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Leitsätze
1. Das Herunterladen
pornografischer Dateien am Arbeitsplatz rechtfertigt auch bei einem Lehrer nicht
in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung ohne Ausspruch einer vorherigen
Abmahnung.
2. Eine Abmahnung ist notwenig,
wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass das
Vertrauensverhältnis wiederhergestellt werden kann.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
18.12.2003, 4 Sa 1288/03
Tatbestand
Seit 01.05.2002 ist der Kläger
als Diplom-Pädagoge zu einem Monatslohn von 2.900, EUR brutto bei dem Beklagten
beschäftigt. Dabei war er jeweils zur Hälfte seiner Stelle als Teamleiter der
Beratungsstelle B D und als Pädagogischer Mitarbeiter der Beratungsstelle I
eingesetzt. Der Kläger hat neben Verwaltungs- und Führungsaufgaben
Förderunterricht erteilt, Leistungsstand und Möglichkeiten der Schüler und
Schülerinnen ermittelt, Hilfestellung bei lebenspraktischen Problemen,
Einzelfallhilfe, Unterbreitung von Beratungsangeboten, Vorbereitung und
Durchführung von Freizeitaktivitäten mit den zu betreuenden Schülern und
Schülerinnen sowie die Kontaktpflege mit Betrieben, Berufsschulen, Eltern und
anderen beteiligten Institutionen zur Aufgabe. Auch erteilte er teilweise
Einzelunterricht.
Nachdem der Beklagte festgestellt
hatte, dass der Kläger von den Rechnern Seiten im Internet mit pornographischem
Inhalt aufgerufen hatte, kündigte er mit Schreiben vom 19.04.2003 das
Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 07.05.2003. Außerdem kündigte er das
Arbeitsverhältnis vorsorglich ordentlich zum 15.08.2003. Der Kläger hat gegen
beide Kündigungen Klage erhoben und Weiterbeschäftigung verlangt. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz, insbesondere
der Reichweite der Betriebsvereinbarung vom 20.09.2002 in welchem die Nutzung
des Internetzugangs auch zu gelegentlichen privaten Zwecken, soweit der
Betriebsablauf hierdurch nicht gestört wird, erlaubt ist, wird Bezug genommen
auf den Sach- und Streitstand im angefochtenen Urteil vom 19.08.2003 des
Arbeitsgerichts Trier. In diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der
Klageforderung entsprochen und festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung
vom 19.04.2003 rechtsunwirksam ist und den Beklagten verurteilt den Kläger bis
zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeits-
und Vertragsbedingungen als Diplom-Pädagoge weiter zu beschäftigen. Der Beklagte
beschäftigte den Kläger weiter. Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen
ausgeführt, zwar liege ein Fehlverhalten vor. Die Pflichtverletzung im
Leistungs- oder Vertrauensbereich rechtfertige jedoch nur dann eine Kündigung,
wenn eine vorherige vergebliche Abmahnung vorausgegangen sei. Dies war nicht der
Fall. Die Abmahnung sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, es handele sich
nicht um so schwerwiegende Pflichtverletzungen deren Rechtwidrigkeit dem
Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar sei und bei denen eine Hinnahme des
Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen sei. Er habe die Vertragsverletzung
auch nicht hartnäckig oder uneinsichtig begangen mit der Folge, dass von einer
vertragsmäßigen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ausgegangen
werden könne. Dass das Verhalten des Klägers Auswirkungen auf die Tätigkeit
gehabt habe oder auf die pädagogische Funktion des Beklagten sei weder
ersichtlich noch vorgetragen. Jedenfalls sei die Verfehlung nicht so schwer,
dass die Chance einer positiven Prognose für das Vertragsverhältnis fehle.
