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Ob eine Vorrichtung,
die objektiv zur unerlaubten Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes (z. B.
Pay‑TV) geeignet ist, dazu im Sinne des ZugangskontrolldiensteschutzG
(ZKDSG) auch "bestimmt" ist, richtet sich nach der Zweckbestimmung, von der die
angesprochenen Verkehrskreise ausgehen.
OLG Frankfurt a. M.,
Beschluss vom 5. 6. 2003 ‑ 6 U 7/03; K & R 2003, S. 525
Sachverhalt
Die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 vertreiben das Gerät “Magic modul",
welches mit einem DVB‑Descrambler ausgestattet und dadurch geeignet ist,
verschlüsselte PayTV‑Signale zu entschlüsseln. Zudem bewarben sie das
„Magic modul" unter anderem in der Multimedia‑Illustrierten "lnfosat ‑
Europas Nr. 1 zum Thema Sat‑Empfang". Dabei nannten sie vier
Anwendungsmöglichkeiten für das Modul, ohne auf ein Entschlüsselungselement
einzugehen.
Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, die Vorrichtung sei objektiv
zur unerlaubten Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes (z. B. Pay‑TV)
geeignet und auch dazu bestimmt. Die Antragstellerin nimmt die
Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf
Unterlassung des Vertriebs und der Werbung in
Anspruch.
Das LG hat die Antragsgegnerinnen antragsgemäß
verurteilt.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben die Parteien das Eilverfahren im
Hinblick auf die von den Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 abgegebene
strafbewehrte Unterlassungserklärung übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kosten wurden den Antragsgegnerinnen auferlegt.
Wie das LG zutreffend angenommen hat, stand der Antragstellerin der
geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG 1.
V m. § § 2 Nr. 3, 3 ZKDSG zu, da das beanstandete "Magic
Modul" im Hinblick auf die Gesamtumstände des vorliegenden Falls die
Voraussetzungen einer "Umgehungsvorrichtung" gemäß § 2 Nr. 3 ZKDSG erfüllt
hat.
Ob eine objektiv zur unerlaubten Nutzung eines zugangskontrollierten
Dienstes geeignete Vorrichtung auch im Sinne des Gesetzes hierzu "bestimmt" ist,
richtet sich nach Auffassung des erkennenden Senats nach der so genannten
objektiven Zweckbestimmung (vgl. zur Verwendung dieses Begriffs etwa bei der
Abgrenzung von Lebensmitteln und Arzneimitteln BGH, WRP 2002, 1141 ‑
Muskelaufbaupräparate ‑ m. w. N.).
Es kommt nicht darauf an, welchen Verwendungszweck sich der Hersteller
vorstellt, sondern von welcher Zweckbestimmung der Verkehr, also der
verständige Durchschnittsnutzer, nach den Gesamtumständen ausgeht. Ein ‑ in
der Regel sogar wichtiges ‑ Indiz für die objektive Zweckbestimmung sind zwar
die Angaben, die der Hersteller zum Verwendungszweck macht. Allerdings kann
sich die Zweckbestimmung für den Verkehr auch aus anderen Umständen, etwa
dem eigenen technischen Vorverständnis, bereits bestehenden Gepflogenheiten
oder Hinweisen von dritter Seite ergeben. Diese Umstände können im
Einzelfall sogar eine abweichende, jedoch vom Verkehr nicht ernst genommene
Bestimmungsangabe des Herstellers überlagem; ansonsten könnte sich der
Hersteller nämlich durch ‑ als solche ohne weiteres erkennbare ‑
Scheinhinweise zum Verwendungszweck der Haftung
entziehen.
Entscheidend ist stets, ob der angesprochene Verkehr die objektiv
mögliche Nutzung zu den in § 2 Nr. 3 ZKDSG genannten Zwecken letztlich noch als
vom Willen des Herstellers getragene bestimmungsgemäße Verwendung der
Vorrichtung oder als einen mit den Intentionen des Herstellers nicht zu
vereinbarenden Missbrauch ansieht.
Der Einstufung eines Gerätes als "Umgehungsvorrich‑
tung" steht ferner nicht entgegen, dass es nach dem Verständnis des
Verkehrs auch noch zu anderen (legalen)
Zwecken verwendet werden kann und soll.
