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In Preissuchmaschinen sind Versandkostenangaben notwendig
(BGH)
Preissuchmaschinen
erfreuen sich einer großen Beliebtheit. Verbraucher können relativ einfach einen
Preisvergleich vornehmen. Um diesen Preisvergleich für Verbraucher möglichst
transparent zu gestalten, hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom
16.07.2009, Az.: I ZR 140/07, abschließend festgestellt, dass auch bei
Preissuchmaschinen auf hinzukommende Versandkosten hingewiesen werden muss.
Anspruchsgrundlage
war die Preisangabenverordnung. Die Preisangabenverordnung verpflichtet den Händler anzugeben, ob neben dem Endpreis
der Ware (d. h. den Preis einschließlich Gebühren und Mehrwertsteuer) noch
zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Diese sind in der Höhe entweder
konkret anzugeben oder so, dass der Verbraucher sich diese selbst errechnen
kann. Die Angaben zu den Versandkosten müssen der Werbung eindeutig zugeordnet
sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht
werden.
Hintergrund
des Rechtsstreites war eine Bewerbung in der Preissuchmaschine "froogle.de".
Dort wurden Versandkosten erst dann angezeigt, wenn die entsprechenden von einem
bestimmten Händler angebotenen Produkte angeklickt wurden. Der Nutzer von
Froogle wurde dann auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, in der auch die
Versandkosten angegeben waren. Dies reicht nicht aus, so der BGH. Bei
Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick
erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht.
Die Aussagekraft eines Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste
dargestellt werde, hänge auch von der wesentlichen Information der Versandkosten
ab. Unter diesen Umständen ist es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst
dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasst, auf die
zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen wird.
Händlerdarstellung
in Preissuchmaschinen überprüfen
Wer
in Preissuchmaschinen wirbt, sollte darauf achten, dass die Versandkosten mit
dargestellt werden. Dies ist in den meisten Portalen der Fall. Wichtig ist auch,
dass die Versandkosten richtig dargestellt werden. Falsche Versandkosten können
ebenfalls zu einem wettbewerbsrechtlichen Problem führen. Interessanter Weise
betraf der Rechtsstreit die Preissuchmaschine "froogle.de", der Betreiber hat es
jedoch bis zum heutigen Tage (Stand 04.08.2009) nicht für nötig erachtet, die
Darstellung bei Froogle abzuändern. Zurzeit würde sich somit ein Händler, der
bei Froogle wirbt, einer konkreten Abmahngefahr ausgesetzt sehen. Erste Abmahner
sind bereits auf den Zug aufgesprungen.
Händler
sollten daher nur solche Preissuchmaschinen verwenden, bei denen sowohl auf die
Versandkosten wie auch ggf. auf die Lieferzeit im Rahmen des
Versandkosten-Rankings hingewiesen wird.
Google
hat mittlerweile reagiert:
"Versand-Attribut jetzt auch für Deutschland
Angesichts der am 16. Juli verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs
über die Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen, und um Käufern
genauere Preisinformationen anzuzeigen, freuen wir Ihnen mitzuteilen, dass das
„Versand“-Attribut jetzt auch für Händler in Deutschland zur Verfügung steht.
Das „Versand”-Attribut ermöglicht Ihnen, Versandwerte für Ihre Artikel in der
Google Produktsuche anzugeben. Weitere Informationen zur Formatierung des
„Versand”-Attributes finden Sie in folgendem Hilfe-Center-Artikel:
http://base.google.de/support/bin/answer.py?answer=107800&hl=de_DE
Wir werden ein Update dieses Blogs bekannt geben, sobald wir anfangen
Versandinformationen in den Suchergebnissen der Google Produktsuche
anzuzeigen. In der Zwischenzeit empfehlen wir Ihnen dringend, das
„Versand“-Attribut allen Ihren Artikeln hinzuzufügen. Stellen Sie auch sicher,
dass die von Ihnen angegebenen Artikel- und Versandpreise die gesetzliche
Mehrwertsteuer enthalten."
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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