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Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.2007
Was ist im Onlinehandel zu beachten?
Zum
01.01.2007 wird der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 % auf 19 % erhöht. Der
ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7
% bleibt unverändert.
Im
Rahmen der Umsatzsteuererhöhung gilt der höhere Steuersatz für Lieferungen oder
Leistungen, die ab dem 01.01.2007 getätigt werden. Unerheblich ist hierbei, wann
die Rechnung gestellt oder die Zahlung geleistet wird. Die Anwendung des höheren
Steuersatzes kann nicht durch Anzahlungen oder durch eine Rechnungserteilung vor
dem 31.12.2006 verhindert werden. Allein maßgeblich ist der Leistungszeitpunkt.
Es kommt somit allein darauf an, wann dem Kunden die Verfügungsmacht über den zu
liefernden Gegenstand verschafft wird. Der Abschluss des Kaufvertrages selbst im
Jahr 2006 ist umsatzsteuerrechtlich bedeutungslos. Hieran ändert sich auch
nichts, wenn der Kunde im Jahr 2006 noch eine Anzahlung leistet, den
Liefergegenstand jedoch erst im Jahr 2007 erhält.
Wird
der Kaufvertrag mehr als 4 Monate vor der Steuersatzerhöhung, somit vor dem
01.09.2006 geschlossen, kann der Unternehmer bei einer Lieferung im Jahr 2007
den höheren Steuerbetrag von seinem Kunden in der Regel automatisch nachfordern,
gem. § 29 UstG. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Vertragspartner darüber
hinaus nichts anderes vereinbart haben. Hat der Händler den Vertrag nach dem
01.09.2006 abgeschlossen, ist ein automatisches Nachfordern durch den
Unternehmer nicht mehr möglich. Für Geschäfte innerhalb eines Zeitraums von max.
4 Monaten vor der Steuersatzerhöhung ist die Nachforderung der Umsatzsteuer nur
dann möglich, wenn der Vertrag dafür eine Regelung enthält oder der Kaufpreis
als Nettopreis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Lieferung
vereinbart wurde.
Im
Hinblick auf die geplante Umsatzsteuererhöhung zum 01.01.2007 kann es somit für
Privatpersonen wie auch für Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
sind (z. B. Ärzte) vorteilhaft sein, größere Anschaffungen noch im Jahr 2006
vorzunehmen. Wichtig ist auch hier, dass die Lieferung im Jahr 2006 stattfindet.
Lassen
Sie sich im Zweifel am besten von
Ihrem Steuerberater beraten.
Preisangabenverordnung
beachten!
Die
Umsatzsteuererhöhung hat auch für den Internethandel Auswirkungen. Nach
Preisangabenverordnung muss angegeben werden, dass der Preis die Mehrwertsteuer
enthält, wenn die Umsatzsteuer ausgewiesen werden kann. Viele Shopbetreiber
haben ihre Internetshops derart gestaltet, dass nicht angegeben wird, dass der
Preis inklusive Mehrwertsteuer ist sondern dass angegeben wird, dass der Preis
inklusive 16 % Mehrwertsteuer ist. Die Angabe des Mehrwertsteuersatzes im Rahmen
der Umsetzung der Preisangabenverordnung ist jedoch nicht notwendig. Wir raten
daher dazu, schon jetzt entsprechende Umstellungen bei der Shopgestaltung
vorzunehmen und nur allgemein darauf hinzuweisen, dass der Preis die
Mehrwertsteuer enthält. Anderenfalls kann es nach dem 31.12.2006 schnell zu
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kommen, da nicht nur ein falscher Preis
ausgezeichnet ist, der um 3 % zu
billig ist sondern auch noch mit einem falschen Mehrwertsteuersatz geworben
wird. Selbstverständlich muss der Bestellablauf einer Shopsoftware auch
entsprechend umgestellt werden.
Mehrwersteuererhöhung
und eBay
Weitere
Informationen finden auf den Seiten von eBay.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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