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Das
eigenmächtige Ändern eines Hauptpasswortes für die Computeranlage eines
Betriebes und die Weigerung, dieses Passwort der Geschäftsleitung mitzuteilen,
begründet eine fristlose Kündigung.
LAG
Hessen, Aktenzeichen: 13 Sa 1268/01
CuR
2003, 329 f.
Der
Arbeitnehmer versah den im Betrieb des Arbeitgeber stehenden Computers wegen
persönlicher Auseinandersetzungen mit dem damaligen Geschäftsführer mit einem
neuen Hauptpasswort, das nur ihm und seiner Freundin bekannt war. Er wies die übrigen Bürokräfte an, hiervon den
damaligen Geschäftsführer nichts mitzuteilen. Der Kläger tat dies mit der
Begründung, der damalige Geschäftsführer unterschlage Geld und hinterziehe
Steuern. Der Geschäftsführer hatte dadurch keinerlei Zugang zu den Daten des
Unternehmens, insbesondere der Buchhaltung. Das Arbeitsverhältnis des
Arbeitnehmers wurde daraufhin fristlos gekündigt.
Das
Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung des Arbeitgebers bestätigt. Aus
den Gründen:
"Es
bedarf heute keiner besonderen Hervorhebung mehr, das die EDV selbst in kleinen
Betrieben, wie dem der Beklagten das Herzstück der betrieblichen Organisation
ist. Über sie läuft nicht nur die Korrespondenz, sondern auch die
Terminverwaltung und die Buchhaltung. Ohne funktionierende EDV ist heute jeder
Betrieb praktisch zur Untätigkeit verurteilt. Verbleibende Arbeitsmöglichkeiten
können nicht mehr abgestimmt werden. Verpflichtungen rechtlicher und
finanzieller Art können nicht mehr sinnvoll wahrgenommen werden. Es drohen nicht
nur finanzielle Nachteile, sondern auch erhebliche Störungen im Verhältnis zu
Banken, Kunden, Lieferanten und Behörden. In genau diese Schwierigkeiten hat der
Kläger die Beklagte gestürzt, als er etwa Mitte April 1999 der Beklagten den
Zugang zu EDV abschnitt, indem er Hauptpasswort änderte und das neue Passwort
vor dem Geschäftsführer der Beklagten geheim hielt. Unbestritten hat die
Beklagte vorgetragen, dass sie Fahrstunden und Fahrprüfungen nicht mehr
organisiert abhalten konnte, weil die entsprechenden Termine nicht mehr
zugänglich waren. Die Beklagte konnte darüber hinaus auch ihren Zahlungsverkehr
nicht mehr ordnungsgemäß abwickeln. Dieser Sachverhalt ist an sich geeignet,
einen wichtigen Grund zur ausserordentlichen Kündigung abzugeben. Der Kläger hat
in voller Absicht den Betrieb der Beklagten von etwa Mitte April 1999 bis
mindestens 10.05.1999 massiv beeinträchtigt und dabei entstehende
Vermögensschäden und sonstige geschäftliche Nachteile bewusst in Kauf genommen.
Die
gebotene Interessenabwägung fördert keinen Gesichtspunkt zu Tage, die das
Verhalten des Klägers etwa in einem milderen Licht erscheinen ließe. Gerade weil
man den Kläger unterstellen muss, dass er als Minderheitsgesellschafter der
Beklagten auch selbst ein gesteigertes Interesse an der Tragsituation der
Beklagten gehabt haben müsse, erscheint es um so unverständlicher, dass er deren
Geschäftslage durch das oben beschriebene Verhalten noch weiter beeinträchtigte.
Selbst als dem Kläger mit dem Schreiben der Beklagten vom 03.06. und 10.05.1999
nochmals deutlichst vor Augen geführt wurde, welche prekäre Lage durch das
eigenmächtige Wechseln des Hauptpasswortes hervorgerufen hatte, bequemte sich
der Kläger nicht zum Einlenken und gab sogar ein falsches Passwort an. Die
Beklagte musste schließlich einen Computertechniker beiziehen. Dieses
opstruktive Verhalten kann der Kläger auch nicht mit dem Verdacht rechtfertigen,
der damalige Geschäftsführer unterschlage Gelder und hinterziehe Steuern.
Abgesehen davon, dass der Kläger in erster Linie Arbeitnehmer der Beklagten war,
unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt das Recht für sich in Anspruch nehmen
konnte, den Betrieb seines Arbeitgebers vorsätzlich zu schädigen, führt die
faktische Stilllegung der EDV auch gar nicht zur Klärung des eingewandten
Verdachtes, ist also noch nicht einmal zielgerichtet, sondern kaum mehr als ein
Racheakt für vermeindlich erlittende Nachteile. Kein Arbeitgeber muss ein
solches Verhalten sanktionslos hinnehmen. Er darf sich wegen der zweifelsfrei
negativen Auswirkung auf die zukünftige Zusammenarbeit fristlos von dem
entsprechenden Arbeitnehmer trennen. "
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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