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Leitsatz:
Das setzten eines Links auf eine
Internetseite, auf der eine Software erhältlich ist, mit der ein Kopierschutz
umgangen werden kann, ist unzulässig. Es liegt eine unerlaubte Beihilfe zur
Einfuhr und Verbreitung von Kopierschutzumgehungmöglichkeiten („Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen“) vor.
LG München, Urteil vom
07.03.2005 Az: 21 O 3220/05
Mehr Infos zum Sachverhalt unter: LG München:
Link auf Seite von Kopiersoftware-Hersteller ist illegal
Tenor:
I. Der Antragsgegnerin wird bei
Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, an dessen Stelle im Falle
der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der
Antragsgegnerin, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff.,
890 ZPO verboten, den Bezug der Software (...) durch das Setzen eines Hyperlinks
auf einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum
Download angeboten wird, zu ermöglichen.
II. Im übrigen wird der Antrag
abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens
werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Streitwert wird auf Euro
500.000,00 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die
Zulässigkeit einer Mitteilung in einem Online-Informationsdienst.
Die Verfügungsklägerinnen sind
die führenden deutschen Hersteller von Tonträgern und Bildtonträgern.
Die Verfügungsbeklagte betreibt
u.a. den Online-Informationsdienst (...). Am 19.01.2005 ließ sie dort eine
News-Ticker-Nachricht veröffentlichen, die überschrieben war: (...) überwindet
Kopierschutz von „Un-DVD´s“. In dem 5 Absätze umfassenden Artikel berichtete die
Beklagte über ein neu veröffentlichtes Update, des von Antigua aus operierenden
Softwareherstellers S(...) für dessen Kopierschutzknacker „A(...)“. Diese
Software entferne nicht nur den CSS-Schutz von DVD´s, sondern auch 3 weitere
Kopiersperren für die von der Beklagten so betitelten „Un-DVD's".
Diese Bild-/Tonträger setzten
unter anderem fehlerhafte Sektoren ein, um das Auslesen von Video-DVD's zu
verhindern. Die Beklagte berichtete im einzelnen über die verschiedenen
Kopierschutzsysteme, die von der von (...) angebotenen Software umgangen werden
können, u.a. das System ARccOS, welches in einem gerade erst erschienenen Film
erstmals eingesetzt wurde, jedoch bereits durch das Softwareprodukt umgangen
werde.
Hierzu schreibt die Beklagte:
“Wir knacken den Kopierschutz schneller, als die Filmindustrie ihn unter die
Leute bringen kann.", freut sich (...) Chef (...) geradezu schelmisch über die
wenig effektiven Verfahren."
Diesen lässt sie auch an anderer
Stelle zu Wort kommen:
"Vielleicht sieht die
Filmindustrie ja dadurch ein, wie sinnlos so ein Kopierschutz eigentlich ist. Er
ist kostspielig und führt oft zu Kompatibilitätsproblemen beim Kunden",
kommentiert (...) weiter.´
Die Beklagte fährt sodann
fort:
`Eines erwähnt (...) jedoch nicht
A(...) hebelt reihenweise die Verfahren aus, die die Industrie zusätzlich zu dem
eigentlich als Abspielkontrolle gedachten CSS einsetzt; und es ist in vielen
Ländern - so auch in Deutschland und Österreich - inzwischen verboten, dies zu
tun. Der reine Besitz Kopierschutz knackender Software ist allerdings nicht
strafbar.
Der Artikel schließt mit
Erwägungen zu einem anderen Produkt von (...) „C (...) CD". Dieses sei nach
Ansicht von S(...) eigentlich gar nicht verboten, da es sich bei den heutzutage
eingesetzten Kopierschutztechniken von Audio-CDs nicht um wirksame technische
Maßnahmen nach § 95 a UrhG handele. Die Musikindustrie sehe dies natürlich
anders - und auch die Filmbranche werde sich auf solche Argumentationsschienen
zu A(...) wohl kaum einlassen.
