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Finger weg von gebrauchten
Computerprogrammen? - LG München I erklärt Handel mit gebrauchten
Software-Lizenzen ist rechtswidrig
Erschöpfungsgrundsatz greift nicht bei
Online-Übertragung von Software
Der
Weiterverkauf einer gebrauchten Software-Lizenz kann rechtswidrig sein.
Überlässt der Software-Hersteller dem Erstkäufer die Software ausschließlich
über das Internet durch Herunterladen und räumt dabei ein nicht abtretbares
Nutzungsrecht ein, ist damit eine wirksame Übertragung der Lizenz an Dritte
ausgeschlossen. Eine Weitergabe der Lizenz greife in das Nutzungsrecht des
Urhebers an seiner Software ein. Der Gedanke der „Erschöpfung“ des
Verbreitungsrechts gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) greife
bei einer unkörperlichen Überlassung der Software nicht ein. Zu dieser
Entscheidung gelangte das Landgericht
München I am 19. Januar 2006 nach mündlicher Verhandlung in einem einstweiligen
Verfügungsverfahren der Firma Oracle International Corporation gegen die
usedSoft GmbH (Az: 7 O 23237/ 05).
Die entscheidende Frage war also:
Greift der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nur bei körperlicher oder
auch bei unkörperlicher Überlassung von Computersoftware durch Herunterladen
über das Internet? Angesichts des stetig wachsenden Marktanteils, mit dem
Softwarehäuser ihren Kunden ihre Produkte ausschließlich über das Internet zum
Herunterladen (Download) zur Verfügung stellen, scheint eine nähere Betrachtung
des Urteils angebracht.
Der Sachverhalt: Durch ihre deutsche
Tochter vertreibt die Firma Oracle Corporation Software, die sich der Kunde
gegen einmalige Zahlung eines Kaufpreises von Unternehmens-Homepage
herunterladen kann. Im dabei geschlossenen Lizenzvertrag räumt Oracle dem Käufer
gegen Einmalzahlung ein einfaches, zeitlich unbegrenztes, aber nicht abtretbares
Nutzungsrecht an der überlassenen Software ein.
Die
Beklagte, eine Münchener Firma, erwarb gebrauchte Lizenzen, also die
Nutzungsrechte an der Oracle Software vom ursprünglichen Oracle-Lizenznehmer, um
diese Rechte an Dritte weiter zu verkaufen. Beim Ankauf der Lizenz ließ sich die
Beklagte vom ursprünglichen Oracle- Lizenznehmer gegenüber einem Notar
bestätigen, die gekauften Programmkopien vollständig auf seinem System gelöscht,
vernichtet zu haben und nicht mehr zu verwenden. Die Beklagte übertrug ihren
Kunden ausschließlich die Nutzungsrechte, die Software(Kopie) selbst stellte sie
hingegen nicht zur Verfügung. Sie selbst fertigte weder Vervielfältigungen der
klägerischen Software an noch übergab sie körperliche Datenträger mit dem
entsprechenden Programm. Vielmehr veranlasste sie ihre Kunden dazu, sich die
Software selbst von Oracles Homepage herunterzuladen oder Vervielfältigungen auf
ihren Servern für zusätzliche Arbeitsplätze herzustellen. Mit Erwerb der
gebrauchten Lizenz sei der Zweit-Lizenznehmer schließlich zum Download bzw. zur
Vervielfältigung des Software berechtigt, so die Beklagte. Ihr Geschäftsmodell
stützt die Beklagte auf die sogenannte OEM-Entscheidung des BGH aus dem Jahre
2000 (Az: I ZR 244/97), worin der Weiterverkauf von „entbundelter“ Software an
Endverbraucher vom Software-Hersteller für zulässig erklärt wurde. Ist die
Software, im Original oder als Vervielfältigungsstück, erst einmal mit
Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in den Verkehr gelangt, so ist sein
Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Wergstück gemäß §§ 69c Nr. 3, 17 Abs. 2
Urheberrechtsgesetz (UrhG) erschöpft, so die BGH-Richter. Folglich war es
Microsoft seinerzeit verwehrt, die nach dem Erstverkauf stattfindenden
Weiterverkäufe seiner Software zu verbieten, selbst wenn diese ohne die
dazugehörige Hardware vertrieben wurde. Das in den EULA´s
(Enduser-License-Agreements) von Microsoft enthaltene Weitergabeverbot des
Betriebssystems ohne dazugehörige Hardware werteten der BGH als eine
überraschende Klausel, die unwirksam ist. Mehr zum
OEM-Urteil können Sie hier lesen.
