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Aktuell: Neue Widerrufsbelehrung ab
dem 01.04.2008
Fragen zur neuen Belehrung? Schicken Sie
uns einfach eine Mail. Wir beraten Sie gern.
Nachdem
Monate lang über die Neufassung der Widerrufs- und Rückgabebelehrung diskutiert
wurde, ist nunmehr zum 01.04.2008 die "3.
Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung" in Kraft
treten. Mit dieser Verordnung wird eine neue Muster-Widerrufsbelehrung und eine
neue Muster-Rückgabebelehrung veröffentlicht.
Die
zum Teil hitzig geführte Diskussion um das neue Muster hat sich gelohnt. Die
neue Widerrufsbelehrung wird relativ übersichtlich werden. Der ursprüngliche
Ansatz, seitenweise Gesetze zu zitieren, ist nicht weiter verfolgt worden.
Zudem
hat uns das Bundesjustizministerium mitgeteilt, dass demnächst Vorschläge für
ein formelles Gesetz unterbreitet werden, das auch Regelungen zu den Mustern
enthalten wird. Die Neufassung des Musters als Verordnung im Rahmen der
BGB-Informationspflichtenverordnung stellt nach Ansicht des
Bundesjustizministeriums nur einen Zwischenschritt auf dem Weg zum Muster mit
Gesetzesrang dar.
In einem neu gefassten Paragraph 16 der
BGB-Informationspflichtenverordnung ist geregelt, dass die Muster der Widerrufsbelehrung
(wenn wir im Folgenden von der Widerrufsbelehrung sprechen, meinen wir in der
Regel allgemein auch die neue Rückgabebelehrung) in der bis zum 31.03.2008
geltenden Fassung noch bis zum 30.09.2008 weiter verwendet werden können. Dies
gilt für den Fall, dass bis zum 30.09.2008 dem Verbraucher die alte Belehrungsfassung
in Textform (eMail oder ausgedrucket der Ware beigefügt) mitgeteilt
wird.
Das neue Belehrungsmuster - kein großer
Wurf -
Ob
es durch das neue Belehrungsmuster zu mehr Rechtssicherheit kommen wird, bleibt
zweifelhaft. In vielen Punkten entspricht das aktuelle Muster der
Rechtsprechung. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Änderungen, wobei wir
ausschließlich auf Fernabsatzverträge, wie sie im Internet abgeschlossen werden,
abstellen.
Fristbeginn
Das
neue Muster regelt, dass die Frist nach Erhalt "dieser" Belehrung in Textform
beginnt, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger. Sowohl die
Textformerfordernis wie auch der Wareneingang sind somit im Muster
berücksichtigt worden.
Ein
Problem ist und bleibt die Erfüllung von Informationspflichten. Nachdem in der
ursprünglichen Diskussion die Normen der Regelungen, in denen die
Informationspflichten geregelt waren, mit aufgenommen wurden, werden diese nun
zitiert. Teil der Belehrung ist somit der Satz:
"...
und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2
BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e
Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“
Hierzu
dürfen wir aus einer Stellungnahme
des Bundesjustizministeriums zitieren:
"Als Alternative zur Wiedergabe des Gesetzestextes kommt nur eine
für den juristischen Laien verständliche Umschreibung in Betracht, die weitaus
mehr Raum in Anspruch nehmen dürfte als der
Gesetzeswortlaut. Dagegen spricht auch, dass die Muster den Verbraucher
zwar umfassend über seine Rechte informieren, nicht aber eine
im Einzelfall notwendige rechtliche Beratung entbehrlich machen sollen."
Dem
ist im Grunde wenig hinzuzufügen. Dieses Problem hat sich der Gesetzgeber
letztlich insgesamt eingebrockt, da er im Vergleich zur alten
Muster-Widerrufsbelehrung auf das salomonische Wort "frühestens" verzichtet hat.