In der ersten Zeile des Artikels
ist der Herstellername, .(...), als Hyperlink ausgestaltet, der auf die
Frontpage der Seite (...) gesetzt ist, von wo der Nutzer automatisch auf die
deutsche Unterseite (...) weitergeleitet wird. Auf dieser Seite sind die
verschiedenen Produkte der Herstellerin aufgelistet und beschrieben, wobei die
Produktnamen und -symbole ihrerseits mit Links auf Unterseiten verbunden sind,
von denen die fragliche Software zur - zunächst befristet kostenlosen,
anschließend kostenpflichtigen - Nutzung heruntergeladen werden kann. A(...) ist
das erste auf der Frontpage aufgeführte Produkt und wird wie folgt
beschrieben:
„A(...) ist ein Treiber, der im
Hintergrund automatisch und unbemerkt eingelegte DVD-Filme entschlüsselt. Für
das Betriebssystem und alle Programme scheint diese DVD niemals einen
Kopierschutz oder Regionalcodebeschränkungen gehabt zu haben. Mit Hilfe von
A(...) sind somit auch DVD-Kopierschutzprogramme wie CloneDVD, Pinnecal
InstantCopy, Intervideo DVD Copy u.a. in der Lage, kopiergeschützte DVD-Filme zu
verarbeiten. A(...) entschlüsselt aber nicht nur DVDs. A(...) ermöglicht auch
das Abspielen, Kopieren und Rippen kopiergeschützter Audio-CDs."
Die Verfügungsklägerinnen sehen
in der Veröffentlichung des Artikels, der von der Beklagten auch in der Zeit
nach dem 19.01.2005 im Netz eingestellt belassen wurde, einen Verstoß gegen § 95
a UrhG durch Verbreitung von Vorrichtungen, Werbung im Hinblick auf den Verkauf
und Anleitung zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen.
Sie weisen insbesondere darauf
hin, dass die Beklagten durch Benennung des Herstellers, des Produktnamens und
der Wirkungsweise ihren Lesern sämtliche Informationen gegeben hätten, die diese
zur Umgehung der durch § 95 a UrhG geschützten Kopierschutzmaßnahmen brauchten.
Durch Setzen des Hyperlinks wirke die Beklagte sogar aktiv an der Verbreitung
der illegalen Software mit. Schließlich sei der Artikel insgesamt; als verbotene
Werbung für das verbotene Produkt oder jedenfalls als mittelbare Förderung der
verbotenen Werbung der Hersteller zu würdigen.
Insoweit behaupten die
Verfügungsklägerinnen, der Artikel der Beklagten übernehme in weiten Passagen
nur die Presseerklärung der Firma S(...) vom 17. Januar 2005. Die Beklagte
verletze dabei das journalistische Trennungsgebot zwischen Wirtschaftswerbung
und redaktioneller Berichterstattung und biete der Firma S(...) unter dem
Deckmantel der redaktionellen Tätigkeit eine Werbeplattform, die ihr aufgrund
des gesetzlichen Verbotes in § 95 a UrhG in Deutschland ansonsten versagt wäre.
Die Beklagte handle insoweit auch nicht privilegiert nach § 5 GG; jedenfalls
müsse ihr Berichterstattungsinteresse aber bei einer Abwägung der
widerstreitenden Grundrechte gegenüber dem Integritätsinteresse der
Verfügungsklägerinnen an der Wahrung ihres geistigen Eigentums gemäß Art. 14
Abs. 1 GG zurücktreten.
Die Verfügungsklägerinnen
beschränkten in der Sitzung vom 02.03.2005 ihren Antrag auf die konkrete
Verletzungsform und die Aspekte der Verbreitung und der Werbung und stellten
folgenden Antrag:
Der Antragsgegnerin wird bei
Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu- 250.000,— EUR, an dessen Stelle im Falle
der Uneinbringlichkeit. eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer
Ordnungshaft, bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der
Antragsgegnerin, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff.,
890 ZPO verboten,
(1) den Bezug der Software
„A(...)" durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der
Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angeboten wird, zu
ermöglichen, und/oder
(2) Werbung für den Verkauf von
Mitteln zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen zu betreiben durch die
Wiedergabe von Werbeaussagen von Dritten, insbesondere den Herstellern solcher
Umgehungsmittel, nämlich in der Form der Anlage ASt. 3.
