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Häufige Fehlerquelle: Rechnungsstellung bei Auslandslieferung

 

Deutschland ist Exportweltmeister – ein Satz, der schon seit Jahren seine Gültigkeit immer wieder von Neuen unter Beweis stellt. Immer mehr Unternehmen bedienen nicht nur den heimischen Markt, sondern nutzen auch die Absatzpotenziale der umliegenden Länder für Ihre Waren und Dienstleistungen. Besonders im Mittelstand ist ein zunehmender Exporttrend zu beobachten. Die neuen Möglichkeiten des eCommerce tun ein Übrigens, um diese Entwicklung noch zu beschleunigen.

 

Dabei sind es vor allem Nischenprodukte und exotische Waren, die vermehrt internationale Kundschaft anzieht. Neben sprachlichen Hindernissen müssen aber noch ganz andere Hürden für einen ordentlichen Geschäftsabschluss gemeistert werden.

 

Hervorzuheben ist besonders die Erstellung und Versendung ordnungsgemäßer Rechnungen bei Geschäften mit ausländischen Kunden. Vielfach ist zu beobachten, dass gerade in diesen Fällen viele Fehler bei der Rechnungserstellung gemacht werden. Die Folgen sind dann zumeist verärgerte Kunden, unnötige Bürokratie und vielfach Steuernachzahlungen im eigenen Land.

 

Knackpunkt ist vor allem der richtig Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung. Dieser richtet sich nach Art des Käufers und Zielland der Lieferung.

 

Bei Kunden in Deutschland sind grundsätzlich alle Lieferungen umsatzsteuerpflichtig. Bei ausländischen Kunden ist eine Unterteilung vorzunehmen:

Auf der einen Seite müssen die Kunden im Gemeinschaftsgebiet der EU und auf der anderen Seite Kunden im Ausland unterschieden werden. 

 

Betrachtet man zunächst Kunden im Gemeinschaftsgebiet der EU, z.B. Österreich, so handelt es sich bei Lieferungen an Unternehmen in diesen Ländern um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Bei einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) des Empfängers erfolgt die Lieferung und damit auch die Rechnungsstellung grundsätzlich ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Die USt.-IdNr. für deutsche Händler wird auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Hier kann auch eine erhaltene USt.-IdNr. auf ihre Gültigkeit geprüft werden.

 

Jedoch ist das empfangene Unternehmen verpflichtet, die geltende Umsatzsteuer auf die Lieferung in seinem Land abzuführen. Erfolgt die Lieferung indes an Privatpersonen im EU-Gemeinschaftsgebiet, so richtet sich die Besteuerung nach den so genannten landesabhängigen Lieferschwellen. Gemeint ist damit die wertmäßige Menge der Lieferungen im Wirtschaftsjahr in das entsprechende Land. Wird diese Grenze nicht überschritten, so sind die Lieferungen in Deutschland zu versteuern, bei einer Überschreitung erfolgt die Versteuerung im Zielland. Für bestimmte Verbrauchsgüter, wie Tabak oder Alkohol gelten hier gesonderte Regelungen.

 

Bei Lieferungen in ein Drittland, wie z.B. die Schweiz, ist es unerheblich, ob es sich bei dem Empfänger um Unternehmen oder Privatpersonen handelt. Die Lieferung ist als Ausfuhrlieferung in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit. Damit entfällt auch die Umsatzsteuerausweisung auf der Rechnung. Um sich späteren Ärger mit den Behörden zu ersparen, sollte der Unternehmer vor allem auf entsprechende Nachweise für die tatsächliche Versendung der Ware achten. Dies sind zum Beispiel Frachtbriefe oder Posteinlieferungsscheine.

 

Gerade beim Versand von Waren ins Ausland sind eine Menge Sonderfälle und komplizierte Fallkonstellationen zu beachten. Besonders bei mehreren beteiligten Ländern oder bestimmten Waren und Produktgruppen kann die umsatzsteuerliche Handhabung sehr kompliziert werden. Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollte auf jeden Fall ein fachkundiger Steuerberater zu Rate gezogen werden.

 

Quelle und für Fragen: www.onlinesteuerrecht.de

 

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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