Die Entscheidung: Der Beklagten
wurde - vorläufig - untersagt,
Dritte zu veranlassen die Oracle-Software zu kopieren, indem bei Dritten der
Eindruck erweckt wird, durch den vermeintlichen Erwerb einer Software-Lizenz zur
Nutzung und zum Kopieren der
Software berechtigt zu sein. Mit der Weiterveräußerung der gebrauchten Lizenzen
greife die Beklagte unzulässig in die der Klägerin zustehenden Nutzungsrechte an
ihrer Software ein. Die Richter sahen es als zulässig an, in der
Lizenzvereinbarung ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der
Software einzuräumen. Als Folge dieser dinglich wirkenden Beschränkung des
Nutzungsrechts kann der ursprüngliche Lizenznehmer sein Nutzungsrecht an der
Software nicht an Dritte weiter übertragen. Somit konnte die Beklagte ihren
Kunden keine wirksamen Nutzungsrechte an der Software einräumen und folglich
waren letztere auch nicht zu den Nutzungshandlungen, wie kopieren und ablaufen
lassen des Programms berechtigt.
Auch den von der Beklagten
vorgebrachten Einwand der Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der vom
ursprünglichen Lizenznehmer erworbenen Programmkopie ließ das Gericht nicht
gelten. Der Erschöpfungsgrundsatz nach §§ 69c Nr. 3 Satz 2, 17 Abs. 2 UrhG würde
hier nicht eingreifen, weil Oracle ihren Kunden die Softwarekopie ausschließlich
auf dem Online Wege, also unkörperlich verschafft und keinen Datenträger mit
einer Programmkopie übergeben hat. Die durch Herunterladen der Software von der
Homepage von Oracle auf dem Rechner des Käufers entstandene Kopie, werterte das
Gericht als Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG. Allerdings sei
entgegen des Wortlautes der Vorschrift, seien hier gerade keine von der Klägerin
selbst hergestellten Werkstücke weitergegeben worden. Vielmehr hat die Beklagte
hat ihre Kunden veranlasst, solche – von Oracle nicht autorisierten-
Software-Kopien herzustellen, indem sie diese u.a. zum Download des Programms
auf die Oracle Homepage verwies. Bei einer Online-Übertragung hat Oracle als
Urheber keine körperliche fixierte Kopie in den Verkehr gebracht, weshalb auch
eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts auch eintreten könne.
Was ist von dem Urteil zu halten? Nach
dem Urteil soll also der Erschöpfungsgedanke dann keine Anwendung finden, wenn
der Urheber dem Käufer eine Kopie seines geschützten Werkes (Software)
ausschließlich per Online-Übermittlung, also in unkörperlicher Form überlässt.
Die Verbreitungsrecht sowie der Erschöpfungsgrundsatz sind allgemein in § 17
Abs.2 UrhG sowie speziell für Computerprogramme in § 69c Nr. 3 UrhG:
§ 17 Abs. 2 UrhG:
Verbreitungsrecht.
(1)
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstück
des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu
bringen.
(2) Sind das Original oder
Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung
Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Wege der Veräußerung in
den Verkehr gebracht worden, so ost ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der
Vermietung zulässig.
„§ 69c UrhG:
Zustimmungsbedürftige Handlungen. Der Rechtsinhaber hat das
ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. dauerhafte oder
vorübergehende Vervielfältigungen, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms
mit jedem Mittel und in jeder Form.....
2.
...
