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Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt- so kommen Sie an Ihr
Geld!
Lieferungen
gegen Rechnung und ohne Vorkasse bergen immer das Risiko in sich, dass der Kunde
nicht zahlt. Einige rechtliche Vorkehrungen bei der Vertragsgestaltung und der
Rechnungsstellung erleichtern den Forderungseinzug erheblich.
Eine
wichtige Absicherung des Lieferanten bei nicht gezahlter Ware ist der sogenannte
Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt hat zur Folge, dass die Ware erst
dann in das Eigentum des Käufers übergeht, wenn der Kaufpreis vollständig
gezahlt ist. Andernfalls, so sieht es das Gesetz vor, geht das Eigentum an der
Ware bereits mit Übergabe auf den Käufer über. Für den Fall, dass der Kaufpreis
nicht gezahlt wird und auch sonst beim Verkäufer nichts zu holen ist, ist es
dann für den Verkäufer schwierig, seine Ware zurückzuverlangen. Voraussetzung
für einen Eigentumsvorbehalt ist natürlich, dass dieser auch wirksam mit dem
Käufer vereinbart wird. Dies geschieht in der Regel durch Standardformulierungen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zumindestens im nicht kaufmännischen
Verkehr nur dann Vertragsgegenstand werden, wenn sie dem Käufer auch bekannt
sind. Daher ist gerade bei Onlineverkäufen darauf zu achten, dass im Rahmen des
Bestellvorganges auf Allgemeine Geschäftsbedingungen hingewiesen wird und der
Kunde die Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. durch
Anklicken eines Häckchens im Rahmen des Bestellvorganges bestätigt.
Auch
Fälligkeiten einer Kaufpreisforderung können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geregelt werden. Wenig bekannt ist, dass das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) auch
bei Kaufpreisforderungen Regelungen zur Fälligkeit trifft. Zahlt der Käufer
nicht innerhalb einer bestimmten Zeit, gerät er in Verzug und macht sich somit
schadenersatzpflichtig. Auch ohne gesonderte Vereinbarung kommt im gewerblichen
Bereich unter Kaufleuten der Käufer 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung in
Verzug. Der Verzug und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche haben
zur Folge, dass der Verkäufer bspw. einen Rechtsanwalt beauftragen kann, um die
Forderung geltend zu machen. Die daraus entstehenden Anwaltskosten hat der
Käufer unter dem Gesichtspunkt des Verzuges an den Verkäufer zu erstatten. Diese
Verzugsregelungen, die in § 286 Abs. 3 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
geregelt sind, gelten auch im Verhältnis zwischen einem gewerblichen Verkäufer
und einem Verbraucher. Es heißt insofern in § 286 Abs. 3 BGB:
Der
Schuldner eine Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht
innerhalb von 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder
gleichwertigen Zahlungsaufforderungen leistet; dies gilt gegenüber dem
Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung der
Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Notwendig
ist somit, um einen quasi automatischen Verzug gegenüber einem Verbraucher
herbeizuführen, dass eine entsprechende Information auf der Rechnung enthalten
ist. Diese kann bspw. wie folgt lauten:
Hinweis
für Verbraucher gemäß § 13 BGB:
Gemäß
§ 286 Abs. 3 BGB geraten Sie spätestens nach 30 Tagen nach Erhalt dieser
Rechnung in Verzug.
Ein
derartiger Hinweis sollte auf keiner Rechnung fehlen.
Eine
weitere Folge der Schadenersatzansprüche durch den Verzug ist die Geltendmachung
von Verzugszinsen. Der gesetzliche Verzugszins, somit der Mindestzins der ab
Verzugszeitraum geltend gemacht werden kann, beträgt 5% über dem
Basiszinssatz.
Der
seit dem 01.07.2004 durch die Deutsche Bundesbank bekanntgegebene Basiszins
beträgt zur Zeit 1,13 %, so dass sich ein gesetzlicher Mindestzinssatz von 6,13
% ergibt.
