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Leitsatz:
1. Der Aufsteller eines
CD-Kopierautomaten stellt Kopien nicht für den Nutzer des Automatens her,
Hersteller ist vielmehr der Kunde, der den Kopiervorgang am Automaten
auslöst.
2.
Kopien dürfen auch an öffentlicher Stelle vorgenommen werden, da es lediglich
auf den privaten Zweck ankommt und nicht auf den Ort, wo der Kopiervorgang
ausgeführt wird.
OLG
München, Urt. v.
20.3.2003 AZ 29 U
5494/02,
rechtskräftig
CuR
2003, S. 654
ff
Aus
den Gründen:
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner wegen des Vertriebs von
CD‑Münzkopierautormaten, die an öffentlich zugänglichen Plätzen zur Benutzung
durch das allgemeine Publikum aufgestellt werden sollen, nach SS 97, 85 UrhG auf
Unterlassung und Auskunft in Anspruch (§§ 101a UrhG, 242
BGB).
Die
Antragstellerin ist einer der großen deutschen Tonträgerhersteller. Sie verfügt
über ein umfangreiches Musikrepertoire, das stark auf ein jugendliches Publikum
ausgerichtet ist. Darunter sind regelmäßig auch Hits, die den Weg in die
aktuellen Bestenlisten finden.
Die
Antragsgegnerin zu 1), deren Vorstand der Antragsgegner zu 2) ist, bewarb und
bewirbt auf ihrer Internetseite Geräte zum Kopieren von CDs. Diese sollen von
Inhabern von Ladengeschäften wie Fotogeschäfte, Internet‑Cafes oder Tankstellen
erworben und aufgestellt werden. Gegen einen von ihnen festzusetzenden Preis
sollen dann Kunden an diesen Geräten ihre mitgebrachten CI)s auf ebenfalls
mitgebrachte Rohlinge kopieren können. Hilfestellung der Aufsteller beim
Kopiervorgang ist nicht vorgesehen. Die Funktion der Geräte wird von der
Antragsgegnerin auf ihrer Website wie folgt beschrieben:
"Die
Funktionsweise ist einfach genial. Nach dem Einwurf des Geldes für eine Kopie
(der Betreiber kann der (sic!) Preis individuell programmieren) fahren zwei Schächte aus, in den einen kommt
die zu kopierende CD, in den anderen der CD‑Rohling. Der Kopiervorgang läuft
danach automatisch und dauert 3‑6 Minuten. Als letztes müssen nur noch die CD)s
aus den Schächten genommen werden. Sollte ein Kopiervorgang nicht erfolgreich
gewesen sein, spuckt das Gerät das Geld wieder von alleine
aus."
Nachdem
die Antragstellerin die Antragsgegner vergeblich abgemahnt hatte, erwirkte sie
unter dem 14.10.2002 eine Beschlussverfügung des LG München I, wonach es
den Antragsgegnern bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten
wurde.
Geräte
oder Vorrichtungen, die zur Vervielfältigung von Tonträgern der Antragstellerin
oder der Aufnahmen aus solchen Tonträgern geeignet sind und dazu bestimmt sind,
Dritten an öffentlich zugänglichen Stellen die Vornahme solcher
Vervielfältigungen gegen Entgelt zu ermöglichen, insb. sog.
"CD‑Kopierautomaten", die nach Münzeinwurf Musik‑CI)s kopieren, zu vertreiben
und/ oder den Vertrieb zu bewerben, ohne deutlich und unmissverständlich darauf
hinzuweisen, dass es unzulässig ist, Dritten diese Vorrichtungen entgeltlich zur
Vervielfältigung von Tonträgern der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen,
zur Verfügung stellen zu lassen oder deren Zurverfügungstellung
anzubieten.
Außerdem
wurde den Antragsgegnern geboten,
der
Antragstellerin unverzüglich Auskunft über die Herkunft und den Vertriebswieg
der Geräte zu erteilen.
Gegen
diese Verfügung
haben die Antragsgegner mit Schriftsatz v. 18.10.2002 Widerspruch erhoben. Das
LG München [bestätigte daraufhin mit Urt. v. 7.11.2002 die Verfügung im
Verbotsausspruch. Das Auskunftgebot der Verfügung wurde hingegen aufgehoben. (
... )
II.
