen dagegen, dass der Verkehr den Einsatz eines einem
Kennzeichen entsprechenden Suchbegriffs als herkunftshinweisend ansieht. Auch im
konkreten Fall tauchen bei Einsatz von "Google" bei der kombinierten Eingabe von
"Kotte" und "Zeller" Ende 2002 721 Resultate (BI. 21 GA), bei einer Suche am
19.01.2004 gar 23.600,auf, die nicht allein der Klägerin zugeordnet werden
können.
b. Danach spielt es keine Rolle
mehr, dass
• kennzeichenrechtliche Ansprüche
nur gegen eine Verwendung für identische bzw. ähnliche Waren und
Dienstleistungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG) oder branchenähnliche Waren
bzw. Dienstleistungen (§ 15 Abs. 2 MarkenG) durchgreifen; dies gilt auch im
Internet-Bereich (vgl. für Domains BGH NJW 2002., 3554 unter 11.1.c)bb9 -
defacto; Senat OLGR 2002, 52 unter 1.2. m.w.N. - claro.de; Senat, Urteil vom
13.01.2003 - 20 U 71/02; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2002,138; Kort WRP 302 bei Fn. 5
und 6; Pahlow WRP 2002,1228,1230; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15 B
Rdnr. 94; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 15 Rdnr. 75); der Klageantrag und die
Verurteilung stellen jedoch nicht darauf ab;
• die Wort-/Bildmarke 30221472
"Kotte & Zeller Ausrüstung von A wie Armbrust bis Z wie Zelt" erst am 12.
August 2002 eingetragen worden ist, nachdem der Beklagte die Benutzung von Kotte
bzw. Zeller als Meta-Tag bereits vorher im Juli 2002 eingestellt hatte und somit
eine Verurteilung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr im Hinblick
auf die Marke nicht möglich ist.
2. Auch wettbewerbsrechtliche
Ansprüche standen der Klägerin nicht zu.
a. Das Landgericht hat die
Benutzung der Meta-Tags unter dem Gesichtspunkt des "unlauteren Abfangens von
Kunden" untersagt. Das trifft jedoch nicht zu. Der Senat hat in seiner
Entscheidung WRP 2003, 104 - unzutreffende Meta-Tags die Anwendung dieser
Fallgruppe auf Meta-Tags nicht bejaht, sondern offen gelassen.
Es mag bestimmte
Fallkonstellationen geben, in denen diese Fallgruppe bei der Verwendung von
Meta-Tags anzuwenden ist. Für den Streitfall gilt dies jedoch nicht. Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass unter den heutigen Marktgegebenheiten und vor dem
Hintergrund der neueren Rechtsprechungstendenzen die vom Landgericht zitierte
Fallgruppe unlauteren Verhaltens selbst in ihrem herkömmlichen Bereich nur noch
zurückhaltend angewendet werden kann (vgl. Menke WRP 1999, 982, 989/999;
Varadinek GRUR 2000, 279, 283/284; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 393).
Im vorliegend in Rede stehenden Bereich kann eine wettbewerbsrechtliche
Unlauterkeit allenfalls dann angenommen werden, wenn die Verwendung eines
fremden Kennzeichens als Meta-Tag in nicht unerheblichem Umfange dazu führt,
dass sich der Wettbewerber bei den gängigen Suchmaschinen vor den
Kennzeicheninhaber 'vordrängt'. Dazu reicht die Verwendung als solche des
betreffenden Meta-Tags jedenfalls noch nicht aus, vielmehr bedarf es
zusätzlicher Mittel (so auch Köhler/Piper, a.a.O.). Auf diese besonderen
Umstände stellte der ursprüngliche Antrag nicht ab; sie waren nicht einmal
vorgetragen. Nach dem von der Klägerin selbst vorgelegten Ausdruck aus der
"Google"-Trefferliste rangierte die Klägerin vor, nicht hinter dem
Beklagten.
b. Auch eine relevante Täuschung
des Verkehrs (§ 3 UWG) kann nicht angenommen werden.
