testkauf-durch-rechtsanwalt

Wenn der Rechtsanwalt einen Testkauf macht: Rechtsanwalt als Testkäufer handelt nicht als Verbraucher – keine Vertragsstrafenansprüche (BGH)

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass unsere Mandanten, die ausschließlich über das Internet verkaufen, immer ein wenig nervös werden, wenn Rechtsanwälte etwas bestellen.

Uns sind auch durchaus Fälle bekannt, in denen einen Rechtsanwalt zunächst eine Testbestellung macht und danach eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung verschickt.

Dass dies auch nach hinten losgehen kann, zeigt eine interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 11.05.2017, Az.: I ZR 60/16 “Testkauf im Internet”).

Der Fall

Ein Unternehmen hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, es zu unterlassen Produkte im Internet gegenüber Verbrauchern anzubieten, ohne über ein Widerrufsrecht, Bruttopreise, Versandkosten und Informationen über das Zustandekommen des Vertrages zu informieren.

Ein Rechtsanwalt nahm nach Abgabe einer Unterlassungserklärung einen Testkauf vor. Der abgemahnte Internetshop enthielt zu diesem Zeitpunkt einen Hinweis, dass ein Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, etc. erfolgen würde, jedenfalls kein Verkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Im Rahmen des Testkaufes musste der Rechtsanwalt den Text bestätigen, dass er die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher aufgegeben habe.

Zusammen mit einem weiteren Verstoß wurde dann durch den Abmahner eine Vertragsstrafe von 17.500,00 Euro geltend gemacht.

Die Vertragsstrafe wäre berechtigt gewesen, wenn der Testkauf durch einen Verbraucher erfolgt wäre.

Rechtsanwalt als Testkäufer ist kein Verbraucher

Der BGH, nicht gerade durch Rechtsdogmatik bekannt, hat die Frage der Vertragsstrafe dahingehend gelöst, dass der Rechtsanwalt nicht als Verbraucher bestellte. Die Abmahnerin habe den Testkauf durch den Rechtsanwalt veranlasst. Tätigt ein Rechtsanwalt einen solchen Testkauf, ist das Geschäft seiner beruflichen Sphäre zuzuordnen. Dies lasse keine Rechtsfehler erkennen.

Widersprüchliches Verhalten

Der BGH hatte ferner ein Problem damit, dass der rechtsanwaltliche Testkäufer auf der einen Seite bestätigt hat, kein Verbraucher zu sein, auf der anderen Seite bei der Bestellung das Wort “privat” bei der Abfrage der Unternehmensbezeichnung eingetragen hatte.

Verbraucher können den Schutz begünstigender Vorschriften nicht dadurch erreichen, dass diese sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgeben. “Handelt der Vertragspartner des Unternehmens insoweit unredlich, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher nach Treu und Glauben verwehrt.

Interessanter Nebenaspekt des Urteils ist, dass der Umstand, dass der Internetshop die Bestellung trotz widersprüchlicher Angaben ausführte, nicht zur Folge hatte, dass ein Verbraucher – generell gesehen – Verbraucherrechte geltend machen kann.

Wie sollte der Rechtsanwalt als Verbraucher-Testkäufer handeln?

Hierzu führt der BGH aus, dass es wettbewerbsrechtlich zunächst unbedenklich ist, wenn Testkäufe nicht vom Wettbewerber selbst, sondern von einem anwaltlichen Vertreter durchgeführt werden.

Kommt es für den Nachweis eines Verstoßes auf ein Handeln gegenüber Verbrauchern an, muss der Testkäufer dabei für den handelnden Unternehmer erkennbar als Verbraucher auftrete. Unzulässig sind Testkäufe hingegen, wenn sie allein dazu dienen sollen, den Mitbewerber “hereinzulegen”, um ihn mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen überziehen zu können.

Das kann beim Einsatz verwerflicher Mittel oder beim Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung in Betracht kommen.”

Vereinfacht kann man somit sagen “Falle stellen gilt nicht”.

Zusammengefasst nimmt der BGH an, dass es rechtsmissbräuchlich ist, einen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung in dieser Form zu provozieren.

Stand: 26.09.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/98411b0f29294655a24e3847037e5869