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Leitsatz
Bei der Versteigerung einer
Internetdomain im Wege der Zwangsvollstreckung ist die Zuschlagserteilung bei
einer .de Domain von der Zustimmung der Denic abhängig, wenn die Domain vor dem
15.08.2000 registriert wurde.
AG Bad Berleburg, Beschluss v. 16.05.2001, Az. 6 M 576/00, CuR 2003,
Seite 224 f.
Der Gläubiger hatte eine
Internetdomain gemäß § 844 ZPO gepfändet. In einem Gutachten von Sedo.de wurde
der Wert der Secondleveldomain mit 1.100,00 Euro ermittelt. Als
Versteigerungsbedingungen waren laut Gericht jedoch festzulegen, dass die
Zuschlagserteilung von der Zustimmung der Denic abhängt. Dies ergibt sich aus
der Tatsache, dass es sich bei der vorliegenden Domain um eine vor dem
15.08.2000 registrierte Domain handelt. In diesem Konnektierungsverträgen ist
ein Abtretungsverbot vorhanden. Für die Verwertung stehen also zwei verschiedene
Möglichkeiten zur Verfügung. Das Vollstreckungsgericht ordnet entweder eine
Fremdausübung gemäß § 857 Abs. 3 ZPO an oder eine Veräußerung des
Konnektierungsanspruches. Hier war die Veräußerung des Konnektierungsanspruches
ausdrücklich beantragt. § 857 Abs. 3 ZPO erlaubt keine Veräußerung des
Anspruches. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Denic der Veräußerung zustimmt.
Durch die Erforderlichkeit der Zustimmung der Denic kommt das
Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und das Kontrollinteresse der Denic
optimal zur Geltung.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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