Home

Kontakt

Newsletter bestellen

zu den Favoriten hinzufügen


Home

Abmahnung u. Rechtsschutz

· Übersicht zur Abmahnung

· Abmahnung vermeiden - rechtssicher verkaufen

· Wettbewerbsrecht

· Markenrecht

· Urheberrecht und Fotorecht

· Filesharing-Recht

Verkaufen per Telefon oder Mail

Ebay- Amazon- und Shoprecht

· Buttonpflicht für Internetshops

· Ebay und Internetauktionen

· Amazon-Recht

· Recht der Internetshops

· Widerrufsbelehrung

Internetrecht

· Facebook-Recht

· Internetrecht Aktuell

Service

· Urteile und Besprechungen

· Gesetze im Web

· Wir in der Presse / Journalisten

· Service für Anwälte

· Unseren Newsletter bestellen

Rechtsberatung

· Hilfe bei Abmahnungen

· Rechtliche Absicherung Ebay- Amazon oder Internetshop

· Mandantenfragebogen für eBay- Amazon- und Shopberatung

· Rechtliche Absicherung Verkauf per Telefon oder Mail

· Vollmachtsformulare

Kontakt / Die Anwälte

· Impressum

· Die Kanzlei

Datenschutzhinweis für google+1 und Facebook



Vorsicht! Versand von Ware an den Kunden nach einem Widerruf ist wettbewerbswidrig!

 

Es gibt durchaus Fälle, in denen wir als Juristen uns fragen, wie diese eigentlich zu Gericht gelangen. Die Widerrufsfrist von Verbrauchern bei einem Kauf über das Internet oder im sonstigen Wege des Fernabsatzes beginnt erst dann, wenn der Verbraucher die Ware erhalten und eine Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform. Folge ist, dass der Verbraucher selbstverständlich schon vor Warenerhalt den Vertrag widerrufen kann. Der Vorteil für den Händler ist, dass er keine Investitionen mehr hinsichtlich der Hin- und Rücksendekosten hat und sich den Ärger der Rückabwicklung des widerrufenden  Vertrages ersparen kann.

 

Problematisch wird es dann, wenn der Händler trotz eines Widerrufes des Kunden vor Warenversand trotzdem die Ware versendet. Diesen Fall hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 17.06.2009, Az.: 9 U 120/09 entschieden. Der Verbraucher hatte - aus welchen Gründen auch immer - den Kaufvertrag dreimal (!) widerrufen, am Tag nach dem letzten Widerruf, der durch den Händler im Übrigen ausdrücklich bestätigt wurde, wurde dann die Ware versandt. Letztlich handelte es sich dann zu diesem Zeitpunkt um die Zusendung unbestellter Ware bzw. die Erbringung unbestellter Dienstleistungen. Diese ist gemäß §§ 3, 7 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 UWG a.F. wettbewerbswidrig, nichts anderes gilt für das neue Wettbewerbsrecht.

 

Es ist auf jeden Fall wettbewerbswidrig, einem Verbraucher unbestellte Ware zur sofortigen oder späteren Zahlung oder zur Rücksendung zuzusenden. Ob die Bestätigung des Widerrufes hierbei aus Versehen oder automatisch erfolgte, ist im Übrigen unerheblich. Gleiches gilt auch für eine versehentliche Lieferung.

 

Unser Praxistipp

Unser Praxis-Tipp ist so einfach wie einleuchtend: Wenn der Verbraucher vor Versand der Ware den Vertrag widerrufen hat, wozu er durchaus berechtigt ist, sollten Händler auch keine Ware versenden. Neben Ärger und zusätzlichen Kosten kann hier eine Abmahnung drohen.

 

Diese Punkte sind eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Offensichtlich scheint es jedoch Händler zu geben, die mit allen Mitteln ihre Ware absetzen wollen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

Kein Wartezimmer - keine Wartezeit - Beratung sofort - Rufen Sie einfach an!

Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken. Beachten Sie bitte unsere Link-Policy

Der Link auf diese Seite lautet:

Pressekontakt - Presseanfragen beantworten wir gern.
Abmahunung via Smartphone an uns senden