Immer
wieder übersehen wird, dass im kaufmännischen Verkehr ein erheblich höherer
Mindestzinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB gilt. Hier beträgt der
Mindestverzugsschaden 8% über dem Basiszinssatz, so dass hier ein Zinsschaden
von 9,13 % geltend gemacht werden kann. Die Geltendmachung weiterer
Verzugsschäden, wie z.B. höhere Zinssätze durch die Inanspruchnahme von
Dispokrediten oder Bankdarlehen ist von diesem gesetzlichen Mindestzinssatz
unberührt.
Ist
der Kunde in Verzug, können ihm eigene Mahnungen des Verkäufers berechnet
werden. Feste Sätze, welche Mahnkosten hier noch als zulässig angesehen werden,
gibt es nicht. Portokosten sowie eine geringfügige Bearbeitungspauschale, da
auch eine Mahnung Zeit und Geld kostet, sind jedoch auf jeden Fall zulässig.
Wichtig
bei einer Mahnung ist, dass dem säumigen Zahler feste Fristen zur Zahlung
gesetzt werden.
Problematisch
sind daher immer wieder Formulierungen, die bspw. zu einer Zahlung binnen zwei
Wochen auffordern. Hier ist weder für das Gericht noch für den Kunden
ersichtlich und nachvollziehbar, wann diese Frist eigentlich abgelaufen ist, da
sie sich erst ab Eingang des Mahnschreibens berechnet. Es sollte daher immer
feste Daten (zahlen Sie bis zum .........) gesetzt werden.
Eine
Verpflichtung, mehrere Mahnstufen einzuhalten, bis der Verkäufer seinen Anwalt
einschaltet oder zu Gericht geht, gibt es nicht. Dennoch ist es üblich, dem
säumigen Zahler erst drei Mahnungen zukommen zu lassen, bevor dann weitere
Schritte eingeleitet werden. Oftmals ist dies reine Zeit- und Geldverschwendung.
Fruchtet
auch die höflichste Mahnung nicht, besteht die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt
einzuschalten, der dann je nach Auftrag außergerichtlich oder gerichtlich
versucht, die Forderung einzutreiben. Ein schneller und preiswerter Weg, um
Forderungen gerichtlich titulieren zu lassen, ist der gerichtliche Mahnbescheid.
Der Mahnbescheid hat den Vorteil, dass man am Ende des Verfahrens einen
gerichtlichen Titel in der Hand hält, mit dem man einen Gerichtsvollzieher
beauftragen kann. Der Mahnbescheid selbst ist ein sehr formalisiertes Verfahren
mit geringen Gerichtskosten.
Es
gibt in Deutschland zwei unterschiedliche Formulararten für die Beantragung
eines Mahnbescheides, nämlich einmal den sogenannten manuellen und den
maschinellen Mahnbescheid. Der Mahnbescheid ist immer bei dem zuständigen
Amtsgericht am Wohnort des Verkäufers einzureichen. Nach Zustellung des
Mahnbescheides hat der säumige Schuldner zwei Wochen Zeit, gegen den
Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Geschieht dies nicht, kann der Verkäufer
dann einen sogenannten Vollstreckungsbescheid beantragen. Gegen dieses wiederum
kann der Schuldner auch wieder innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
Zustellung Einspruch einlegen. Wird Einspruch oder Widerspruch eingelegt, muss
der Anspruch, wie in einem normalen Klageverfahren durch eine Klage begründet
werden.
Konkrete
Tipps, wie ein Mahnbescheid auszufüllen ist, finden Sie in unserem Beitrag
"allgemeines
zum Mahnbescheid oder als Zusammenfassung unter www.internetrecht-rostock.de/mahnbescheid-ausfuellen.pdf.
Haben
Sie dann einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid in der Hand, können Sie
damit einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der das Vermögen des Schuldners
pfändet oder eine Kontenpfändung durchführt. Anwaltskosten im Rahmen eines
Mahnbescheidsverfahrens sind durch den säumigen Zahler zu ersetzen, so dass die
Einschaltung eines Anwaltes bei Beantragung eines Mahnbescheides, der auch die
Zwangsvollstreckung übernehmen kann, empfehlenswert ist.
Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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