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Die Verfügungsbeklagte beruft
sich auf das grundsätzlich der Presse zustehende Recht, zu beurteilen, worüber
und in welcher Weise sie berichten möchte. Sie ist der Ansicht, durch ihren
Textbeitrag vom 19.01.2005 habe sie nicht gegen presserechtliche Vorgaben
verstoßen.
Insbesondere handele es sich
nicht um einen Fall der getarnten Werbung, sondern um echte redaktionelle
Berichterstattung, für die sie das Privileg des Art. 5 GG in Anspruch nehmen
könne. Sie habe weder selbst Werbung für das verbotene Softwareprodukt der Firma
S(...) gemacht noch sich deren Werbeaussagen zu eigen gemacht. Durch die
Übernahme der wörtlichen Zitate, die als solche gekennzeichnet wurden und die
Verwendung von Formulierungen wie „rühmt sich", „soll" und „meint" habe sich die
Verfügungsbeklagte in ausreichender Weise von den Aussagen der Firma S(..)
distanziert. Insbesondere habe sie diese auch nicht unkommentiert stehen lassen,
sondern, auf das von S(...) nicht erwähnte Verbot der Verwendung und
hinsichtlich des Produktes „CloneCD" auf die entgegenstehende Einschätzung der
Musikindustrie hingewiesen.
Auch hinsichtlich der Verlinkung
mit der Internetseite der Firma (...) bestehe kein Unterlassungsanspruch. Denn
zum einen sei nicht direkt auf den Download-Bereich, sondern auf die Frontpage
des Herstellers verlinkt worden. Zum anderen sei das Setzen von Links im Bereich
von Onlinediensten absolut üblich und Teil des redaktionellen Berichtssystems
der Verfügungsbeklagten. Schließlich habe diese auch keine zumutbare
Prüfungspflicht verletzt und könne daher auch nicht als Störer in Anspruch
genommen werden.
Hinsichtlich des weiteren
Tatsachenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die
Feststellungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom. 02.03.2005
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Verfügungsantrag
ist nur teilweise begründet und war daher im übrigen abzuweisen.
I. Das Setzen von Links auf den
Internetauftritt der Firma (...) war der Verfügungsbeklagten zu untersagen, da
den Verfügungsklägerinnen ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht und
dessen Durchsetzung dringlich ist.
1) Die Verfügungsklägerinnen
haben einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830 und 1004 analog BGB i.
V. m. § 95 a Abs. 3 UrhG, da die Verfügungsbeklagte vorsätzlich Beihilfe zur
Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen, die hauptsächlich entworfen und
hergestellt wurden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu
ermöglichen, geleistet hat, ohne hierbei durch ihr Handeln als Presseorgan
gerechtfertigt gewesen zu sein und durch die andauernde Rechtsverletzung die
Gefahr einer Wiederholung begründet hat.
a) Das Herunterladen der Software
„A(...)" durch Nutzer in Deutschland stellt eine verbotene Einfuhr und
Verbreitung von Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen dar.
Die Software „A(...)" dient ganz überwiegend dem Zweck, Kopierschutz zu umgehen.
Dass die weiteren Funktionalitäten, die die Software haben soll, gegenüber
diesem Hauptzweck weit in den Hintergrund treten, zeigt schon der
Internetauftritt der Firma (...) die ihr Produkt mit der im Tatbestand
wiedergegebenen Beschreibung ausschließlich als Kopierschutzknacker
klassifiziert.