3. jede Form der Verbreitung
des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken,
einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines
Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich
das Verbreitungsrecht in Bezug auf das Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des
Vermietrechts.“
Das Verbreitungsrecht
bezeichnet also das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk (z.B. Gemälde,
Buch, Musikstück, Fotographie) als Original oder als Kopiestück in den Handel zu
bringen. Zweck des Verbreitungsrechts ist es, dem Urheber die alleine
Möglichkeit einzuräumen, durch die erstmalige Veräußerung eine angemessene
Gegenleistung für seine Schöpfung zu erhalten. Hat der Rechteinhaber mit dem
Erstverkauf dann aber sein (Erst-)Verwertungsrecht ausgeübt, hat er es damit
verbraucht; es hat sich erschöpft. Ab diesem Zeitpunkt steht das Interesse des
Urhebers hinter dem allgemeinen Interesse zurück, dass das betreffende
Werkexemplar im Geschäftsverkehr ungehindert zirkulieren kann. So bewirkt die
Erschöpfung, dass ein einmal mit Zustimmung des Rechteinhabers durch Veräußerung
in den Handel gebrachtes Original- oder Vervielfältigungsstück eines
Computerprogramms auch ohne Einwilligung des Urhebers an Dritte weiterverkauft
werden darf. In Bezug auf diese eine bestimmte Werk-Kopie kann der Urheber eine
Weiterverbreitung, sei es durch Verkauf, Tausch oder Schenkung, somit nicht mehr
verhindern (siehe OEM-Entscheidung). Allein die Vermietung des Werkexemplars bedarf
weiterhin der Zustimmung des Urhebers. Weil sich das Verbreitungsrecht des
Urhebers in Bezug auf ein bestimmtes Werkexemplar erschöpft, ist es
beispielsweise zulässig ein gebrauchtes Buch bzw. Musik-CD bei eBay oder Amazon
weiterzuveräußern. Allerdings erfasst die Erschöpfung nur das
Verbreitungsrechts. Das daneben bestehende Recht auf Vervielfältigung bleibt
davon unberührt. Der Erwerber der Software-CD darf diese eine CD also
weiterveräußern. Er darf sie aber weder unbegrenzt kopieren
(Vervielfältigungsrecht), geschweige denn diese unrechtmäßig angefertigten
Software-Kopien verkaufen.
Erschöpfung auch bei
Online-Übermittlung? Nach dem Wortlaut des § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG kann
Erschöpfung nur in Bezug auf körperliche Werkexemplare, z.B. die CD-ROM mit der
darauf fixierten Software-Kopie, die bei
der Veräußerung in den Verkehr gebracht wurden. Fraglich ist also, ob
Erschöpfung auch an der Programmkopie eintreten kann, die dem Käufer online
überlassen worden ist. Denn Zweifel
befindet sich eine körperlich fixierte Kopie des Mutter-Programms, also ein
Vervielfältigungsstück im Sinne des Gesetzes, nach dem Übertragungsvorgang auf
dem Rechner des Kunden.
Das OEM-Urteil des
Bundesgerichtshofs hilft in diesem Fall nicht weiter, da der BGH seinerzeit
lediglich über die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Original-Datenträgern,
nicht aber über die unkörperliche Weitergabe von Software zu befinden hatte.
LG München I geht mit Gesetzwortlaut:
Das Gericht hat mit dem Wortlaut der Vorschrift (§ 69c Nr. 3 S. 2 UrhG) ein
Vervielfältigungsstück in Form eines körperlichen Datenträgers verlangt, auf der
das immaterielle Werk fixiert ist und das während der Verbreitung in den Verkehr
gebracht wird. Ein solcher Datenträger lag jedoch nicht vor, da die Klägerin
ihren Kunden das Programm ausschließlich online zur Verfügung gestellt hatte.
Erweiterte Anwendung des § 69c Nr. 3 S. 2
UrhG: Letztlich wird damit die Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes davon
abhängig gemacht, auf welchem technischen (Übertragungs-)Weg das Werk vom
Anbieter zum Kunden gelangt. Das erscheint fraglich. Denn zum einen ist der
Übertragungsvorgang in der Praxis oft zufällig. Zum anderen ist für die
Beteiligten die wirtschaftliche Bedeutung beider Verschaffungsmodalitäten und
damit auch die Interessenlage identisch. Wird dem Zweck des Gesetzes nicht auch
bei einer erweiterten Anwendung auf den Online-Kontext, hinreichend Rechnung
getragen?
