|
Falle für Webdesigner und Shopprogrammierer: Haftung bei
illegaler Rechtsberatung
Komplettberatung auch
rechtlicher Fragen ist haftungsträchtig und illegal
Kunden
von Webdesignern oder Betreiber von Internetshops haben oftmals den Anspruch,
von ihrem Dienstleister ein Komplettpaket von Leistungen zu erhalten. Wie
selbstverständlich gehören auch rechtliche Fragen dazu, die bei Inhalt und
Positionierung des Impressums losgehen und bei dem "Besorgen" von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen enden. Besonders hohe rechtliche Ansprüche gibt es
insbesondere bei der rechtlich einwandfreien Gestaltung von Internetshops. Vom
Bestellablauf über die Umsetzung der Preisangabenverordnung und die Einbeziehung
von Rechtsinformationen gibt es eine Vielzahl von Einzelfragen, die zu beachten sind. Oftmals aus Gutmütigkeit,
zum Teil jedoch aus Kalkül, werden diese Leistungen mit angeboten, bzw. der
Auftraggeber verlässt sich darauf, dass der Programmierer es schon rechtlich
richten wird.
Die
Dienstleister von Webdesign-Gestaltungen oder die Anbieter von Internetshops
befinden sich jedoch aus mehreren Gesichtspunkten in erheblicher Gefahr. Zum
einen ist eine individuelle Rechtsberatung ohne die bspw. ein Internetshop gar
nicht möglich ist, illegal. Gemäß § 1 des
Rechtsberatungsgesetzes darf nur derjenige Rechtsberatung betreiben, der
eine entsprechende Erlaubnis hat. Ob die Rechtsberatung haupt- oder
nebenberuflich betrieben wird, entgeltlich oder unentgeltlich angeboten wird,
ist hierbei unerheblich. Wer über eine derartige Erlaubnis nicht verfügt,
handelt nicht nur unerlaubt, sondern kann gemäß § 8 des Rechtsberatungsgesetzes
auch mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00
€ belegt werden. Als ob dies nicht schon schlimm genug wäre, haftet der
Dienstleister auch noch für den verbotenen Rat. Man könnte annehmen, dass das
was verboten ist, auch nicht richtig sein muss Dies stimmt jedoch nicht, wie
jüngst das Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 12.07.2005, Aktenzeichen 1
U 8/95 entschieden hatte. Gegenstand des Urteils war ein Steuerberater der einen
gesellschaftsrechtlichen Rat erteilt hatte, der auch noch falsch war. Für den
daraus entstandenen Vermögensschaden musste der Steuerberater ohne wenn und aber
haften. Übertragen auf Internetdienstleister heißt dies, was einem beratenden
Beruf wie dem eines Steuerberaters nicht erlaubt ist, verbietet sich somit erst
recht für Internetdienstleistungen.
Aus
der Praxis ist uns durchaus bekannt, dass Kunden wie selbstverständlich davon
ausgehen, neben der Umsetzung von speziellen Gestaltungs- und Designwünschen
auch ein rechtliches Rahmenkonstrukt zu erhalten, das keine Probleme bereitet.
Gerade bei der Komplexität von Onlineshops ist dies jedoch fast ausgeschlossen,
sodass es bereits problematisch erscheint, Onlineshops anzubieten, die angeblich
dem aktuellen rechtlichen Stand entsprechen. Sowohl der Webdienstleister wie
auch der Shopprogrammierer sollten sich auf den einfachen Leitsatz zurückziehen
"Gibt mir den Inhalt und ich gebe dir die Gestaltung und Programmierung.", alles
weitere gehört -rechtlich gesehen- nicht zu seinem Job. Eine praxisrelevante
Gutmütigkeitsfalle ist im Rahmen einer Webseitengestaltung bspw. auch die
Verwendung von Stadtplankopien, da, wenn der Kunde gerne eine Anfahrtskizze
haben möchte, diese schnell eingescannt und ins Netz gestellt wird, droht hier
schnell eine kostenpflichtige Abmahnung.
Sowohl
die tatsächliche Tätigkeit des Dienstleisters wie auch die vertraglichen
Gestaltungen sollten daher vorsehen, dass der Kunde die entsprechenden Inhalte
zur Verfügung stellt, rechtliche Vorgaben gibt und zudem versichert, an den zur
Verfügung gestellten Inhalten auch entsprechenden Nutzungsrechte zu haben.
Andernfalls kann die Gesamtkalkulation für derartige Aufträge schnell
durcheinander geraten, wenn es hinterher der Webdienstleister ist, der die
kostenpflichtigen Abmahnungen wegen einer rechtswidrigen Gestaltung einer
Internetseite zu tragen hat.
Bei
Fragen sprechen Sie uns bitte an, wir beraten Sie gerne.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
|