Wird dieses aus Antigua
angebotene Produkt von Nutzern in Deutschland herunter geladen und hier weiter
kopiert sind die Tatbestände der verbotenen Einfuhr bzw. Verbreitung im Sinne
von § 95 a Abs. 3 UrhG erfüllt. Da diese Vorschrift dem wirksamen Schutz von
Inhabern derartiger Eigentumsrechte dient, stellt dies zugleich eine unerlaubte
Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar.
b) Die Beklagte hat durch Setzen
des Links auf die Internetseite der Firma (...) Beihilfe zu dieser unerlaubten
Handlung geleistet und haftet als Gehilfin gemäß § 830 BGB wie die
Herstellerin.
aa) Die Verlinkung mit der
Herstellerseite, von der aus mit zwei weiteren Mouseclicks ein Download möglich
ist, stellt eine objektive Unterstützung derartiger vorsätzlicher unerlaubter
Handlungen der Firma (...) dar. Es ist insoweit unerheblich, dass die
Verfügungsbeklagte nicht direkt auf den Downloadbereich verlinkt hat, da dieser
unmittelbar über dem auf der Frontpage erhaltenen Karteireiter oder alternativ
über das Anklicken des Produktes erreicht werden kann.
Maßgeblich ist allein, dass die
Leser der Newsticker-Mitteilung über den gesetzten Link direkt auf dem
Internetauftritt mit den gesetzlich verbotenen Inhalten geführt werden.
Die von der Verfügungsbeklagten
vorgenommene Verlinkung verliert ihren Charakter als objektive
Unterstützungshandlung auch nicht durch den Aspekt der alternativen Kausalität.
Die Tatsache, dass sicherlich fast alle Nutzer von (...) in der Lage sind, ein
mit Produktnamen und Hersteller bezeichnetes illegales Produkt auch durch den
Einsatz von Suchmaschinen im Internet auffinden zu können, ändert nichts an der
Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte dieses Auffinden durch das aktive Setzen
des Links um ein Vielfaches bequemer gemacht und damit die Gefahr von
Rechtsgutsverletzungen auch im Vergleich zu der alternativen Betrachtungsweise
erheblich erhöht hat.
bb) Die Verfügungsbeklagte
handelte auch vorsätzlich. Ausweislich ihrer eigenen Aussage wenige Absätze
unterhalb des im Text gesetzten Links war sie sich der Rechtswidrigkeit des
Einsatzes von A(...) klar bewusst. Unabhängig davon, dass der Hinweis mangels
Unterscheidung zwischen gewerblichem und privatem Besitz noch zu kurz greift,
hat die Verfügungsbeklagte auch durch ihren Hinweis, dass lediglich der Besitz
derartiger Vorrichtungen nicht verboten ist, ihre Kenntnis, die sie auch aus
einer intensiven Vorbefassung mit der Thematik hatte, im nächsten Satz nochmals
unter Beweis gestellt.
Selbst wenn der
Verfügungsbeklagten bei der Erstellung und erstmaligen Veröffentlich der
Newsticker-Mitteilung der Aspekt, dass sie durch den Link aktiv an Einfuhr und
Verbreitung der verbotenen Software mitwirkt, noch verborgen geblieben wäre, so
hat sie sich spätestens ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Abmahnschreibens sowie
der sich anschließenden Einleitung und Durchführung des Verfügungsverfahren
bösglaubig und damit vorsätzlich verhalten, als sie dessen ungeachtet den
streitgegenständlichen Link in ihrer weiterhin zugänglichen Online-Mitteilung
beließ. Auf die Zielrichtung ihres Handels kommt es soweit nicht an, da § 830
BGB keine Absicht, vielmehr nur einfachen Vorsatz im Hinblick an die
Unterstützung der fremden unerlaubten Handlung verlangt.
Der Hinweis der
Verfügungsbeklagten auf die „Schöner Wetten“-Entscheidung des BGH (GRUR 2004,
693 ff.) geht daher in mehrfacher Hinsicht fehl. Dort hatte der BGH auf die von
der Rechtsprechung entwickelten Einschränkungen bei der allgemeinen
Störerhaftung nur deswegen einzugehen, da zwischen den Parteien kein direkter
wettbewerbsrechtlicher Anspruch bestand, während hier eine Teilnahme der
Verfügungsbeklagten an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB
im Raum steht.
