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Leitsätze:
Die
Zugänglichmachung von Musikstücken über die Internettauschbörse Kaza verstößt
gegen das Urheberrecht und ist strafbar.
2.
Der Upload in Musiktauschbörsen geschieht vorsätzlich, da die Täter auf Grund
der öffentlich in den Medien geführten Debatte über Tauschbörsen von der
Rechtswidrigkeit ihres tuns Kenntnis haben.
Amtsgericht
Cottbus, Urteil vom 06.05.2004, Aktenzeichen 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04)
Im Namen des Volkes
Der
Angeklagte wird wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung
urheberrechtlich geschützter Werke in 272 tateinheitlichen Fällen zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt.
Der
Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete
Vorschriften: § 106 Abs. 1, 17 Urhebergesetz, 52 StGB
Gründe:
(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der
Angeklagte lebt im Haushalt seiner Eltern, wo er sich mit 30,00 € bis 50,00 € monatlich an den Kosten beteiligt. Er
ist ledig und absolviert gegenwärtig eine Ausbildung zum Mediengestalter, hier
erzielt er ein Einkommen von ca. 200,00 €
im Monat. Zuvor hat er die Hochschulreife erlangt, ein Praktikum gemacht
und den Zivildienst geleistet. Nebenbei erzielt er als Künstler noch ein
Einkommen von ca. 500,00 € im
Jahr.
Der
Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der
Angeklagte kopierte ohne Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers (unter anderem
WARNER, EMI, BMG, SONY ) in 272 Fällen ( unter anderem von Rosenstolz,
Grönemeyer, Nena) auf seinen PC und stellte diese jedenfalls am 11. Januar 2004
unter Nutzung der Tauschbörse Kazaa allgemein zugänglich per Internet zum
Download zur Verfügung.
Dabei
war ihm auch bewusst, dass er Urheberrechte verletzte, nicht zuletzt deshalb,
weil davon auszugehen ist, dass auch der Angeklagte die seit einiger Zeit
diesbezüglich öffentlich in Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen
hat.
III.
Dieser
Sachverhalt steht auf Grund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und
der Auflistung der Musiktitel des freigegebenen Ordners des PC des Angeklagten,
die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, nicht verlesen wurden, zur
Überzeugung des Gerichtes fest.
IV.
Damit
hat sich der Angeklagte -wie im Tenor festgestellt- gemäß § 106 Abs. 1,17
Urhebergesetz, 52 StGB strafbar gemacht.
V.
Die
gemäß § 46 StGB schuldangemessene Strafe ist demnach aus dem Strafraum des 106
Abs. 1 Urhebergesetz ( Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) zu
bestimmen.
Bei
der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er
sich vollumfänglich geständig gezeigt hat, strafrechtlich bisher nicht in
Erscheinung getreten ist und dass er - jedenfalls im Rahmen der
Hauptverhandlung- die Tat bereut hat. Zu Lasten der Angeklagten war die große
Zahl der kopierten Musikwerke zu berücksichtigen.
Nach
alldem war schuldangemessen eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 € zu
erkennen, wobei sich die Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten richtet.
VI.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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