Die zulässige Berufung der Antragsgegner ist begründet, Die zulässige
Anschlussberufung der Antragstellerin ist hingegen nicht
begründet.
Der
Antragstellerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 97, 85 UrhG auf
Unterlassung und nach §§ 101a UrhG, 242 BGB auf Auskunft nicht zu, weil der
Aufsteller der Kopierautomaten die Kopien nicht für die Benutzer des Kopierers
herstellt (§ 53 Abs. 1 S. 2 UrhG), also keine adäquate Ursache für eine
Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Antragstellerin
setzt.
1.
Das Geschäftsmodell der Antragsgegner ist durch einen zweistufigen Vertrieb
gekennzeichnet. Die Kopierautomaten sollen an andere Unternehmen wie Cafe´s,
Tankstellen, Fotogeschäfte etc. veräußert werden. Diese wiederum stellen die
Automaten auf, bestimmen die Benutzungspreise und ermöglichen es Endkunden,
gegen Einwurf des Entgelts ihre mitgebrachten CI)s auf ebenfalls mitgebrachte
Rohlinge zu kopieren. Unstreitig nehmen in diesem Modell die Antragsgegner keine
direkten Vervielfältigungshandlungen vor, greifen also nicht direkt in die
Rechte der Antragstellerin nach S 85 UrhG ein.
Entgegen
der Ansicht des LG sind die Antragsgegner nicht Störer in dem Sinne, dass sie
durch ihre Werbung, ihre Informationen über Geschäftsaussichten und die
Veräußerung der Kopierautomaten an die Aufsteller und Betreiber deren Verstöße
oder die der Endkunden erst ermöglichen und deshalb die geltend gemachte
Warnpflicht hätten. Nach dem vom LG anerkannten Antrag der Antragstellerin soll
den Antragsgegnern untersagt werden, die Kopierautomaten zu vertreiben, "ohne
deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es unzulässig ist,
Dritten diese Vorrichtungen entgeltlich zur Vervielfältigung von Tonträgern der
Antragstellerin zur Verfügung zu stellen, zur Verfügung stellen zu lassen oder
deren Zurverfügungstellung anzubieten". Die geforderte Warnung ist danach an die
Abnehmer der Antragsgegner zu richten. Diese sollen auf mögliche Rechtsverstöße
ihrerseits hingewiesen werden. Da weder vorgetragen noch zu erwarten ist, dass
die Aufsteller mit Hilfe der Automaten selbst Kopien von CDs in rechtswidriger
Weise für sich herstellen werden, könnte ein Rechtsverstoß ihrerseits nur in
einer Beteiligung an den,Kopiertätigkeiten ihrer Kunden gesehen werden. Das
setzt wiederum voraus, dass die Kunden der Aufsteller bei der Benutzung der
Automaten nicht in den Genuss eines der Privilegien nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2
UrhG kommen können.
2.
Nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke zum
privaten Gebrauch herzustellen. Diese Vorschrift wurde zwar zu einer Zeit
erlassen, als die Möglichkeiten digitaler Kopien noch nicht vorhersehbar waren,
doch ist es allgemeine Meinung, dass sie auch auf solche Kopien anzuwenden ist
(s. nur SchrickerILoe.wenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 53 Rz.
8).
Da
der Gesetzgeber Personen nicht benachteiligen wollte, welche keine eigenen
Kopiergeräte haben, darf der zur Vervielfaltigung Befugte die Kopien auch durch
einen anderen herstellen lassen (S. 2 Halbs. 1). Allerdings gilt dies u.a. bei
Tonträgern nur dann, wenn es unentgeltlich geschieht (S. 2 Halbs.
2).
Für
den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Endnutzer der Kopierautomaten dann
privilegiert sind, wenn sie selbst als Hersteller der Kopien angesehen werden
können. Würde man ‑ wie das LG ‑ den Aufsteller und Betreiber des Automaten als
Hersteller ansehen, entfiele die Privilegierung, weil die Benutzung der
Automaten nicht unentgeltlich ist.