Darüber hinaus stellt auch der
BGH in der genannten Entscheidung (a.a.O., S. 695) neben dem Zweck des
Hyperlinks maßgeblich darauf ab, „welche Kenntnis der den Link Setzende von
Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite oder der Internetauftritt,
auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handel dienen, und welche
Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise
zu erkennen."
Wie ausgeführt, hatte die
Verfügungsbeklagte schon beim Setzen des Links positive Kenntnis von dem klar
rechtswidrigen Handeln der Firma (...). Der BGH fährt fort:
„Auch dann, wenn beim Setzen des
Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung
begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrecht erhalten bleibt, obwohl eine nunmehr
zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung,
ergeben, hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt
wird."
Dies wird (a.a.O., Seite 696)
noch dahingehend konkretisiert, der Betreffende müsse sich bei der
erforderlichen näheren Überlegung einer sich aufdrängenden Erkenntnis der
Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhaltes entzogen haben. Im vorliegend zu
beurteilenden Fall wäre dies ohne Frage gegeben.
c) Die Verfügungsbeklagte kann
sich auch nicht auf eine Rechtfertigung durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
(Pressefreiheit) berufen. Denn § 95 a Abs. 3 UrhG stellt insoweit eine wirksame
Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG dar. Auch bei einer
Güterrechtsabwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und der hinter der
Schrankenbestimmung des § 95 a UrhG stehenden Eigentumsgarantie nach Art. 14
Abs. 1 GG andererseits führt das Verbot der Verlinkung nicht zu derart starken
Einschränkung der Pressefreiheit, dass hiergegen das Eigentumsinteresse der
Verfügungsklägerinnen zurückstehen müsste.
Obwohl Art.95 a UrhG und die
Vorschriften des Rechts der unerlaubten: Handlung insoweit einschränkend
ausgelegt werden müssen, dass jedenfalls im Kernbereich noch eine
Presseberichterstattung auch über Produkte, die Kopierschutz in rechtswidriger
Weise umgehen, möglich sein muss (vgl. hierzu, noch unten II.), kann hieraus
vorliegend eine Rechtfertigung aktiver Unterstützungshandlungen wie sie die
Verlinkung darstellt, nicht abgeleitet werden.
Es ist zwar insoweit zu
berücksichtigen, dass die Möglichkeit, den Text von Online-Berichten direkt mit
Hyperlinks zu unterlegen, eine gegenüber klassischen Printmedien sowie Rundfunk-
und Fernsehberichterstattung ungleich größere Vielfalt der Informationsauswahl
für den Internetleser mit sich bringt. Im Sinne einer
Verhältnismäßigkeitsabwägung war die Verlinkung vorliegend sicherlich ein
geeignetes Mittel, die Informationsverschaffung und damit den Auftrag der Presse
zu fördern. Er war jedoch zur Erfüllung dieses Auftrags vorliegend nicht
unbedingt erforderlich, da der Leser bereits durch die in dem Artikel wieder
gegebenen Informationen sehr weitgehend unterrichtet werden konnte.
Ganz sicher war die Verlinkung
aber nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, da hiermit über die
Zurverfügungstellung weiterer Informationen hinaus zugleich eine so
schwerwiegende Rechtsgefährdung der ebenfalls grundgesetzlich geschützten Rechte
der Verfügungsklägerin an ihrem geistigen Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG
verbunden war, dass dem gegenüber das vergleichsweise geringe Plus an
Information das Setzen eines Links im Einzelfall nicht gebot.
Denn es ist für einen
verständigen Beobachter ohne weiteres klar, dass die Verlinkung in einer
Vielzahl von Fällen zu einem rechtswidrigen Download und über die somit
ermöglichte illegale Vervielfältigung geschützter Medien zu schwerwiegenden
Verletzungen von Eigentumsrechten der Verfügungsklägerinnen und anderer
Rechteinhaber führen, wird.
§ 95 a UrhG wird daher durch Art.