aa) Dabei kann offen bleiben, ob
die Klägerin diesen Streitgegenstand überhaupt zum Gegenstand des Rechtsstreits
gemacht hat. Die Klägerin hat die Vorschrift des § 3 UWG nur am Rande erwähnt,
allein auf diese Vorschrift bezügliche Ausführungen fehlen. In dem Schriftsatz
vom 16. April 2003 weist sie lediglich darauf hin, der Beklagte [habe) gezielt
die Begriffe 'Kotte' und 'Zeller' und die Geschäftsbezeichnungen anderer
Anbieter von Softair-Waffen in den Meta-Tags verwendet, um unter Ausnutzung und
Verletzung fremder Kennzeichenrechte Kunden auf die eigene Seite zu locken und
auf Kosten Dritter Geschäfts zu machen. Auch bleibt unklar, worüber nach Ansicht
der Klägerin der Verkehr getäuscht werden soll, dem die Gewohnheiten bei der
Verwendung von Meta-Tags doch bekannt sind.
Dem Antrag zufolge sollte dem
Beklagten die Verwendung der Meta-Tags auch dann untersagt werden, wenn in der
Website auf die Klägerin und ihre Erzeugnisse hingewiesen wurde, während ein
"Zusammenhang" mit Erzeugnissen u.ä. . Dritter ausreichen sollte. Dies hätte
eine Darstellung nötig gemacht, ob diese Differenzierung auf der von ihr
angenommenen Irreführung des Verkehrs beruht oder ob der Antrag hinter dem ihr
zustehenden Anspruch zurückbleiben sollte. Ob die zitierte Äußerung der Klägerin
dennoch ausreicht, um eine Täuschung des Verkehrs über den Inhalt der mit den
Meta-Tags versehenen Website als gesonderten Streitgegenstand in das Verfahren
einzuführen (vgl. BGH NJW 2003, 3406 unter II. - Paperboy; BGH NJW 2003, 2317
unter 11.1.d) - Reinigungsarbeiten), bedarf jedoch aus nachfolgenden Gründen im
Rahmen einer bloßen Kostenentscheidung keiner näheren Erörterung.
bb) Der Verkehr wird jedenfalls
nicht in relevanter Weise getäuscht.
Es kann unterstellt werden, dass
ein Teil der Internet-Benutzer, der die Suchbegriffe "Kotte" und "Zelle" in eine
Suchmaschine eingibt, doch in gewissem Umfange erwartet, dass auf den in der
Trefferliste aufgeführten Websites irgendetwas über diese Suchbegriffe zu finden
ist. Auf Grund der unter 1. genannten Gewohnheiten bei der Benutzung von
Meta-Tags kann der Benutzer aber nicht erwarten, dass die Begriffe nur - oder
auch nur vor allem - Domains auf der Trefferliste erscheinen lassen, die
unmittelbar mit der Klägerin "zu tun" haben. Da auch außerhalb des Internets
eine Vielzahl von Personen die Begriffe in rechtmäßiger Weise benutzen dürfen,
kann der Nutzer nicht davon ausgehen, dass ausgerechnet im Internet die Begriffe
unmittelbar auf die Klägerin verweisen. Vielmehr besteht die naheliegende
Möglichkeit, dass sich die Meta-Tags auf - dem Benutzer bis dahin völlig
unbekannte - Personen und deren Tätigkeiten beziehen, was sich bestenfalls aus
der "Trefferliste", teilweise aber auch erst nach Aufrufen der Website ergibt.
Die Vorstellung des Verkehrs über den Inhalt der Website ist danach - auch vor
dem Hintergrund der ihm bekannten "Flut" von Treffern - zu diffus (für allgemein
gehaltene Meta-Tags s. bereits Senat (WRP 2003, 104 - unzutreffende Meta-Tags).
Der Verkehr weiß, dass der Filter der Meta-Tags allenfalls sehr grob
ist.
III. Die Rechtsbeschwerde ist
nicht zuzulassen, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 ZPO. Zwar liegt eine
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur marken- und wettbewerbsrechtlichen
Bedeutung von Meta-Tags noch nicht vor. Im Hinblick darauf, dass im Rahmen einer
Kostenentscheidung nach § 91a ZPO lediglich eine summarische Prüfung der
Rechtslage stattfindet (so BGH NJW-RR 2003, 1075), ist aber mit einer Klärung
der mit Meta-Tags verbundenen Rechtsfragen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht zu rechnen.
Berufungsstreitwert: zunächst
50.000,00 Euro ab dem 13. Oktober 2003: 10.000,00 Euro
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