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Häufige
Fehlerquelle: Rechnungsstellung bei Auslandslieferung
Deutschland ist Exportweltmeister – ein Satz, der schon
seit Jahren seine Gültigkeit immer wieder von Neuen unter Beweis stellt. Immer
mehr Unternehmen bedienen nicht nur den heimischen Markt, sondern nutzen auch
die Absatzpotenziale der umliegenden Länder für Ihre Waren und Dienstleistungen.
Besonders im Mittelstand ist ein zunehmender Exporttrend zu beobachten. Die
neuen Möglichkeiten des eCommerce tun ein Übrigens, um diese Entwicklung noch zu
beschleunigen.
Dabei sind es vor allem Nischenprodukte und exotische
Waren, die vermehrt internationale Kundschaft anzieht. Neben sprachlichen
Hindernissen müssen aber noch ganz andere Hürden für einen ordentlichen
Geschäftsabschluss gemeistert werden.
Hervorzuheben ist besonders die Erstellung und
Versendung ordnungsgemäßer Rechnungen bei Geschäften mit ausländischen Kunden.
Vielfach ist zu beobachten, dass gerade in diesen Fällen viele Fehler bei der
Rechnungserstellung gemacht werden. Die Folgen sind dann zumeist verärgerte
Kunden, unnötige Bürokratie und vielfach Steuernachzahlungen im eigenen
Land.
Knackpunkt ist vor allem der richtig Ausweis der
Umsatzsteuer auf der Rechnung. Dieser richtet sich nach Art des Käufers und
Zielland der Lieferung.
Bei Kunden in Deutschland sind grundsätzlich alle
Lieferungen umsatzsteuerpflichtig. Bei ausländischen Kunden ist eine
Unterteilung vorzunehmen:
Auf der einen Seite müssen die Kunden im
Gemeinschaftsgebiet der EU und auf der anderen Seite Kunden im Ausland
unterschieden werden.
Betrachtet man zunächst Kunden im Gemeinschaftsgebiet
der EU, z.B. Österreich, so handelt es sich bei Lieferungen an Unternehmen in
diesen Ländern um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Bei einer gültigen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) des Empfängers erfolgt die
Lieferung und damit auch die Rechnungsstellung grundsätzlich ohne Ausweis der
Umsatzsteuer. Die USt.-IdNr. für deutsche Händler wird auf Antrag vom
Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Hier kann auch eine erhaltene USt.-IdNr.
auf ihre Gültigkeit geprüft werden.
Jedoch ist das empfangene Unternehmen verpflichtet, die
geltende Umsatzsteuer auf die Lieferung in seinem Land abzuführen. Erfolgt die
Lieferung indes an Privatpersonen im EU-Gemeinschaftsgebiet, so richtet sich die
Besteuerung nach den so genannten landesabhängigen Lieferschwellen. Gemeint ist
damit die wertmäßige Menge der Lieferungen im Wirtschaftsjahr in das
entsprechende Land. Wird diese Grenze nicht überschritten, so sind die
Lieferungen in Deutschland zu versteuern, bei einer Überschreitung erfolgt die
Versteuerung im Zielland. Für bestimmte Verbrauchsgüter, wie Tabak oder Alkohol
gelten hier gesonderte Regelungen.
Bei Lieferungen in ein Drittland, wie z.B. die Schweiz,
ist es unerheblich, ob es sich bei dem Empfänger um Unternehmen oder
Privatpersonen handelt. Die Lieferung ist als Ausfuhrlieferung in Deutschland
von der Umsatzsteuer befreit. Damit entfällt auch die Umsatzsteuerausweisung auf
der Rechnung. Um sich späteren Ärger mit den Behörden zu ersparen, sollte der
Unternehmer vor allem auf entsprechende Nachweise für die tatsächliche
Versendung der Ware achten. Dies sind zum Beispiel Frachtbriefe oder
Posteinlieferungsscheine.
Gerade beim Versand von Waren ins Ausland sind eine
Menge Sonderfälle und komplizierte Fallkonstellationen zu beachten. Besonders
bei mehreren beteiligten Ländern oder bestimmten Waren und Produktgruppen kann
die umsatzsteuerliche Handhabung sehr kompliziert werden. Um hier auf der
sicheren Seite zu sein, sollte auf jeden Fall ein fachkundiger Steuerberater zu
Rate gezogen werden.
Quelle und für Fragen: www.onlinesteuerrecht.de
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