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Sag mir
alles! Der Auskunftsanspruch bei einer Markenrechtsverletzung
Wer eine markenrechtliche
Abmahnung erhält, wird in aller Regel nicht nur zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Meist wird gegenüber
dem Abgemahnten auch ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Der Abgemahnte soll
also eine ganze Reihe von Informationen über Herkunft, Vertriebsweg und seine
Umsätze mitteilen. Angesichts des Umfanges der geforderten Informationen denken
viele Abgemahnte zunächst an eine Berufung auf Datenschutz oder die Berufung auf
den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Nach der gesetzlichen
Regelung ist der Abgemahnte indes zur Mitteilung der geforderten Informationen
verpflichtet:
Der Auskunftsanspruch nach
§ 19 Markengesetz
Welche Informationen
mitgeteilt werden müssen
Die gesetzliche Regelung zum
Auskunftsanspruch findet sich in § 19 Markengesetz. Diese Regelung lautet wie
folgt:
§ 19 Markengesetz
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14,15 und 17
(Verletzung der Rechte an Marken und geschäftlichen Bezeichnungen sowie
Ansprüche gegen Agenten und Vertreter, Anmerkung des Verfassers) auf
unverzügliche Auskunft über die Herkunft und der Vertriebsweg von widerrechtlich
gekennzeichneten Gegenständen in Anspruch nehmen, es sei denn, dass dies im
Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft
Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers,
des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des
Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen
oder bestellten Gegenstände.
(3) In Fällen offensichtlicher
Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der
einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung angeordnet
werden.
(...)
Der weitgehende Auskunftsanspruch
soll dem Markeninhaber bzw. dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein
effektives Vorgehen gegen Rechtsverletzungen und Rechtsverletzer ermöglichen.
Insbesondere im Fall von Piraterie-Ware haben die Rechteinhaber ein erhebliches
Interesse daran, die Quelle der Piraterie-Ware vollständig zum Versiegen zu
bringen und den Weitervertrieb zu verhindern. Der Markenverletzer muss daher
sein Wissen ggf. unter Heranziehung
seiner Geschäftsunterlagen offenbaren. Nur in Ausnahmefällen, in denen bspw. die
Durchsetzung des Auskunftsanspruches wegen des besonderen Umfanges der
Auskunftserteilung im Einzelfall unverhältnismäßig ist, ist eine Beschränkung
der Auskunftserteilung möglich.
Um die Angaben des Abgemahnten
überprüfen zu können, kann auch die Vorlage von Belegen wie z. B. Rechnungen und
Lieferscheinen verlangt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur,
wenn ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegen steht. Dies wird indes
nur sehr selten der Fall sein. In aller Regel muss daher der Abgemahnte
umfassend Auskunft erteilen. Auf diese Weise soll der Markeninhaber möglichst
vollständige Informationen über den Vertriebsweg der markenrechtsverletzenden
Produkte erhalten. Über die Namen und Anschriften privater Letztverbraucher, die
die betreffenden Waren bei dem Abgemahnten gekauft haben, muss jedoch keine
Auskunft erteilt werden.
Pauschaler Schadensersatz statt umfassender
Auskunftserteilung
Wie sich aus den obigen
Ausführungen ergibt, kann die Auskunftserteilung je nach den Umständen des
Einzelfalles recht umfangreich sein. Eine vollständige Auskunftserteilung ist
indessen erforderlich, damit der Markenrechtsinhaber seine
Schadensersatzansprüche konkret beziffern kann. Dies bedeutet jedoch auch, dass
der Markeninhaber die Angaben des Abgemahnten in gewissem Umfang prüfen muss, um
anschließend die Höhe seines Schadensersatzanspruches zu beziffern. Um das
gesamte Procedere sowohl für den Abgemahnten als auch für den Markeninhaber zu
vereinfachen und zu beschleunigen, findet sich in der geforderten Unterlassungs-
und Verpflichtungserklärung mitunter folgende Regelung: Der Abgemahnte
verpflichtet sich, an den Markeninhaber einen pauschalisierten Schadensersatz in
einer bestimmten Höhe zu zahlen. Sofern der Abgemahnte die Zahlung eines
pauschalisierten Schadensersatzes ablehnt, muss er entsprechend der gesetzlichen
Regelung umfassend Auskunft erteilen.
Welche der beiden möglichen
Varianten günstiger ist, muss im Einzelfall entschieden werden. In der Praxis
zeigt sich jedoch, dass die Höhe der geforderten pauschalen
Schadensersatzforderungen davon abhängt, in welchem Umfang die
Rechtsverletzungen bereits vor der Abmahnung bekannt waren. Oftmals stellen
Markeninhaber vor dem Ausspruch einer Abmahnung entsprechende Recherchen an.
Werden bspw. markenrechtsverletzende Waren auf dem Online-Marktplatz eBay
angeboten, so erfolgt regelmäßig eine Überprüfung des eBay-Bewertungsprofils, ob
bereits früher entsprechende Waren angeboten worden sind. Da nur die wenigsten
gewerblichen Käufer bei eBay ihr Bewertungsprofil auf -privat- gestellt haben,
lassen sich auf diese Weise die Tätigkeiten der vergangenen 90 Tage
nachvollziehen. Berücksichtigt man die Gesamtzahl der Bewertungen und die aus
dem Bewertungsprofil ersichtlichen Tätigkeiten der letzten 90 Tage, so lassen
sich recht zuverlässige Rückschlüsse auf den Gesamtumfang des
markenrechtsverletzenden Verhaltens des betreffenden Händlers ziehen. Anhand der
genannten Daten lässt sich selbstverständlich auch in etwa nachvollziehen, ob
eine erteilte Auskunft der Wahrheit entspricht oder nicht.
Fazit:
Mitunter dient die Geltendmachung
des Auskunftsanspruches nur dazu, einen etwas genaueren "Blick hinter die
Kulissen" bei dem Abgemahnten zu werfen. Soweit der Abmahner das Angebot einer
pauschalen Schadensersatzleistung unterbreitet, sollte genau geprüft werden, ob
durch die entsprechende Zahlung der mit einer umfassenden Auskunftserteilung
verbundene Aufwand aufgewogen wird.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Schmidt, Rostock
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