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Sind Raubkopierer Verbrecher?
Unter
der Überschrift "Raubkopierer sind Verbrecher" führt die Filmwirtschaft zur Zeit
eine Kampagne gegen illegale
Filmkopien. Die Kampagne selbst räumt ein, dass die drastisch-überzogene
Darstellung von Höchststrafen für Raubkopierer und die Verwertung des Begriffes
"Verbrecher" nicht den tatsächlichen Rechtsfolgen entspricht.

Die
Überzeichnung der Rechtsfolgen von Raubkopien insbesondere eines Kinospots hat
bereits scharfe Kritik
zur Folge gehabt.
Somit
lohnt sich einmal ein Blick ins Gesetz, ob Raubkopierer tatsächlich Verbrecher
sind.
Was
ein Verbrechen ist, regelt § 12 StGB. Verbrechen sind somit rechtswidrige Taten,
die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber bedroht sind.
Wichtig ist hier das Wort Mindestmaß. Dies hat zur Folge, dass bei einem
Verbrechen der Täter mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr rechnen
muss. Dies ist z. B. zwanglos beim Mord gemäß § 211 StGB der Fall, in dem sogar
eine lebenslange Freiheitsstrafe und somit mehr als 1 Jahr droht.
Das
Raubkopien illegal sind, dürfte unstreitig sein. Letztlich gilt hier das Gleiche
wie bei dem illegalen Verbreiten vom MP 3-Dateien. auch das Verbreiten von
TV-Mitschnitten ist nicht erlaubt.
Welche
Sanktionen drohen nunmehr tatsächlich?
Unterschieden
werden muss zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen.
Zivilrechtlich kann der Urheber den Raubkopierer auf Unterlassung, Auskunft und
vor allen Dingen auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Gerade beim Schadenersatz
können erhebliche Beträge zusammen kommen.
Dies
ist jedoch nur eine Seite der Medaille, auch eine Strafbarkeit ist bei
Raubkopien gegeben.
Jede
Raubkopie ist in der Regel eine unerlaubte Vervielfältigung oder Verbreitung von
urheberrechtlich geschützten Werken. Gemäß § 106 Urhebergesetz mit
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch
selbst ist strafbar. Heftiger werden die Strafen bei einer gewerbsmäßigen
unerlaubten Verwertung. Eine gewerbsmäßige Verwertung liegt immer dann vor, wenn
dies in Gewinnerzielungsabsicht
erfolgt. Hier droht gemäß § 108 a Urhebergesetz eine Freiheitsstrafe von
bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Selbstverständlich bestehen zivilrechtliche
Ansprüche neben der Strafbarkeit.
Gerne
übersehen wird, dass man mit dem Tatbestandsmerkmal der Gewerblichkeit schnell
dabei ist. Dies ist immer dann gegeben, wenn letztlich irgendeine Form von
Gewinn mit der Kopie erzielt wird, sei es, dass sei ebay verkauft wird oder auf
dem Schulhof. Gerade die Schulhofkopierer sind sich oftmals nicht darüber im
Klaren, dass ihnen strafrechtlich erhebliches Ungemach droht, wenn sie aktuelle
Filme oder CD´s auch nur für einen geringen Betrag von 2,00- 3,00 Euro an ihre
Klassenkameraden weiterverkaufen.
Verbrecher
im Rechtssinne sind Raubkopierer somit nicht. Vielmehr liegt ein Vergehen gemäß
§ 12 II StGB vor, wobei der juristisch zutreffende Spruch "Raubkopierer sind
Vergeher" sicherlich nicht so einprägsam gewesen wäre.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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