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Gewinne,
Gewinne, Gewinne: Die richtige Gestaltung von Preisausschreiben
Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind eine
beliebte Werbeform, um auf seine Leistungen aufmerksam zu machen und Kunden an
sich zu binden. Der Werbeeffekt kann sich schnell ins Gegenteil verkehren, wenn
das Gewinnspiel wettbewerbswidrig gestaltet ist. Auch bei Gewinnzusagen sollte
man Vorsicht walten lassen, da der Gesetzgeber in § 661 a BGB geregelt hat, dass
ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder ähnliche Mitteilungen an Verbraucher
sendet, in denen der Eindruck erweckt wird, dass der Verbraucher einen Preis
gewonnen hat, dieser Preis auch an den Verbraucher zu leisten ist. Aussagen wie:
"Sie haben gewonnen" o. ä. sind daher problematisch.
Das
Wettbewerbsrecht enthält in § 4 Nr. 6 UWG eine besondere Regelung zu
Preisausschreiben oder Gewinnspielen. Die Teilnahme an einem Preisausschreiben
oder Gewinnspiel darf nicht von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme
einer Dienstleistung abhängig gemacht werden, es sei denn, dass das
Preisausschreiben oder Gewinnspiel naturgemäß mit der Ware oder Dienstleistung
verbunden ist.
Mit
anderen Worten:
Unzulässig
ist es, die Teilnahme an einem Preisausschreiben von einer Bestellung abhängig
zu machen. Die Abhängigkeit von einer Bestellung besteht, wenn der Interessent
gezwungen ist, ein Geschäft zu tätigen, um an dem Preisausschreiben teilnehmen
zu können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Teilnahmecoupon ausschließlich
auf der Verpackung der Ware ausgedruckt wird. "Naturgemäß mit der Ware oder der
Dienstleistung verbunden" ist ein Preisausschreiben bzw. bei einem Gewinnspiel
eines Radio- oder Fernsehsenders. Diese Konstellation kommt daher für den
Versandhandel nicht in Betracht.
Es sollte somit dem Kunden immer eine Möglichkeit eingeräumt
werden, unabhängig von der bestellten Ware an einem Preisausschreiben teilnehmen
zu können.
Das eine lässt sich von dem anderen jedoch oftmals nicht sauber
trennen. Dieses Schicksal ereilte bspw. den Bulletenbrater MC Donald´s mit seinem
MCMega Rubbel-Gewinnspiel (LG München, Urteil 25.02.2003, AZ 33 O 1562/03). Der
Bundesgerichtshof sieht es bspw. als wettbewerbswidrig an, wenn im Versandhandel
bei einem Bestellformular zu einer Warenbestellung das Bestellformular auch
gleichzeitig als Teilnahmeschein an einem Gewinnspiel verwendet werden kann. Der
Verbraucher geht, so der BGH, davon aus, dass die Gewinnspielteilnahme oder die
Gewinnchance von der Warenbestellung abhängt. Dies kann verhindert werden, wenn
der Bestellschein entsprechend deutlich gestaltet wird. In der BGH-Entscheidung
"Traumcabrio" hatte das Versandhandelsunternehmen optisch hervorgehoben darauf
hingewiesen, dass keine Abhängigkeit zwischen Warenbestellung und der
Gewinnchance besteht. Darüber hinaus fand sich ein zusätzlicher Hinweis auf dem
Gewinncoupon, dass dieser separat eingesandt werden konnte, was durch ein
Scherensymbol auf der Trennlinie zwischen Gewinncoupon und Bestellschein
zusätzlich unterstrichen wurde. Des Weiteren wurde die Möglichkeit eingeräumt,
auch telefonisch an dem Gewinnspiel teilzunehmen.
Die
Veranstalter von Preisausschreiben sollten daher auch im Internet so deutlich
wie möglich darauf hinweisen, dass die Teilnahme an dem Preisausschreiben völlig
losgelöst von einer Bestellung möglich ist. Hierauf kann man gar nicht klar
genug hinweisen. Grundsätzlich sollte auf einem Bestellcoupon die Teilnahme an
einem Preisausschreiben nur mit größter Vorsicht eingesetzt werden.
Auch
die Regelungen und Teilnahmebedingungen an einem Preisausschreiben müssen sehr
transparent sein:
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Wer darf teilnehmen?
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Wie sind die genauen Teilnahmebedingungen?
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Welche Fristen gibt es?
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Wie
kann teilgenommen werden?
Bei
der Angabe von Mehrwertdienstenummern muss deutlich darauf hingewiesen werden,
wie hoch die Gebühren sind, wenn es sich um eine Mehrwertdienstenummer handelt.
Auch wie teilgenommen werden kann (Email, Telefon, Postkarte oder persönlich),
muss genau geklärt werden.
Eine
weitere wichtige Frage berührt den Datenschutz, da bei Preisausschreiben
regelmäßig personenbezogene Daten anfallen und geklärt werden muss, was mit
diesen eigentlich geschieht.
Wir
beraten Sie gern.
Ihr
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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