Maßgeblich ist Einräumung der
Nutzungsrechte an der Software,
nicht der Verschaffungsvorgang: Maßgeblicher Vertragsgegenstand ist
die Einräumung eines zumindest einfachen Nutzungsrechts an der Software. Um
dieses Recht auszuüben, also das Programm nutzen zu können, übermittelt der
Software-Anbieter das Programm online und gestattet dem Käufer das Anlegen einer
dauerhaften Programmkopie auf dessen Rechner. Weder dem Urheber noch dem
Erwerber kommt es auf den Datenträger an. Für die Nutzungsrechte an der Software
fordert der Urheber und nur dafür zahlt der Erwerber den Kaufpreis. Die Kosten
des Datenträgers sind demgegenüber marginal. Zudem ergibt sich aus Sicht des
Kunden kein Unterschied, ob er die Bits und Bytes des Programms zunächst auf
einer CD-ROM erwirbt und diese dann auf seine Festplatte einspielt oder das
Datenpaket direkt von der Homepage des Anbieters auf seinen Rechner einspielt.
Daher ließe sich anstelle des offline-Datenträgers auch an den beim Download mit
Zustimmung des Urhebers entstandenen konkreten Datenbestand auf der Festplatte
des Kunden anknüpfen. Nach wertender Auslegung des § 69 c Nr. 1 UrhG, der auch
das LG München I in seiner Urteilsbegründung gefolgt ist, liegt darin eine
Vervielfältigungshandlung und damit eine wirtschaftliche Verwertungshandlung des
Urhebers. Diese Online-Werkverwertung durch den Urheber kann aus wirtschaftlicher Sicht mit der
Verschaffung mittels eines körperlichen Datenträgers als gleichwertig angesehen
werden. Software, die sich der Nutzer selbst downloaden kann, ist selten
preiswerter als der Erwerb des Programms auf einem Datenträger, womit die
Online-Übermittlung den Vertrieb per CD-ROM wirtschaftlich substituieren kann.
Daher sollte bei der Auslegung des Erschöpfungsgrundsatzes auch nicht darauf
ankommen, ob nun das Vervielfältigungsexemplar mit Zustimmung beim Urheber oder
erst beim Nutzer hergestellt wird und damit Erschöpfung auch in Bezug auf
Programm-Kopien eintreten, die online überlassen werden. (Dreier/ Schulze, 2.
Aufl., § 69c UrhG Rn. 24).
In der Urteilsbegründung
argumentieren die Richter: „Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes sei, das
Spannungsverhältnis zwischen Eigentumsordnung und immaterialgüterrechtliche Verbotsrechte auszugleichen. ... nicht,
das Werk an sich verkehrsfähig zu machen, sondern die Verkehrsfähigkeit des
Werkstückes zu erhalten.“ Diese Ansicht, schließt jedoch eine andere Auslegung,
nämlich die Einbeziehung von online übertragenen Programm-Kopien in den
Anwendungsbereich der Vorschrift keineswegs aus.
Berechtigtes Schutzinteresse der Urheber
bei Online-Verbreitung: Sicherlich muss den Software-Anbietern ein
berechtigtes Schutzinteresse dahingehend zugestanden werden, eine
Parallelnutzung seiner Software zu verhindern. Sofern sichergestellt ist, dass
der ursprüngliche Lizenznehmer bei Weitergabe der Software sämtliche Kopien von
seiner Festplatte löscht – wie es die Beklagte auch von ihren Kunden verlangte
-, ist eine Parallelnutzung nicht gegeben. Zugegeben lässt sich eine
Parallelnutzung vom Anbieter schwer kontrollieren, wenn das Werkexemplar
ausschließlich online verbreitet wird. Jedoch besteht ein solches
Missbrauchsrisiko grundsätzlich unabhängig davon, ob die Übertragung von
Software-Anbieter zum Kunden auf einem Datenträger erfolgte oder per
Datenfernübertragung. Zunächst hat er diesen Vertriebsweg selbst gewählt. Des
Weiteren steht es dem Anbieter frei, technische Schutzvorkehrungen zu
implementieren, um eine Mehrfachnutzung des Programms zu verhindern.