Wertersatz bei eBay
Obwohl
die überwiegende OLG-Rechtsprechung
davon ausgeht, dass ein Wertersatz bei eBay sehr wohl geltend gemacht werden
kann bzw. nicht wettbewerbswidrig ist, hat sich der Gesetzgeber entschieden, bei
eBay den Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausdrücklich aus
dem Muster herauszunehmen. Hintergrund ist, dass vertreten wird, dass ein
Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme im Falle des Widerrufs bei
eBay nicht geltend gemacht werden kann, da bei eBay eine Information über den
Wertersatz vor Vertragsschluss in Textform nicht möglich ist. Bei eBay heißt es
daher im neuen Muster:
"Für
eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten."
Ausschluss des Widerrufsrechtes bei
Dienstleistungen
Besser
gelöst hat der Gesetzgeber die Formulierung des Ausschlusses des
Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen. Hier entfällt ein Widerrufsrecht, wenn
der Vertragspartner auf ausdrückliche Veranlassung des Verbrauchers vor Ablauf
des Widerrufsrechtes mit der Dienstleistung begonnen hat. Die bisherigen
Beispiele, die sich auf den Download bezogen, waren nur schwer verständlich.
Stattdessen heißt es nunmehr:
"Bei
einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr
Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen
Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie dies selbst
veranlasst haben."
Neue Rückgabebelehrung
Die
oben genannten Punkte (selbstverständlich bis auf die Hinweise zur
Dienstleistung) gelten sinngemäß auch für die Rückgabebelehrung. Die
Rückgabebelehrung enthält einen neuen Punkt, dass die Rückgabe
paketversandfähiger Ware auch an eine andere Adresse erfolgen kann.
Vorläufiges Fazit:
Inwieweit
die neue Muster-Widerrufsbelehrung vor den Augen der Rechtsprechung Bestand
haben wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden. Tatsache
ist, dass einige Punkte in der neuen Belehrung nicht berücksichtigt wurden, die
neue Abmahngefahren in sich bergen. Welche Punkte dies sind, möchten wir an
dieser Stelle nicht genau benennen, da wir wissen, dass auch die Abmahner unsere
Seite gerne konsultieren.
Handlungsempfehlungen für
Internethändler
Inhaber von Internetshops oder eBay-Händler sind gut
beraten, ab dem 01.04.2008 die neue Widerrufsbelehrung zu verwenden. Sie wären
damit nicht allein: Nach einer Umfrage
von Trusted Shop bei dem Lesern von shopbetreiber-blog
wollen 89% der begraften Internethändler die
neue Belehrung verwenden.
Für
die neue Belehrung spricht ferner, dass § 14 BGB-InfoV regelt, dass der Händler
ordnunggemäß belehrt, wenn der das amtliche Muster unverändert verwendet.
Von
einer Übernahme des Musters, ohne näher nachzudenken, ist jedoch dringend
abzuraten. Zum einen müssen die Händler bezogen auf die Angebotsart (Shop oder
eBay) und besondere Angebotsformen (finanzierte Geschäfte oder Dienstleistungen)
sich aus dem Muster ihre Belehrung selbst "zusammenbasteln". Hier ist Sorgfalt
geboten, damit hier keine Fehler passieren.
Vorsicht, wenn Sie früher
abgemahnt wurden!
Zum einen sind Abmahnungen zu berücksichtigen, die in der Vergangenheit
auf Grund eines falschen Widerrufsrechtes ausgesprochen wurden. Abmahnungen wegen eines falschen Widerrufsrechts
gehören nach unserer Erfahrung zu
den häufigsten Abmahngründen im Internethandel.
Sollte
hier eine Unterlassungserklärung abgegeben worden sein oder eine einstweilige
Verfügung in der Welt sein, kann das Muster ohne anwaltliche Prüfung nicht
einfach so übernommen werden. Abgegebene Unterlassungserklärungen, die immer
eine Vertragsstrafe enthalten oder einstweilige Verfügungen werden durch das
neue Muster nicht unwirksam! Dies hat zur Folge, dass ggf. die Muster unter
Berücksichtigung der in der Vergangenheit unterschriebenen
Unterlassungserklärungen oder vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen
umformuliert werden müssen.
Wir
beraten Sie gern!
Unsere
Mandanten, die unseren Updateservice abonniert haben werden wir gesondert
ausführlich informieren
Stand:
22.10.2008
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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