Das
LG hat allerdings zu Unrecht angenommen, dass der Aufsteller des Automaten der
Hersteller der darauf gefertigten Kopien sei. Eine natürliche Betrachtung des
Begriffs "Hersteller" führt dazu, dass dies derjenige ist, der die Handlungen
vornimmt, die zum Herstellungsergebnis führen. Im konkreten Fall heißt das:
Hersteller von Tonträgerkopien ist derjenige, der die Handlungen vornimmt, die
den Vorgang auslösen, an dessen Ende die Kopien stehen. Dies sind hier die
Endkunden, welche ohne Mithilfe, Aufsicht oder sonstigen Beitrag der Aufsteller
durch Einlegen des von ihnen ausgewählten Originals und des Rohlings, Einwerfen
des verlangten Geldbetrages und Drücken des Startknopfes den technischen
Vorgangdes
Kopierens im Automaten auslösen. Dieser läuft dann ohne Eingriffe von außen ab.
Der Vorgang endet bei Erfolg ‑ mit der Entnahme von Original und fertiger Kopie
durch den Kunden. Es sind im Wesentlichen dieselben Handlungen (bis auf den
Einwurf des Geldes), die der Kunde ihrer Art nach am heimischen Computer
vornehmen würde, würde er dort eine CD mit seinem Brenner kopieren. Im letzteren
Fall würde er unzweifelhaft als der Hersteller der Kopie angesehen. Gleiches
würde auch dann gelten, wenn der Kunde sich einen Brenner (sei
es
unentgeltlich
oder entgeltlich) ausgeliehen hätte, um diesen mit dem eigenen Computer zur
Vervielfältigung zu benutzen.
Die
Tatsache, dass im vorliegenden Fall der Kopiervorgang nicht in häuslicher
Umgebung in der Privatsphäre des Kunden abläuft, sondern an einem öffentlich
zugänglichen Ort, dem Geschäftslokal des Aufstellers, rechtfertigt kein anderes
Verständnis des Begriffs des Herstellers. Es kommt für die Privilegierung gerade
nicht auf den Ort der Vervielfältigung an, sondern auf den Zweck. Nur letzterer
muss privater Natur sein.
Anders
als das LG annimmt, macht die Tatsache, dass bei einem Fehlschlagen des
Kopiervorgangs der Automat den eingeworfenen Betrag wieder herausgibt, den
Aufsteller nicht zum Hersteller i.S. eines Werklieferungsvertrages nach § 651 S.
1 BGB. Auch die Tatsache, dass der Kopiervorgang ohne den vom Aufsteller
bereitgestellten Automaten nicht durchgeführt werden könnte, macht den
Aufsteller nicht zum Hersteller i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG. Es ist
unbestritten, dass der Beitrag des Aufstellers in keiner Weise über das bloße
Bereitstellen hinausgeht. Am einzelnen Kopiervorgang ist er nicht beteiligt. Der
Kopiervorgang läuft unabhängig von ihm allein nach den Vorgaben und Handlungen
des Kunden und dem Automatismus der Maschine ab. Zwar hat er ‑ wie das LG
ausführt ‑ die Sachherrschaft über die Maschine, die in seinen Räumen steht;
allerdings teilt er sie sich zeitweise mit dem Kunden, und er hat
keinesfalls die Herrschaft über den einzelnen Kopiervorgang. Er stellt nur das
Gerät bereit, mit dem der Kunde dann die Kopie herstellt. In der ähnlichen
Situation der Fotokopierautomaten etwa in Kaufhäusern oder Fotogeschäften würde
man auch nicht den Aufsteller als Hersteller der Kopien ansehen die der Kunde
nach dem Münzeinwurf vornimmt.
.
Einem
solchen Verständnis der Herstellerbegriffs steht auch die Rspr. des BGH
nicht entgegen. Zum Herstellerbegriff bei digitalen Kopien von Tonträgern
hat der BGH noch nicht Stellung genommen. Allerdings hat er festgestellt, dass
die Herstellung durch einen Dritten nicht über den rein technischen Aspekt
hinausgehen darf, soll das Privileg noch gewahrt bleiben (BGH v. 16.1.1997 ‑1 ZR
9195, BGHZ 134, 250 = CR 1997, 403 ‑ CB‑Infobank 1; v. 16.1.1997 ‑ I ZR 38/96,
MDR 1997, 871 = GRUR 1997, 464 ‑ CB‑Infobank 11). Zwar geht es dort um die
Berechtigung einer Herstellung durch Dritte und die von diesen zusätzlich
vorgenommenen Handlungen, nicht darum, wann überhaupt eine Herstellung vorliegt.