5 Abs. 1 S. 2 GG nicht dahingehend eingeschränkt, dass die Ermöglichung von
Einfuhr und Verbreitung der verbotenen Kopierschutzumgehungsmittel dann erlaubt
wäre, wenn diese durch das Setzen eines Hyperlinks in einem redaktionellen
Beitrag bewirkt wird.
d) Die Verfügungsklägerinnen
haben analog § 1004 BGB einen Anspruch auf Beseitigung und zukünftiger
Unterlassung der unerlaubten Handlung der Verfügungsbeklagten, da diese durch
das Beharren auf der Verlinkung gezeigt hat, dass die Gefahr besteht, sie würde
die Pflichtverletzung aufrecht erhalten und wiederholen.
2) Der Erlass der einstweiligen
Verfügung war wegen der andauernden Rechtsverletzung geboten, gegen die sich die
Verfügungsklägerinnen unverzüglich gewandt haben (Verfügungsgrund der
Dringlichkeit).
II. Die Verfügungsklägerinnen
haben keinen Anspruch auf Untersagung der weiteren Verwendung des Berichts vom
25.01.2005 (Anlage ASt 3) durch die Verfügungsbeklagte.
1) Ein derartiger Anspruch kann
nicht aus der Tatbestandsalternative „Werbung im Hinblick auf Verkauf verbotener
Vorrichtungen"' im Sinne von § 95 a Abs. 3 UrhG gestützt werden, da der
streitgegenständliche Artikel bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher zu
beachtender Aspekte nicht als Werbung im Sinne dieser Vorschrift angesehen
werden kann.
a) Zwar lassen sich die Aussagen,
des streitgegenständlichen Artikels unter den Werbebegriff subsumieren, wie er
in Art. 2 Ziff. 1 der Europäischen Richtlinie 84/450/EWG (irreführende Werbung)
vom 10.09.1984 enthalten ist und in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur
(etwa Dreyer in: Heidelberger Kommentar, Rn. 76 zu § 95 a UrhG) herangezogen
werden kann. Danach ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels,
Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder
die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte
und Verpflichtungen zu fördern". In eine derart weite Fassung der Definition
ließen sich auch redaktionelle Äußerungen in den Medien einschließen, da diese
stets auch mit dem Ziel verfasst werden, den Absatz des jeweiligen Mediums, hier
die Nutzung der von (...) erbrachten Dienstleistungen, zu fördern. Auch ließe
sich aus der insgesamt recht wohlwollenden Berichterstattung in der fraglichen
Mitteilung vom 25.01.2005 durchaus auch eine Aufforderung zum Kauf der Software
A(...) sehen.
b) Die aus Art. 5 Abs. 1 S. 2
folgende Privilegierung des Handels im Zusammenhang mit
Presseberichterstattungen, gebietet jedoch eine Einschränkung dahingehend, dass
objektiv anpreisende Aussagen dann nicht als Werbung zu verstehen sind, wenn sie
insgesamt den Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung nicht verlassen und
auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung grundrechtlich
geschützter Rechte anderer führen.
aa) Das Privileg des Art. 5 Abs.
1 S. 2 GG entfällt vorliegend nicht, da es sich bei dem Artikel vom 25.01.2005
im Ergebnis nicht um getarnte Werbung, sondern um einen redaktionellen Beitrag
handelt.
Nach Auffassung der Kammer kann
die zum Lauterkeitsrecht ergangene Rechtsprechung des BGH zur Bestimmung der
Grenzen zwischen Schleichwerbung (getarnter Werbung) und redaktioneller
Berichterstattung auch zur Erteilung der Abgrenzung im vorliegenden Fall
herangezogen werden. Demgemäß kann bei der Abgrenzung nicht allein auf die
Objektive Eignung der Berichterstattung zur Wettbewerbsförderung abgestellt
werden, (vgl. BGH GRUR 1997, 912, 913 „Die Besten I", mit umfangreichen
Hinweisen auf frühere Rechtssprechung). Es bedarf vorliegend vielmehr „der
Feststellung konkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der
publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans, fremden Wettbewerb zu
fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt
hat (BGH, a..a.O.).
