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Gut für Händler:
Unberechtigte Mängelrüge: Käufer müssen ggf. Schadenersatz leisten
(BGH)
Viele
Händler leiden darunter, dass Ihnen die Käufer ihrer Waren diese mit Behauptung
von Mängeln zurücksenden. Oftmals, so die Praxis, ist die Ware jedoch gar nicht
mangelhaft im Rechtssinne. Fehlfunktionen haben zum Teil ihre Ursache darin,
dass die Waren durch die Käufer beschädigt wurden oder einfach nur falsch
bedient wurden. Da eine entsprechende Überprüfung der Ware durch die Verkäufer
immer mit Kosten und Aufwand verbunden ist, war die Frage bisher nicht
abschließend geklärt, ob Verkäufer ihren Kunden diese Überprüfungskosten oder
auch die Kosten für eine Mängelbeseitigung bei Mängeln, die letztlich der Käufer
verursacht hat, in Rechnung stellen können.
Diese
Frage hat nunmehr der Bundesgerichtshof
mit Urteil vom 23.01.2008, Az: 8 ZR 246/06 im Sinne der Händler entschieden.
Hintergrund des entschiedenen Falls war der Verkauf einer elektrischen Anlage.
Der Käufer behauptete eine Störung. Diese lag jedoch an der Unterbrechung einer
Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage, etwas, für das der
Verkäufer keinerlei Verantwortung trug. Der Verkäufer machte daraufhin gegenüber
dem Käufer Schadenersatzansprüche geltend. Diesen Sachverhalt hat der BGH zum
Anlass genommen, diese häufig auftretenden Fragen einmal grundsätzlich zu
beleuchten.
Wichtig
in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass Schadenersatzansprüche nur dann in
Betracht kommen, wenn tatsächlich kein Sachmangel im Rechtssinne vorliegt. Dies
ist im Einzelfall gar nicht so leicht zu beurteilen. Die Fragen, wann ein Mangel
gegeben ist, regelt § 434 BGB. Es heißt dort:
§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn
sie bei Gefahrübertragung die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die
Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von
Sachmängeln.
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche
Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen
Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten
kann.
Letztlich
kommt es darauf an, was vereinbart wurde, wofür die Sache verwendet werden soll
oder wofür sie gewöhnlich verwendet werden kann.
Erschwerend
für Verkäufer kommt bei einem Verkauf an Verbraucher hinzu, dass der Verkäufer
in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Sache gemäß § 476 BGB nachweisen
muss, dass die Sache bei Ablieferung mangelfrei war. Dies kann in der Praxis
naturgemäß etwas schwierig werden.
Wenn
der Käufer letztlich Mängelbeseitigungsansprüche geltend macht, obwohl kein
Mangel vorliegt oder der Käufer den Mangel verursacht hat, kommen
Schadenersatzansprüche in Betracht. Der BGH sieht hier eine sogenannte
schuldhafte Vertragsverletzung, die dann gegeben ist, wenn der Käufer erkannt
oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die
Ursache in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Für den Käufer, so der
BGH liegt es auf der Hand, dass die von ihm geforderten
Mängelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen
Kostenaufwand verursachen können. Er ist daher verpflichtet, auch auf die
finanziellen Interessen des Verkäufers Rücksicht zu nehmen.
Diese
Rechtsprechung hat im Übrigen nicht zur Folge, dass Käufer bei der
Geltendmachung von Mängeln vorsichtig sein müssen, da sie ja Gefahr laufen
könnten, die Beseitigungskosten selber zu tragen. Dies spricht der
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich an. Es heißt in der
Entscheidung "Eine solche Verpflichtung hat entgegen der Auffassung der Revision
nicht zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mängelbeseitigung zu verlangen, so
vorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet wurden. Der
Käufer braucht nicht vorher abzuklären und festzustellen, ob die von ihm
beanstandete Erscheinen Symptom eines Sachmangels ist. Er muss lediglich im
Rahmen seiner Möglichkeit sorgfältig prüfen, ob sie auf eine Ursache
zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers
zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf
der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadenersatzpflichten wegen einer
schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein
Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt."
Mit
anderen Worten:
Wenn
der Käufer ein wenig darüber nachdenkt, ob er gegebenenfalls die Ursache für den
Mangel gesetzt hat, kann er Schadenersatzpflichten vermeiden.
In
der Praxis ist für Verkäufer darauf hinzuweisen, dass Kosten, die durch die
unberechtigte Aufforderung zur Mängelbeseitigung entstehen, sorgfältig
nachgewiesen und dokumentiert werden müssen. Theoretisch ist es zwar möglich,
eine derartige Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu treffen, hier
jedoch abschließend rechtssichere Regelungen zu treffen, die einer gerichtlichen
Überprüfung Stand halten, schätzen wir als problematisch ein.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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