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Hat Microsoft es geschafft? Verkauf von Recovery-CD und (mit?) Echtheitszertifikat ohne ursprüngliche Hardware ist ein Markenrechtsverstoß (BGH)

 

Dem Softwarehersteller Microsoft war es schon immer ein Dorn im Auge, wenn Software, wie ein Betriebssystem wie Windows oder das Office-Paket, welches ursprünglich mit einem PC zusammen verkauft wurde, später weiterverkauft wurde.

 

Urheberrechtlich war dieser Sache kaum beizukommen, da hier der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz gilt. Software, die auf einem Datenträger mit Zustimmung des Urhebers in den Verkehr gebracht wurde, darf in der Regel auch weiterverkauft werden.

 

Den Erschöpfungsgrundsatz gibt es auch im Markenrecht und hier war Microsoft jetzt erfolgreich:

 

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 06.10.2011, Az.: I ZR 6/10) hat ausgeurteilt, dass der Verkauf von Echtheitszertifikat zusammen mit einer Recovery-CD ohne ursprüngliche Hardware eine Markenrechtsverletzung darstellt.

 

Hinsichtlich der Entscheidung liegt zurzeit nur eine Pressemitteilung des BGH vor. Dort heißt es:

 

Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz entgegen. Zwar sind die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin kann sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb, der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CD widersetzen. Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde.

 

Es wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaber zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was jedoch nicht der Fall ist.

 

Die Pressemitteilung wirft hinsichtlich des Sachverhaltes mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Es müsste geklärt werden, ob das Echtheitszertifikat das Zertifikat ist, das bei Microsoft-Produkten üblicherweise auf der Hardware (PC oder Notebook) angebracht ist oder ob es um ein Zertifikat (Aufkleber) geht, der auf dem Datenträger selbst angebracht ist. Ob der Sachverhalt ggf. so war, dass der Verkäufer der Software das Echtheitszertifikat auf den Datenträger aufgebracht hat, ist ebenfalls unklar.

 

Ganz offensichtlich scheint dies jedoch Gegenstand des Rechtsstreites gewesen zu sein. Dies könnte bedeuten, dass der Verkauf von Datenträgern und Echtheitszertifikat ggf. auch weiterhin zulässig ist, wenn das Echtheitszertifikat nicht auf den Datenträger angebracht, sondern gesondert verkauft wird. Dies können wir an dieser Stelle jedoch noch nicht genau beurteilen.

 

Wir werden Sie an dieser Stelle konkret über das Urteil informieren, wenn die Entscheidungsgründe veröffentlicht worden sind.

 

Stand: 07.10.2011

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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