Ein Indiz ist insoweit sicherlich
die Tatsache, dass die Berichterstattung der Beklagten sich an der zuvor
veröffentlichten Pressemitteilung der Firma S(...) (Anlage ASt 27) vom 17.
Januar 2005 orientiert. Auch musste die Beklagte berücksichtigen, dass dieser
Firma durch das Werbeverbot aus § 95 a Abs. 3 UrhG eine Werbung um Kunden nur
auf dem Umweg über die Herbeiführung redaktioneller Berichte möglich war, so
dass die Beklagte bei der Übernahme anpreisender Texte besonders vorsichtig sein
musste.
Insofern stellt sich die Frage,
ob die Beklagte sich ausreichend von den Aussagen der Firma S(...) abgesetzt
hat. Hierfür spricht die Tatsache, dass sie durch wörtliche Zitierung den
Urheber der im Tatbestand genannten Aussagen mit starkem Werbecharakter als dem
Geschäftsführer der Firma identifiziert hat. Zwar kann allein aus diesem Umstand
nicht zwangsläufig auf eine ausreichende Distanzierung geschlossen werden (vgl.
BGH GRUR 1986, 684 „Ostkontakte") .
Bei einer Gesamtbetrachtung ist
jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich auch in weiteren
Formulierungen von den Werbeaussagen der Firma (...) verbal distanziert (vgl.
Tatbestand) und insbesondere auch auf Aspekte hinweist, die die Firma S(...) in
ihrer Presseerklärung bewusst unerwähnt gelassen hat.
Insoweit unterscheidet sich der
vorliegend zu beurteilende Fall doch noch in relevanter Weise von dem
Sachverhalt, den der BGH in der Entscheidung „Beipackzettel (GRUR 1994, 445) zu
beurteilen hatte. Entgegen der Behauptung der Verfügungsklägerinnen zeigt ein
Vergleich der Pressemitteilung (Anlage ASt 27) und der Berichterstattung der
Beklagten (Anlage ASt 3) doch deutliche Unterschiede, sowohl was die Diktion,
als auch, was die Auswahl von Informationen betrifft.
Zu berücksichtigen war
schließlich der Umstand, dass das von der Verfügungsbeklagten für sich und ihre
Tätigkeit in Anspruch genommene öffentliche Interesse, an einer
Berichterstattung im vorliegenden Fall sicherlich willkürfrei angenommen wurde.
Wenn bereits am Tag vor der erstmaligen Nutzung einer neuen technischen Maßnahme
im Sinne des § 95 a Abs. 1 UrhG bereits ein Werkzeug zu deren Umgehung im
Internet - wenn auch - für den Bereich Deutschlands illegal - angeboten wird, so
ist dies sicherlich ein Ereignis, das auf breites Öffentlichkeitsinteresse auch
jenseits des Personenkreises, der nur an der Ermöglichung eigener illegaler
Handlungen interessiert ist, stößt.
Gegen diese Annahme sprechen auch
nicht die von der Verfügungsbeklagten vorgelegten presseinteren Richtlinien.
Denn bei einer derart rasch entwickelnden Köpierschutzumgehung handelt es sich
sicherlich auch um eine Neuheit im Sinne von Ziff. 15 Abs. 1 der
Verlegerrichtlinien (Anlage ASt 29).
Bei der Abwägung sämtlicher, für
und gegen die Qualifizierung des streitgegenständlichen Berichts als getarnte
Werbung sprechenden Umstände kommt die Kammer letztlich zu dem Ergebnis, dass
der Beitrag der Verfügungsbeklagten insgesamt noch als eine redaktionelle
Berichterstattung und damit nicht als Werbung einzustufen ist.
bb) Eine gegen die
Berichterstattung in der vorliegenden Form sprechende Einschränkung des
Presseprivileges lässt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG in befriedigender
und ausreichend eindeutiger Weise herleiten. Zwar kann Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
nicht als Freibrief zur Berichterstattung über jede Form illegalen Handelns
verwendet werden, insbesondere wenn hierdurch die Gefahr der Nachahmung mit der
Folge empfindlicher Rechtsverletzungen bei Dritten verbunden ist.
