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Leitsatz
1.
Kritische
Beiträge in Internetforen sind unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit
erlaubt, soweit es sich nicht um eine unzulässige Schmähkritik handelt.
2.
Ein
Forenbetreiber ist gemäß § 8 II S. 1 Teledienstegesetz nicht verpflichtet,
Forenbeiträge zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine
rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Landgericht
Köln, Urteil vom 04.12.2002, Az. 28 O 627/02
Dieses
Urteil ist eines der ersten, das sich mit der Haftung für fremde Inhalte nach
dem neuen Teledienstegesetz beschäftigt.
Die
Antragstellerin betreibt im Internet einen Mobilfunkhandel, während die
Antragsgegnerin ein Internetforum unterhält, in dem einzelne Benutzer
Erfahrungsberichte zum Kauf und Erwerb von Mobiltelefonen einstellen können. In
diesem Forum wurden Berichte von Kunden der Antragstellerin veröffentlicht, die
sich kritisch mit den Geschäftsgebaren auseinandersetzten. Die Antragstellerin
mahnte die Antragsgegnerin ab, woraufhin diese in der Folgezeit lediglich die
Links auf die entsprechenden Seiten beseitigte, nicht jedoch die konkreten
Beiträge selbst. Diese waren bei Kenntnis der genauen Seitenbezeichnung bzw.
über eine Verlinkung auf eine andere Internetseite noch erreichbar.
Die
Antragsgegnerin war der Auffassung, dass der Inhalt der monierten Beiträge einen
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, da sie
grob geschäftsschädigenden Inhaltes seien und allgemein zu Sammelklagen oder
Sammelstrafanzeigen gegen die Antragstellerin aufforderten.
Die
Antragsgegnerin ist der Meinung, für die Beiträge nicht verantwortlich zu sein,
da bei Konzeption des Forums und der Gestaltung der einzelnen Beiträge klar
erkennbar sei, dass es sich bei den eingestellten Mitteilungen nicht um
redaktionelle oder sonstige eigenen Inhalte sondern um eigene Beiträge des
jeweiligen Forumnutzers handele.
Das
Landgericht hat einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht
als gegeben angesehen, da der Inhalt nicht rechtswidrig gewesen sei. Die
Beiträge schilderten konkrete Erfahrung, die Kunden in der Geschäftsabwicklung
mit der Antragstellerin gemacht haben. Diese konkreten Tatsachenbehauptungen
wurden von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Die aus diesen Tatsachen
von den Autoren der Beiträge gezogenen Schlussfolgerungen stellen aber zulässige
Meinungsäußerungen dar. Sofern in diesen Beiträgen der Antragstellerin ein
unredliches Geschäftsgebaren unterstellt wird, so sei auch diese Äußerung
zulässig, denn die grundsätzlich bestehende Meinungsäußerungsfreiheit findet
nicht erst dort ihre Grenze, wo die Schwelle zur sogenannten Schmähkritik
überschritten ist. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Hinsichtlich
der Verantwortlichkeit führt das Gericht wörtlich aus:
"Soweit
die Antragstellerin im Verlaufe des Verfahrens weitere Beiträge eingereicht
hatte, die nach ihrer Auffassung rechtswidrige Inhalte enthalten, so scheitert
eine Verantwortlichkeit der Antragstellerin insoweit jedenfalls bereits daran,
dass sie als Diensteanbieter im Sinne des §§ 9-11 Teledienstegesetzes nicht
verpflichtet ist, die von ihr übermittelten oder gespeicherten Informationen zu
überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit
hinweise, § 8 II S. 1 Teledienstegesetz. Dafür, dass sich die Antragsgegnerin
die Inhalte des in ihrem Forum veröffentlichten Beiträge selbst zu Eigen gemacht
hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Dementsprechend wäre sie erst nach
Kenntniserlangung von dem Inhalt gemäß § 11 Ziff. 1 des Teledienstegesetzes zur
Überprüfung verpflichtet gewesen. Eine rechtzeitige Kenntniserlangung von der
mündlichen Verhandlung war hier aber nicht gegeben.
Im
Übrigen würde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aber auch hier
angesichts des fehlenden rechtswidrigen Inhalts aus den bereits genannten
Gründen scheitern."
Kommentar:
Dies
ist das erste Urteil, dass sich mit der Haftung nach dem neuen Teledienstegesetz
beschäftigt. Im Übrigen wendet das Landgericht § 8 II TDG zutreffend an.
Demzufolge sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Insofern wird die bekannte
Rechtsprechung des Landgerichtes Trier gerade gerückt, die sich jedoch mit dem
alten TDG beschäftigte. Erst nach Kenntniserlangung, wie beispielsweise durch
eine Abmahnung, besteht die Verpflichtung, derartige Beiträge gegebenenfalls zu
entfernen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Beiträge rechtswidrig sind, was
das Landgericht vorliegend erst gar nicht angenommen hatte.
Anders
sieht es aus, wenn der Dienstebetreiber, wie z. B. der Forumbetreiber, sich
diese Beiträge zu Eigen macht, indem er ihnen beispielsweise zustimmt oder den
Beitrag selbst geschrieben hat.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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