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Leitsätze
1. Werbung mit einer Garantie unterfällt nicht
dem Anwendungsbereich des § 477 BGB
2. Werbliche Angaben, die (allenfalls) eine
invitatio ad offerendum des Verkäufers beinhalten, sind mithin nach dem Wortlaut
des § 477 BGB nicht dessen Regelungsgegenstand
OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2008,
Az. 3 U 23/09
HANSEATISCHES
OBERLANDESGERICHT
Beschluss
Geschäftszeichen:
3 U 23/09
315 O 389/08
In dem Rechtsstreit
…..
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht
Hamburg, 3. Zivilsenat,
am 9. Juli 2009 durch die Richter …..
I. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass
die Berufung der Beklagten aus den folgenden Gründen aussichtsreich sein
dürfte:
Die Klägerin dürfte auf den mit ihrer Klage
verlangten Schadensersatz in Gestalt der ihr aus der Abmahnung der Beklagten
(Anlage K 2) erwachsenen Anwaltskosten gemäß § 12 UWG keinen Anspruch haben. Denn das mit der
Abmahnung beanstandete Verhalten der Beklagten dürfte nicht im Sinne der §§ 3, 4
Nr. 11, 8 UWG in Verbindung mit § 477 BGB wettbewerbswidrig gewesen sein.
Hierbei kann dahinstehen, ob § 477 BGB eine das Marktverhalten regelnde Norm im
Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist. Denn die beanstandete Werbung - allein eine solche
war Gegenstand der Abmahnung - mit einer "Garantiezeit von 5 Jahren" gemäß
Anlage K 1 beinhaltet keinen Verstoß gegen § 477 BGB.
1. Schon nach dem Wortlaut unterfällt die
Werbung mit einer Garantie nicht dem Anwendungsbereich des § 477 BGB. Diese
Vorschrift verlangt ihrem Wortlaut nach nicht einen werblichen Hinweis auf den
Inhalt der Garantie, sondern bestimmt inhaltliche Anforderungen an die
"Garantieerklärung". Diese "Garantieerklärung" ist die zum Abschluss des
Kaufvertrags bzw. (bei eigenständiger Garantie) des Garantievertrags führende
Willenserklärung des Verkäufers (Lorenz, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 3,
5. Aufl. 2008, § 477 Rz. 3). Werbliche Angaben, die (allenfalls) eine invitatio
ad offerendum des Verkäufers beinhalten, sind mithin nach dem Wortlaut nicht
Regelungsgegenstand.
2. Eine Erstreckung der
Informationserfordernisse des § 477 BGB auf eine der vertraglichen
Willenserklärung des Verkäufers vorausgehende Werbung ist auch im Wege
richtlinienkonformer Auslegung nicht zu begründen.
a) Dies kommt schon im Ansatz deshalb nicht in
Betracht, weil die "Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs
und der Garantien für Verbrauchsgüter" vom 25.5.1999 (RL 1999/44/EG), deren
Umsetzung § 477 BGB dient, materielles Kaufrecht, nicht aber auf Werbung
bezogenes Lauterkeitsrecht beinhaltet. In Erwägungsgrund 4 heißt es
u.a.
"(...) Ohne eine Mindestharmonisierung der
Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf könnte die Weiterentwicklung des
Warenkaufs mit Hilfe der neuen Fernkommunikationstechniken behindert
werden."
Erwägungsgrund 6 lautet auszugsweise:
"Schwierigkeiten der Verbraucher und Konflikte
mit den Verkäufern haben ihre Ursache vor allem in der Vertragswidrigkeit von
Warne. Infolgedessen erweist sich eine Angleichung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf in dieser Hinsicht als geboten.
(...)"
b) Auch hinsichtlich des Regelungsbereichs
"Garantien" im Besonderen ist der Richtlinie eine Erstreckung auf Werbung nicht
zu entnehmen. Erwägungsgrund 21 der Richtlinie lautet:
"Bei bestimmten Warengattungen ist es üblich,
daß die Verkäufer oder Hersteller auf ihre Erzeugnisse Garantien gewähren, die
die Verbraucher gegen alle Mängel absichern, die innerhalb einer bestimmten
Frist offenbar werden können. Diese Praxis kann zu mehr Wettbewerb am Markt
führen. Solche Garantien stellen zwar rechtmäßige Marketinginstrumente dar,
sollten jedoch den Verbraucher nicht irreführen. Um sicherzustellen, daß der
Verbraucher nicht irregeführt wird, sollten Garantien bestimmte Informationen enthalten, unter anderem
eine Erklärung, daß die Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers
berührt."
In Art. 6 Abs. 2 der RL - inhaltsgleich
umgesetzt durch § 477 Abs. 1 S. 2 BGB - werden sodann die in eine Garantie
aufzunehmenden Informationen genannt. Hieraus wird deutlich, dass der mit § 477
BGB bezweckte Schutz vor Irreführung nicht dahin zielt, den Verbraucher
vor Vertragsschluss über den Inhalt der Garantie und ihre Konkurrenz mit
gesetzlichen Ansprüchen aufzuklären, dass also diese Vorschrift nicht das
"Marketing" regelt. Vielmehr dient sie dem Zweck zu verhindern, dass der
Verbraucher nach Vertragsschluss aufgrund einer unklaren Fassung der
Garantieerklärung davon abgehalten wird, die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte
geltend zu machen (s. Begründung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des
Schuldrechts, BT-Drs. 14/6040 v. 14.5.2001, S. 246; Lorenz, a.a.O., Rz. 6).
Diese auf das Vertragsstadium zielende Schutzrichtung lässt den vorvertraglichen
Charakter der in § 477 BGB geregelten Hinweispflichten unberührt, der - wie
unter 1. dargelegt - daraus folgt, dass er Anforderungen an den Inhalt der zum
Vertragsschluss führenden Willenserklärung des Verkäufers stellt. Dass also die
Verletzung der in § 477 BGB geregelten Informationserfordernisse
Sekundäransprüche wegen vorvertraglichen Verschuldens gemäß §§ 280 Abs. 1, 311
Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB nach sich ziehen kann (Lorenz, a.a.O. Rz. 13;
Staudinger/Matusche-Beckmann, Buch 2, Neubearb. 2004, § 477 Rz. 38), folgt ggf.
aus der pflichtwidrigen Gestaltung der zum Vertragsschluss führenden
Willenserklärung des Verkäufers, sagt jedoch - entgegen der Ansicht des
Landgerichts - nichts über einen über den eigentlichen Regelungsgegenstand der
Vorschrift hinausgehenden Schutzzweck aus.
II. Der Senat legt der Klägerin dringend nahe,
zur Vermeidung der mit einer Berufungsverhandlung und -entscheidung verbundenen
weiteren Kosten, die kaum in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der noch
streitgegenständlichen Forderung stehen dürften, die Klage zurückzunehmen. Die
Beklagte möge mit einer Klagerücknahme ihr Einverständnis erklären….
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