Im vorliegenden Fall lässt sich
jedoch eine aus einer Verhältnismäßigkeitsabwägung zwischen den jeweils
betroffenen Grundrechtspositionen abgeleitete Abgrenzung deswegen nicht ziehen,
da bereits die Erwähnung des Herstellernamens Personenkreise, die an einer
illegalen Nutzung interessiert sind und über (...) über den
streitgegenständlichen Sachverhalt informiert werden, die Identifizierung auch
des Produktes und damit die zu besorgenden Verletzungen der Rechte der
Verfügungsklägerinnen ermöglicht. Eine Beschränkung der Berichterstattung
dahingehend, dass weder Produktname noch Hersteller oder jedenfalls nicht die
von dem Produkt betroffenen Kopierschutzsysteme genannt werden dürften, würde
aber zu weit in die Berichterstattungsfreiheit der Presse eingreifen.
2) Ein Untersagungsanspruch kann
auch nicht auf § 95 a Abs. 3, Tatbestandsalternative „Erbringung von
Dienstleistungen", gestützt werden. Angesichts der Tatsache, dass schon die
Nennung des Produkts oder des Herstellers genügt, um einem zu illegalen
Handlungen bereiten Nutzer alle Informationen an die Hand zu geben, die zum
Knacken des Kopierschutzes erforderlich sind, könnte der streitgegenständliche
Bericht zwar als Umgehungsanleitung im Sinne der Gesetzesbegründung, zur
Einführung von § 95 a UrhG (BT-Drucksache 15/38, Seite 26) verstanden
werden.
Doch würde es in diesem Fall an
der gleichzeitigen Erfüllung einer der 3 Ziffern im zweiten Teil von Absatz 3
des § 95 a fehlen. Denn weder ist die Berichterstattung in dem Online-Dienst der
Beklagten Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem
Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen (vgl. zur fehlenden
Qualifizierung als Werbung oben unter aa), noch dient sie ausschließlich oder
überwiegend der Umgehung technischer Maßnahmen (Ziffern 2 oder 3). Vielmehr
dient die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten auch zum erheblichen Teil
dazu, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu befriedigen.
III. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 92 ZPO. Der Wert der beiden Streitgegenstände (Untersagung der
Verlinkung- und Untersagung der Berichterstattung insgesamt) war in etwa gleich
hoch anzusetzen, da es bei der Streitwertbemessung im wesentlichen auf die
Eignung zur Beeinträchtigung der Rechte der Verfügungsklägerinnen ankommt. Die
Verlinkung stellt hierbei sicherlich den Umstand dar, der unmittelbarer zu einer
Rechteverletzung der Verfügungsklägerin führt. Andererseits war der Antrag zu 2
in der ursprünglichen Fassung erheblich weiter gefasst, so dass er trotz einer
größeren Entfernung zur Rechtsgutsverletzung im Ergebnis mit dem gleichen Wert
anzusetzen war.
IV. Der Streitwert war in Höhe
von 500.000,-- EUR anzusetzen, wie von den Verfügungsklägerinnen beantragt. Zu
berücksichtigen waren dabei insbesondere die ganz erheblichen Gewinnausfälle,
die den Verfügungsklägerinnen durch illegale Kopien, gerade auch von Klein- und
Kleinsthändlern entstehen, wie der Kammer aus einer Fülle anderer Verfahren
bekannt ist. Zu berücksichtigen war des weiteren, dass auch der Angriffsfaktor
angesichts der Bedeutung der Verfügungsbeklagten und des von ihr betriebenen
Online-Informationsdienstes für die Information von IT-Interessierten
spielt.
Die von der Verfügungsbeklagten
weitergegebenen Informationen sind auch deswegen für die Verfügungsklägerinnen
besonders gefährlich, da sich - wie aus den entsprechenden Reaktionen zur
Berichterstattung erkennbar - viele Personen befinden, die einer Geltung der
Eigentumsrechte an digitalen Inhalten so kritisch gegenüber stehen, dass sie für
die speziellen Angebote der Firma S(...) besonders empfänglich sind.
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