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Markenpiraterie bei ebay
Im
Internetauktionshaus ebay werden in nicht geringem Umfang markenrechtswidrige
Repliken und Fälschungen angeboten. Eine markenrechtliche Fälschung liegt immer
dann vor, wenn ein Produkt den Namen oder das Logo einer Firma trägt jedoch von
dieser Firma weder hergestellt noch die Verwendung des Logos zugelassen wurde.
Gemäß § 7 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ebay ist das Angebot
derartiger Artikel verboten.
Folge
ist, dass der Markenrechtsinhaber gegenüber dem Verkäufer umfangreiche Ansprüche
durchsetzen kann. Neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen hat der
Markenrechtsinhaber Schadenersatz sowie Auskunftsansprüche. Ferner hat der
Verkäufer die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung zu tragen, die bis zu 1.500,00
Euro kosten kann. Reagiert der Verkäufer auf die Abmahnung nicht, kann ihm
sogar ein Gerichtsverfahren mit
erheblich höheren Kosten drohen.
Voraussetzung
für die Inanspruchnahme des Verkäufers aus markenrechtlichen Gesichtspunkten ist
eine Verwendung der Marke im sogenannten geschäftlichen Verkehr. Nicht jeder
private Verkäufer, der einmalig ein gefälschtes Markenprodukt anbietet, kann in
Anspruch genommen werden. Wann der
Verkäufer als Privatperson oder im geschäftlichen Verkehr handelt, ist
zum Teil nicht so leicht zu beurteilen. Das Landgericht Berlin (Urteil vom
09.11.2001, AZ: 103 O 149/01) hat beispielsweise entschieden, dass bei 39
Transaktionen während eines Zeitraumes von 5 Monaten ein geschäftlicher Verkehr
angenommen werden kann. Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass der Begriff
des geschäftlichen Verkehrs schnell angenommen wird, da dieser Begriff weit
auszulegen ist.
Im
Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer weiß, dass es sich um
Markenfälschungen gehandelt hat oder nicht.
Der
Verkauf von Markenfälschungen kann für den Verkäufer im Übrigen noch einen
andere unangenehme Nebenwirkung haben:
Da
der Verkauf von Markenfälschungen nach den ebay-Bedingungen nicht erlaubt ist,
hat der Käufer einen Anspruch auf Übergabe eines Markenproduktes. Kann der
Verkäufer diesen Anspruch nicht
erfüllen, weil er das Markenprodukt gar nicht hat, kann der Käufer entweder auf
Durchführung des Kaufvertrages, das heißt auf Lieferung des Markenproduktes
klagen oder Schadenersatz geltend machen, der in der Differenz zwischen dem
gebotenen Kaufpreis und dem tatsächlichen Preis eines Markenproduktes besteht.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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