Der Begründung kann jedoch entnommen werden, dass die Herstellung auf den
technischen Aspekt reduziert wird. Der technische Vorgang wird bei den
CD‑Kopierautomaten vom Kunden ausgelöst. Hinzu kommt, dass die Entscheidung über
das Was und Wann des Kopierens vom Kunden allein getroffen wird (vgl. auch
BGH GRUR 1999, 707 [7091 ‑ Kopienversanddienst).
3.
Dieser Herstellerbegriff stößt auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken. Es
ist richtig, dass das Urheberrecht und die Rechte der Tonträgerhersteller als
Eigentum auch verfassungsrechtlich geschützt sind. Allerdings liegt in der
Privilegierung der Kunden bei Privatkopien kein Eingriff in den geschützten
Bereich. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des Privilegs für
Privatkopien die problematische Durchsetzung von Ansprüchen wegen
Urheberrechtsverletzungen in der Privatsphäre unnötig machen; dafür wurde den
Rechtsinhabern über die Geräteabgabe ein Ausgleich als Ergebnis einer
verfassungskonformen Abwägung der gegenläufigen
Interessen gewährt. Nach 54 Abs. 1 Urh(; hat der Urheber gegen den Hersteller
von Gerätcn Lind Bild‑ und Tonträgern,
die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen vorgesehen sind, einen
Anspruch auf angemessene Vergütung. Ein solcher Anspruch ist auch im
vorliegenden Fall gegeben und stellt einen Ausgleich für die gewisse Entwertung
des Urheberrechts durch das Privileg der Privatkopien dar.
Das
LG München I ist zu Unrecht
davon ausgegangen, dass ein solcher Anspruch im Hinblick auf die Kopierautomaten
nicht besteht. Den Grund dafür sieht es darin, dass die Kopiergeräte von
den Aufstellern nicht an die kopierenden Kunden veräußert, sondern nur zeitweise
zur Benutzung überlassen werden. Damit verkennt das LG aber den Wortlaut von S
54 Abs. 1 UrhG. Dort wird nur verlangt, dass eine durch die Veräußerung der
Geräte geschaffene Möglichkeit der Vervielfältigung besteht. Nicht verlangt wird
die Veräußerung an die Endkunden. Vielmehr wird auch durch die Veräußerung der
Geräte durch die Antragsgegner an die Aufsteller die Möglichkeit zur
Vervielfältigung geschaffen, so dass diese Voraussetzung des Vergütungsanspruchs
besteht. Damit aber wird der vom Gesetzgeber intendierte Interessenausgleich
auch im vorliegenden Fall wirksam.
Zwar
hat der historische Gesetzgeber die Entwicklung der digitalen Technologie nicht
vorhersehenkönnen. Andererseits können vom Gesetzgeber geschaffene
Beschränkungen der ausschließlichen Rechte der
Urheber
nicht
nur für die Vervielfältigungstechnologien gelten, die zum Zeitpunkt ihrer
Schaffung bekannt waren. Entscheidend ist, dass auch bei neuen Technologien der
Interessenausgleich gewahrt bleibt, die Rechtsinhaber also eine angemessene
Entschädigung erhalteh (können). Dies ist hier, wie oben gezeigt,
gegeben.
4. Da
somit der Endkunde, der den Kopierautomaten bedient, als Hersteller anzusehen
ist und nicht der Aufsteller, steht ihm das Privileg der Privatkopien zu, soweit
er die sonstigen Voraussetzungen beachtet. im Übrigen sei darauf hingewiesen,
dass zu Gunsten des Aufstellers auch die Privilegien nach §53 Abs. 2 UrhG in
Betracht kommen können (insb. Nr. 2 und 4b). Hier ist der Einsatz Dritter auch
dann möglich, wenn er entgeltlich erfolgt.
Es
ist selbstverständlich nicht auszuschließen, dass auf den Kopierautomaten der
Antragsgegner auch Kopien angefertigt werden, die nicht von einem der
Privilegierungstatbestände gedeckt sind, etwa weil mehr als einzelne Kopien
hergestellt werden. Warnhinweise vor solchen Kopien hat die Antragstellerin
nicht beantragt. ( ... )
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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