Auch bleibt der
Software-Hersteller, wie es das Gesetz verlangt, an der wirtschaftlichen
Verwertung seines Werkes beteiligt. Mit dem Verbreitungsrecht soll er lediglich
die Möglichkeit erhalten, mit dem Erstverkauf ein angemessenes Entgelt für sein
Produkt zu realisieren. Nach der amtlichen Begründung zu § 17 Abs. 2 UrhG ist
der Zweck des Verbreitungsrechts aber nicht, dem Urheber eine umfassende,
ausschließliche Befugnis zum Handel mit rechtmäßig in den Verkehr gebrachten
Kopien seines Werkes einzuräumen. Wie bereits dargelegt hat ein
Software-Anbieter die Möglichkeit der Werkverwertung auch, wenn er dem Kunden
sein Programm unkörperlich per Datenfernübertragung verschafft. Denn
wirtschaftlich verwertet wird die Software, nicht der Datenträger. Ferner wählt
der Software-Anbieter diesen Vertriebsweg selbst und fordert in aller Regel ein
Entgelt für sein Produkt. Dabei steht es ihm, wie allen anderen Urhebern, frei,
beim Erstverkauf einen Preis anzusetzen, der die erfahrungsgemäß nachfolgenden
Verwertungshandlungen – wie den Weiterverkauf der Lizenz - miteinbezieht.
Fazit: Mit Blick auf den Gesetzeszweck
und der Interessenlage der Beteiligten ließe unserer Ansicht nach rechtfertigen,
die Erschöpfung des Verbreitungsrechts unabhängig von der technischen Art und
Weise der Softwareverschaffung eintreten zu lassen. Somit tritt Erschöpfung auch
an einer solchen Programm-Kopie ein, die dem Käufer mit Zustimmung des
Software-Herstellers durch Online-Übertragung überlassen wurde. Auch mit dieser
Auslegung der Norm, sind die Interessen des Urhebers gewahrt: er hat weiterhin
die Möglichkeit eine Gegenleistung für sein Werk zu realisieren. Wirtschaftlich
im Vordergrund steht und letztlich auch maßgeblicher Vertragszweck ist zudem die
Einräumung der Nutzungsrecht, nicht die Überlassung des Datenträgers. Das
Kontrollproblem stellt sich auch bei der Überlassung einer Software mittels
Datenträger. Schließlich muss auch eine elektronische Kopie verkehrsfähig, also
ohne Mitbestimmungsrechte des Urhebers frei veräußerbar sein. Hierbei kann
nichts anderes gelten als bei den klassischen Vertriebswegen. Anderenfalls
existieren bei der Eigentumsübertragungen an urheberrechtlich geschützten
Software-Kopie zwei Arten mit unterschiedlich weitreichenden Eigentumsrechten:
die Übertragung auf einem körperlichen Datenräger, bei der eine Weitergabe
zulässig ist auf der anderen Seiten und die unkörperliche Übertragung, bei der
eine Weitergabe nicht möglich ist. Das kann kaum gewollt sein. Damit hat damit
der Käufer entgegen des gesetzlichen Leitbildes des Kaufvertrages nicht das
vollständige Eigentum an der Software-Kopie auf seiner Festplatte erlangt. Vor
diesem Hintergrund lässt sich auch das Weitergabeverbot der erworbenen
Software-Kopie im Lizenzvertrag schwer mit § 305c BGB, der überraschende
Klauseln verbietet, vereinbaren.
Die Praxis: Finger weg
von Secondhand Lizenzen? Da die Beklagte nicht die einzige Anbieterin
gebrauchter Software-Lizenzen ist, sollten sich potentielle Erwerber genauestens
informieren, welche Einschränkungen die ursprüngliche Lizenzbestimmung vorsieht.
So warnte, laut Heise
News vom 14.02.2006, nun auch Microsoft davor gebrauchte Lizenzen zu
erstehen. Diese stammten häufig aus Volumenlizenzverträgen und dürften laut
Lizenzbestimmungen nicht separat verkauft werden. Die zunächst preiswert
erworbene Programm-Lizenz kann ansonsten schnell teuer zu stehen kommen.
Zumindest sollte darauf bestanden werden, dass zusätzlich zur elektronischen
Überlassung des Programms noch einem Datenträger mit der Software übergeben
wird. Aber auch wenn sie in ihren Unternehmen wegen einer Systemumstellung ein
Software nicht mehr benötigen und die Lizenz weitergeben möchten, sollten sie
sich beraten lassen, ob dies nicht gegen die Lizenzbestimmungen verstößt und sie
damit möglicherweise die Urheberrechte des Software-Anbieters verletzen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen
gern zur Verfügung. Rufen Sie einfach an.
Ihre Ansprechpartnerin ist
Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
Stand: 02/2006
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