Gegen das dem Beklagten am
16.09.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.10.2003 eingelegte
Berufung, welche der Beklagte am 10.11.2003 begründet hat. Der Kläger greift im
Wesentlichen die Auffassung des Arbeitsgerichts an, dass das Fehlverhalten als
derart schwerwiegend anzusehen sei, dass eine vorherige Abmahnung ausnahmsweise
entbehrlich sei. Hierbei verweist er auf den Rechtscharakter als anerkanntes
gemeinnütziges und mildtätiges Unternehmen in der Rechtsform eines eingetragenen
Vereins, der sich an öffentlichen Ausschreibungen der in Rheinland-Pfalz
gelegenen Arbeitsämter beteiligte. Bei den ausbildungsbegleitenden Hilfen
handelt es sich um eine Fördermaßnahme für lernbeeinträchtigte und
benachteiligte Jugendliche. Diese Umstände nämlich der Unternehmensgegenstand
und die damit korrespondierende Tätigkeit des Klägers seien beim vom
Arbeitsgericht bei Bewertung des Pflichtverstoßes vollkommen außer Acht gelassen
worden. Dies habe der Kläger auch selbst erkannt, weil er, nachdem der Aufruf
der fraglichen Internetseiten entdeckt worden sei, die Gelegenheit nutzte, aus
eigenem Antrieb den Vorfall zu melden und gegenüber der Regionalleiterin wenn
auch zögerlich einen Fehler eingestanden habe. Die Art des Mediums Internet wie
vom Kläger gehandhabt sei mit dem Unternehmenszweck und den satzungsgemäßen
Aufgaben des Beklagten nicht in Einklang zu bringen. Daher sei es auch
unerheblich, dass das Fehlverhalten des Klägers keine Außenwirkung gehabt
habe.
Der Beklagte beantragt:
unter Aufhebung des Urteils des
Arbeitsgerichts Trier - 3 Ca 832/03 - vom 19.08.2003 festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis des Klägers durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom
19.04.2003 zum 07.05.2003 aufgelöst wurde.
Der Beklagte beantragt:
die Berufung kostenpflichtig
zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene
Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen
Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum
Sitzungsprotokoll vom 18.12.2003.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten ist
zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). In der Sache hat das
Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
II.
Das Arbeitsgericht hat im
Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Rechtswirksamkeit der
außerordentlichen Kündigung mit der Begründung verneint, es fehle an einer
vorherigen vergeblichen Abmahnung, die auch nicht ausnahmsweise entbehrlich war.
Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte
aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis
rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gem. § 69 ArbGG voll
inhaltlich Bezug auf den begründenden Teil des angefochtenen Urteils und stellt
dies ausdrücklich fest.
Entgegen der Auffassung des
Beklagten ergibt sich auch aus dem Unternehmenszweck nichts anderes. Zwar ist
nicht zu verkennen, dass hinsichtlich der Verhaltensweisen von Mitarbeitern im
pädagogischen Bereich gesteigerte Anforderungen gestellt werden müssen, dies
bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Verfehlung wie die dargestellte automatisch
als derart schwerwiegend angesehen werden muss, dass eine Heilung des zerstörten
Vertrauensverhältnisses durch eine Abmahnung nicht mehr zu erwarten ist. Es ist
wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt nicht ersichtlich, dass sich der
Kläger uneinsichtig oder hartnäckig verhalten hat. Der Vertrauensverstoß ist,
auch dies ist vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, ohne Außenwirkung
geblieben. Allein die abstrakte Gefährdung, dass das Verhalten Außenwirkungen
nach sich ziehen könnte, reicht nicht aus um von einem derart groben
Vertrauensverstoß auszugehen, der eine vorherige vergebliche Abmahnung
ausnahmsweise entbehrlich macht. Die Kammer teilt die Auffassung des
Arbeitsgerichts, wonach die Verfehlung des Klägers nicht so schwer ist, dass die
Chance einer positiven Prognose für das Vertragsverhältnis fehle. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im Vorfeld der Kündigung
einsichtig war und von sich aus Fehler eingeräumt hat. Gerade dies spricht
dafür, dass durch eine Abmahnung ein gestörtes Vertrauensverhältnis
wiederhergestellt werden kann.
Der Sachverhalt ist im Übrigen
hinsichtlich der Schwere der Pflichtverstöße nicht vergleichbar zu dem vom
Beklagten zitierten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hannover (NZA 2001, 1022
ff.). Während dort gezielt und für eigene Zwecke durch Einrichtung einer
Web-Seite der Internetanschluss des Arbeitgebers auch in weitaus erheblicherem
Umfang (Gesamtumfang 293 MB) genutzt wurde, hat der Kläger die Seiten lediglich
angeschaut und nicht gezielt gespeichert.
Nach allem musste die Berufung
des Beklagten erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der
gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
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