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Keine
Verpflichtung gegenüber Verbrauchern, eine Rechnung zu erstellen -
Online-Rechnung genügt (Brandenburgisches OLG)
Das Brandenburgische OLG hat sich mit Urteil
vom 05.11.2008, Az.: 7 U 29/08, mit der für den Internethandel wichtigen
Frage befasst, ob Verbraucher einen Anspruch auf eine schriftliche Rechnung
haben. Hintergrund war eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Telekommunikationsanbieters, bei der Kunden bei speziellen Tarifen akzeptieren,
dass sie lediglich eine Online-Rechnung erhalten und keine Rechnung per
Briefpost. Diese Klausel war durch einen Verbraucherschutzverein abgemahnt
worden. Das Brandenburgische OLG hat die Rechtsfrage zum Anlass genommen, sich
einmal näher mit Online-Rechnungen auseinanderzusetzen.
Eindeutig
ist die Rechtslage nicht. § 286 Abs. 3 BGB enthält im Rahmen des Verzuges des
Schuldners eine Regelung über Rechnungen. Es heißt dort: "Der Schuldner einer
Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30
Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der
Verbraucher ist, nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder der
Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des
Zugangs der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der
Schuldner, der nicht der Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und
Empfang der Gegenleistung in Verzug." Der BGB-Kommentar Palandt definiert
die Rechnung als "eine gegliederte Aufstellung über eine Entgeltforderung für
eine Warenlieferung oder eine sonstige Leistung. Nach der Kommentaransicht des
Palandt´s muss die Rechnung schriftlich oder in Textform erstellt werden. Dies
ist nur eine Kommentarmeinung. Das Brandenburgische OLG sieht dies etwas anders.
Nach Ansicht des OLG verlangt § 286 Abs. 3 BGB zwar den Zugang einer Rechnung,
aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich jedoch nicht, dass diese schriftlich zu
erteilen ist. Dies hat, so das OLG, zur Folge, dass sich eine
Schriftformerfordernis der Rechnung zumindest nicht nach dem BGB ergibt.
Grundsätzlich wird die Frage von Rechnungen in § 14 Umsatzsteuergesetz (UstG)
geregelt. § 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UstG regelt lediglich, dass bei Leistungen an
ein Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine
Rechnung auszustellen ist. Eine Verpflichtung, Rechnungen gegenüber Verbrauchern
auszustellen, gibt es somit nicht.
Zumindest
nach der Ansicht des Brandenburgischen OLG´s gibt es gegenüber Verbrauchern
somit keine Verpflichtung, eine Rechnung auszustellen, erst recht nicht
schriftlich. Etwas anderes gilt auf Grund der eindeutigen Regelung von § 14 Abs.
1 Nr. 2 UstG bei Leistungen gegenüber Unternehmern. Abschließend geklärt ist die
Frage jedoch nicht, das Brandenburgische OLG hat die Revision zugelassen, so
dass sich aller Wahrscheinlichkeit nach der Bundesgerichtshof mit dieser Frage
beschäftigen wird.
Nach
unserer Auffassung stellt es jedoch kein Problem dar, bei einem Verkauf über das
Internet an Verbraucher keine Rechnungen auszustellen.
Stand:01/2009
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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