Denn anderenfalls könnte die Vorschrift des § 2 Nr. 3 ZKDSG durch Geräte
mit Mischfunktionen leicht unterlaufen werden (vgl. hierzu die Begründung
zum Entwurf des ZKDSG, BT‑Drucks. 14/7229, S. 5). Allerdings können
sich solche anderen (legalen) Verwendungszwecke auf die im Rahmen der
vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sich stellende Frage auswirken, ob eine
tatsächlich vorhandene Eignung einer Vorrichtung, die unerlaubte Nutzung eines
zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen, noch von der objektiven
Zweckbestimmung im oben erläuterten Sinn umfasst ist. Je fernliegender die
legalen Verwendungsmöglichkeiten erscheinen, desto eher wird der Verkehr von
einer Zweckbestimmung zur unerlaubten Nutzung i. S. v. § 2 Nr. 3 ZKDSG
ausgehen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war das"Magic
Modul" i. S. v. § 2 Nr. 3 ZKDSG dazu bestimmt, verschlüsselte Pay‑TV‑Signale zu
entschlüsseln.
Zwar haben die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 in ihrer eigenen Werbung
lediglich 4 andere (legale) Anwendungsmöglichkeiten für das Modul
genannt.
Dem kann jedoch aus den oben genannten Gründen keine entscheidende
Bedeutung zukommen, weil diese Werbeangaben vom angesprochenen Verkehr als
nicht emst gemeinte Scheinhinweise verstanden worden sind; vielmehr war
nach der Glaubhaftmachungslage zumindest einem großen Teil der potenziellen
Abnehmer auf Grund anderer Umstände bekannt, dass das Gerät tatsächlich zur
Entschlüsselung von Pay‑TV‑Signalen eingesetzt werden konnte und
sollte.
Abgesehen davon, dass die Werbung der Antragsgegnerinnen zu 1 und 2
in der Multimedia‑Illustrierten "lnfosat ‑ Europas Nr. 1 zum Thema
Sat‑Empfang" erschienen ist, fällt bereits auf, dass die Antragsgegnerinnen
zu 1 und 2 keinerlei an den Käufer gerichtete Erläuterungen dazu haben
vorlegen können, wie das "Magic Modul" für die in der Werbung genannten
Anwendungen konkret eingesetzt werden kann. Solche Erläuterungen hätten
verfügbar sein müssen, wenn es sich um ernsthafte, vom Verkehr nachgefragte
Anwendungen gehandelt hätte.
Darüber hinaus hat das LG im Einzelnen ausgeführt, warum die von den
Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 behaupteten legalen Anwendungen des "Magic
Modul" entweder (noch) gar nicht technisch möglich oder ‑ was die
Benutzung als Smartcard‑Leser angeht ‑ wirtschaftlich sinnlos sind. Hierzu
enthielt auch die Berufungsbegründung ‑ abgesehen von Hinweisen auf weitere
künftige Anwendungsmöglichkeiten ‑ keine überzeugenden
Angriffe.
Vor allem fehlte es an nachvollziehbarem Vortrag der
Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 dazu, warum sich im"Magic Modul" der für die
Entschlüsselung wesentliche DVBDescrambler befindet. Die Antragsgegnerinnen
zu 1 und 2 haben hierzu lediglich vorgetragen, sie hätten von einer Drittfirma
das von ihnen benötigte ASIC‑Bauteil günstig erworben, auf welchem nun einmal
ein DVB‑Descrambler vorhanden gewesen sei, ohne dass die
Antragsgegnerinnen diesen aktiviert oder verwendet hätten. Diese
Hintergründe sind jedoch sowohl für die Nutzungsmöglichkeiten, die das
Gerät tatsächlich bietet, als auch für den Anwender ohne Bedeutung.
Schließlich ist das Gerät unstreitig von Händlern mit dem alleinigen
Hinweis auf die Pay‑TV‑Entschlüsselungsfunktion beworben worden. Wie die
Antragstellerin belegt hat, ist auch in der "lntemet‑Gemeinde" das "Magic
Modul" allein für diesen Anwendungszweck empfohlen und diskutiert worden. Es
kommt nicht darauf an, inwieweit die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 für
diese Werbeaussagen und Empfehlungen verantwortlich
waren.
Allein der Umstand, dass ihr Gerät vom angesprochenen Verkehr tatsächlich
als Pay‑TV‑Entschlüsselungsgerät angesehen wurde, bewirkte ‑ zusammen mit den
weiteren Begleitumständen ‑ die objektive Zweckbestimmung i. S. v. § 2 Nr. 3
ZKDSG.
Damit verstießen Angebot und Vertrieb des "Magic Modul" gegen die
Vorschriften des ZKDSG und zugleich gegen § 2 UWG, da das ZKDSG gerade dazu
dient, die Hersteller legaler Entschlüsselungsvorrichtungen vor illegalem
Wettbewerb zu schützen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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