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Gesetz über Unterlassungsklagen
bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(Unterlassungsklagengesetz -
UKIaG)
Vom 27. August
2002
Abschnitt 1
Ansprüche bei Verbraucherrechts-
und anderen Verstößen
§ 1
Unterlassungs- und
Widerrufesanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Wer in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr
empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Einsfehlens auch auf Widerruf
in Anspruch genommen werden.
§ 2
Unterlassungsanspruch bei
verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
(1) Wer in anderer Weise als
durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen
Verbraucherschutzgesetze , kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem
geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen,
so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs
begründet.
(2) Verbraucherschutzgesetze im
Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
1. die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für Verbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte,
Fernabsatzverträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Reiseverträge,
Verbraucherdarlehensverträge sowie für Finanzierungshilfen,
Ratenlieferungsverträge und Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2. die Vorschriften zur Umsetzung
der Artikel 5,10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABI. EG Nr. L
178 S.1 ,
3. das
Fernunterrichtsschutzgesetz,
4. die Vorschriften des Bundes-
und Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG
des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit ABI. EG Nr. L 298 S. 23 , geändert durch die Richtlinie
97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur
Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit ABI. EG Nr. L 202 S. 60,
5. die entsprechenden Vorschriften
des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die
Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6. § 126 des
Investmentgesetzes.
(3) Der Anspruch auf Unterlassung
kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie
vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu
lassen.
§ 2a
Unterlassungsanspruch nach dem
Urheberrechtsgesetz
(1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des
Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer
vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie
Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich
sind.
(3) § 2 Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 3
Anspruchsberechtigte
Stellen
(1) Die in den §§ 1 und 2
bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen
zu:
1. qualifizierten Einrichtungen,
die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder
in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4
der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ABI. EG Nr. L
166 S. 51 in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur
Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie
insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung
imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder
selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen
nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren
oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt
vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer
Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu
verfälschen;
3. den Industrie- und
Handelskammern oder den Handwerkskammern.
Der Anspruch kann nur an Stellen
im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1
bezeichneten Einrichtungen können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf
nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber
einem Unternehmer § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwendet oder wenn
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen
Unternehmern empfohlen werden.
§ 3a
Anspruchsberechtigte Verbände
nach § 2a
Der in § 2a Abs. 1 bezeichnete
Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen
und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch
§ 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch
kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
§ 4
Qualifizierte
Einrichtungen
(1) Das Bundesverwaltungsamt
führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand
zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2
der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen ABI. EG Nr. L
166 S.51 zugeleitet.
(2) In die Liste werden auf
Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es
gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht
gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem
Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als
Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer
bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Es
wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere
Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese
Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von
Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie
ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn
1. der Verband dies beantragt
oder
2. die Voraussetzungen für die
Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind.
Ist auf Grund tatsachlicher
Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass die Eintragung nach Satz 4 zurückzunehmen
oder zu widerrufen ist, so soll das Bundesverwaltungsamt das Ruhen der
Eintragung für einen bestimmten Zeitraum von längstens drei Monaten anordnen.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Satzes 5 keine aufschiebende
Wirkung.
(3) Entscheidungen über
Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen
ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den Verbanden auf Antrag eine
Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag
Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines
Verbands in die Liste aufgehoben worden ist.
(4) Ergeben sich in einem
Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz
2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das
Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die
Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.
(5) Das Bundesverwaltungsamt
steht bei der Wahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der
Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.
(6) Das Bundesministerium der
Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens,
insbesondere die zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen
Ermittlungen, sowie die Einzelheiten der Führung der Liste zu
regeln.
Abschnitt 2
Verfahrensvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine
Vorschriften
§ 5
Anwendung der Zivilprozessordnung
und anderer Vorschriften
Auf das Verfahren sind die
Vorschriften der Zivilprozessordnung und die § 12 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht
etwas anderes ergibt.
§ 6
Zuständigkeit
(1) Für Klagen nach diesem Gesetz
ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte
seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen
Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung
noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts
zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen
Bezirk
1. die nach den §§ 307 bis 309 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verwendet wurden,
2. gegen Verbraucherschutzgesetze
verstoßen wurde oder
3. gegen § 95b Abs. 1 des
Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.
(2) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der
Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die vorstehenden Absätze
gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneter Art zum
Gegenstand haben.
§ 7
Veröffentlichungsbefugnis
Wird der Klage stattgegeben, so
kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel
mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im
Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann
die Befugnis zeitlich begrenzen.
Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für Klagen
nach § 1
§ 8
Klageantrag und
Anhörung
(1) Der Klageantrag muss bei
Klagen nach § 1 auch enthalten:
1. 1, den Wortlaut der
beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
2. die Bezeichnung der Art der
Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.
(2) Das Gericht hat vor der
Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu hören, wenn Gegenstand der
Klage
1. Bestimmungen in Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sind oder
2. Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind, die die Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes über
Bausparkassen, des Investmentgesetzes, des Hypothekenbankgesetzes oder des
Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat.
§ 9
Besonderheiten der
Urteilsformel
Erachtet das Gericht die Klage
nach § 1 für begründet, so enthalt die Urteilsformel auch:
1. die beanstandeten Bestimmungen
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
2. die Bezeichnung der Art der
Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden
Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen
werden dürfen,
3. das Gebot, die Verwendung oder
Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
unterlassen,
4. für den Fall der Verurteilung
zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die
Empfehlung verbreitet wurde.
