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Vorsicht! Versand von Ware an den Kunden nach einem
Widerruf ist wettbewerbswidrig!
Es
gibt durchaus Fälle, in denen wir als Juristen uns fragen, wie diese eigentlich
zu Gericht gelangen. Die Widerrufsfrist von Verbrauchern bei einem Kauf über das
Internet oder im sonstigen Wege des Fernabsatzes beginnt erst dann, wenn der
Verbraucher die Ware erhalten und eine Belehrung über das Widerrufsrecht
in Textform. Folge ist, dass der Verbraucher selbstverständlich schon vor
Warenerhalt den Vertrag widerrufen kann. Der Vorteil für den Händler ist, dass
er keine Investitionen mehr hinsichtlich der Hin- und Rücksendekosten hat und
sich den Ärger der Rückabwicklung des widerrufenden Vertrages ersparen
kann.
Problematisch wird es dann, wenn der Händler trotz
eines Widerrufes des Kunden vor Warenversand trotzdem die Ware versendet. Diesen
Fall hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 17.06.2009, Az.: 9 U 120/09 entschieden.
Der Verbraucher hatte - aus welchen Gründen auch immer - den Kaufvertrag dreimal
(!) widerrufen, am Tag nach dem letzten Widerruf, der durch den Händler im
Übrigen ausdrücklich bestätigt wurde, wurde dann die Ware versandt. Letztlich
handelte es sich dann zu diesem Zeitpunkt um die Zusendung unbestellter Ware
bzw. die Erbringung unbestellter Dienstleistungen. Diese ist gemäß §§ 3, 7 Abs.
1 und § 2 Nr. 1 UWG a.F. wettbewerbswidrig, nichts anderes gilt für das neue
Wettbewerbsrecht.
Es
ist auf jeden Fall wettbewerbswidrig, einem Verbraucher unbestellte Ware zur
sofortigen oder späteren Zahlung oder zur Rücksendung zuzusenden. Ob die
Bestätigung des Widerrufes hierbei aus Versehen oder automatisch erfolgte, ist
im Übrigen unerheblich. Gleiches gilt auch für eine versehentliche
Lieferung.
Unser Praxistipp
Unser
Praxis-Tipp ist so einfach wie einleuchtend: Wenn der Verbraucher vor Versand
der Ware den Vertrag widerrufen hat, wozu er durchaus berechtigt ist, sollten
Händler auch keine Ware versenden. Neben Ärger und zusätzlichen Kosten kann hier
eine Abmahnung drohen.
Diese
Punkte sind eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Offensichtlich scheint es
jedoch Händler zu geben, die mit allen Mitteln ihre Ware absetzen wollen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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