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Leitsatz
Auch
bei einer entgegen einem ausdrücklichem Verbot vorgenommenen Installation eines
indizierten Computerspiels ("Doom") ist die Kündigung eines Auszubildenden ohne
Abmahnung nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt für die Übermittlung von
gemeindeinternen Daten auf einen Privat-PC eines Mitarbeiters.
ArbG Hildesheim, Urteil v. 30.05.2001, Az. 3 Ca
261/01, CuR 2003, 249 ff.
Der
Kläger war Auszubildender zum Verwaltungsfachangestellten bei einer Gemeinde.
Trotz ausdrücklichem Verbot des Netzwerkaddministrators installierte er das
indizierte Telespiel "Doom" und übermittelte von ihm erstellte Dateien per
E-mail von seinem Dienstrechner auf seinen privaten Computer.
Die
Gemeinde hatte ihm daraufhin ohne Abmahnung fristlos gekündigt. Die Kündigung
wurde durch das Arbeitsgericht nicht gehalten.
Aus
dem Urteil:
"Das
Fehlverhalten des Klägers war auch nicht so schwerwiegend, als dass von einer
Abmahnung abgesehen werden musste. Es handelt sich um keine ausgesprochenen
schwerwiegenden Verstöße, die die Möglichkeit eine positiven Prognose
ausschließen.
Die
Installation des Computerspiels "Doom" auf dem Dienstrechner der beklagten
Gemeinde stellt zwar eine Pflichtverletzung des Klägers dar, weil er gegen ein
ausdrückliches Verbot des Netzwerkaddministrators gehandelt hat. Weder die
Tatsache, dass das Spiel "indiziert" war, noch die mit der Installation
verbundenen Gefahren qualifizieren diese Pflichtverletzung jedoch als eine
schwerwiegende. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Einteilung in die
Kategorie "indiziert" lediglich bedeutet, dass das Spiel nach dem Gesetz über
die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte Kindern und
Jugendlichen nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden darf. Der
21-jährige Kläger selbst durfte das Spiel aber besitzen. Das er entgegen den
Vorschriften von § 3 GjS Kindern und Jugendlichen den Inhalt des Computerspiels
zugänglich gemacht hat, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch
nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass das Computerprogramm ein
Netzwerkmodul besaß, dass bei Virenbefall erhebliche Konsequenzen für das
Netzwerk des Rathauses hätte haben können, führt zu keiner anderen Bewertung.
Hierbei handelt sich um eine lediglich abstrakte Gefährdung, die ohnehin latent
bestehende Gefährdung des Virenbefalls wegen der externen E-mail-Zugänge im
Netzwerk der beklagten Gemeinde nur unwesentlich erhöhte.
Auch
die wiederholte Übermittlung der Dateien auf seinem privaten Rechner stellt
keine schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers im obigen Sinne dar. Auch
wenn bei der Einordnung des Verhaltens des Klägers und der damit
zusammenhängenden Schwere der Pflichtverletzung es nicht in erster Linie auf die
strafrechtliche Bewertung ankommt, so ist doch zu berücksichtigen, dass die
Übermittlung bzw. die versuchte Übermittlung keine Straftaten darstellen.
Insbesondere liegt eine strafbare Handlung nach § 28 Niedersächsisches
Datenschutzgesetz nicht vor, weil die Erfüllung der Tatbestands die
Weiterleitung der Daten an einen Dritten voraussetzt. Der Kläger hat die Daten
jedoch nicht einen Dritten, sondern vielmehr nur an sich selbst übersandt
...
Von
der beklagten Gemeinde wäre darüber auch hinaus zu fordern gewesen, dass sie vor
Ausspruch der Kündigung -idealer Weise im Rahmen der Erteilung einer wirksamen
Abmahnung- weiter ihr zu Verfügung stehende und zumutbare Erziehungsmittel
ausschöpfend angewendet hat. In einem Ausbildungsverhältnis gehört es unter
Anderem zu den Pflichten des Ausbildenden, den Auszubildenden in seiner
geistigen und charakterlichen Entwicklung zu fördern ... Das Gericht ist nach
dem Eindruck in der Kammerverhandlung ... der festen Überzeugung, dass der
Kläger aufgrund eines solchen Gespräches beeindruckt gewesen wäre und künftige
Verstöße im EDV-Bereich dadurch hätten verhindert werden können ..."
Anmerkung:
Wäre
der Kläger vorliegend ein normaler Arbeitnehmer und kein Auszubildender gewesen,
hätte das Urteil durchaus anders ausfallen können. Das Urteil ist von einem
gewissen Wohlwollen für den Ausbildenden geprägt. Grundsätzlich muss bei
illegalen Inhalten, wie auch dem Übermitteln interner Betriebsdaten an
außerbetriebliche Stellen mit einer fristlosen Kündigung auch ohne Abmahnung
gerechnet werden. Es ist hier ausschließlich die Tatsache der erzieherischen
Pflichten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gewesen, die das Gericht dazu
bewogen hat, hier eine Abmahnung als nicht entbehrlich anzusehen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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