§ 10
Einwendung wegen abweichender
Entscheidung
Der Verwender, dem die Verwendung
einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der
Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des
Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art
von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem
Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen
würde.
§ 11
Wirkungen des
Urteils
Handelt der verurteilte Verwender
einem auf § 1 beruhenden Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der
betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann
sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der
verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben
konnte.
Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften für Klagen
nach § 2
§ 12
Einigungsstelle
Für Klagen nach § 2 gelten § 15
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene
Verordnungsermächtigung entsprechend.
Abschnitt 3
Auskunft zur Durchführung von
Unterlassungsklagen
§ 13
Auskunftsanspruch der
anspruchsberechtigten Stellen
(1) Wer geschäftsmäßig Post-,
Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienste erbringt oder an der Erbringung
solcher Dienste mitwirkt, hat den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3
anspruchsberechtigten Stellen und Wettbewerbsverbänden auf deren Verlangen den
Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-,
Tele- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten mitzuteilen, wenn die Stelle oder
der Wettbewerbsverband schriftlich versichert, dass diese Angaben
1. zur Durchsetzung eines
Anspruchs nach § 1 oder § 2 benötigt werden und
2. anderweitig nicht zu beschaffen
sind.
(2) Der Anspruch besteht nur,
soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen
vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb
verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen,
in die Übermittlung nicht einwilligt.
(3) Die Wettbewerbsverbände haben
einer anderen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 anspruchsberechtigten Stelle auf deren
Verlangen die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben herauszugeben, wenn sie eine
Versicherung in der in Absatz 1 bestimmten Form und mit dem dort bestimmten
Inhalt vorlegt.
(4) Der Auskunftspflichtige kann
von dem Anspruchsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der
Auskunft verlangen. Der Beteiligte hat, wenn der gegen ihn geltend gemachte
Anspruch nach § 1 oder § 2 begründet ist, dem Anspruchsberechtigten den
gezahlten Ausgleich zu erstatten.
(5) Wettbewerbsverbände
sind
1. die Zentrale zur Bekämpfung
unlauteren Wettbewerbs und
2. Verbände der in § 3 Abs. 1 Nr.
2 bezeichneten Art, die branchenübergreifend und überregional tätig
sind.
Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten
Verbände werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz, die
der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, für Zwecke dieser Vorschrift
festgelegt.
§ 13a
Auskunftsanspruch sonstiger
Betroffener
Wer von einem anderen
Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter
sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter
Werbung verlangen kann, hat den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4 mit
der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch
auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, soweit nach § 13 oder nach § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht.
Abschnitt 4
Behandlung von
Kundenbeschwerden
§ 14
Kundenbeschwerden
(1) Bei Streitigkeiten aus der
Anwendung
1. der §§ 675a bis 676g und 676h
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
2. der Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über
Finanzdienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender Streitigkeiten aus
der Anwendung des § 676h des Bürgerlichen Gesetzbuchs
können die Beteiligten
unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle
anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die Deutsche
Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen einrichten. Sie bestimmt, bei
welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungsstellen eingerichtet
werden.
(2) Das Bundesministerium der
Justiz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Verfahrens der
nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach folgenden Grundsätzen:
1. Durch die Unabhängigkeit der
Einrichtung muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein.
2. Die Rechtsverordnung regelt
auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten
Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen; das Nähere,
insbesondere zu diesem Verteilungsschlüssel, regelt die
Rechtsverordnung.
3. Die Beteiligten müssen
Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör
erhalten.
4. Das Verfahren muss auf die
Verwirklichung des Rechts
ausgerichtet sein.
Die Rechtsverordnung regelt in
Anlehnung an § 51 des Gesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der
Kreditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.
(3) Das Bundesministerium der
Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 1 auf eine oder mehrere
geeignete Private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger
erledigt werden können.
Abschnitt 5
Anwendungsbereich
§ 15
Ausnahme für das
Arbeitsrecht
Dieses Gesetz findet auf das
Arbeitsrecht keine Anwendung.
Abschnitt 6
Überleitungsvorschriften
§ 16
Überleitungsvorschrift zur
Aufhebung des AGB-Gesetzes
(1) Soweit am 1. Januar 2002
Verfahren nach dem AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
2000 (BGBl. I S. 946) anhängig sind, werden diese nach den Vorschriften dieses
Gesetzes abgeschlossen.
(2) Das beim Bundeskartellamt
geführte Entscheidungsregister nach § 20 des AGB-Gesetzes steht bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2004 unter den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden
Voraussetzungen zur Einsicht offen. Die in dem Register eingetragenen
Entscheidungen werden 20 Jahre nach ihrer Eintragung in das Register, spätestens
mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 gelöscht.
(3) Schlichtungsstellen im Sinne
von § 14 Abs. 1 sind auch die auf Grund des bisherigen § 29 Abs. 1 des
AGB-Gesetzes eingerichteten Stellen.
(4) Die nach § 22a des
AGB-Gesetzes eingerichtete Liste qualifizierter Einrichtungen wird nach § 4
fortgeführt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetragene Verbände brauchen die
Jahresfrist des § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht einzuhalten.
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