limited

Die englische Limited

Inhaltsverzeichnis:

1.Rechtsgrundlagen und Entwicklung der Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit

a. Rechtsgrundlagen

b. Entwicklung der Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit

2. Die Limited und ihre Organisationsstruktur

a. rechtliche Ausgestaltung einer Limited

b. Gründung

c. Organe

d. Gesellschaftsvermögen

e. Einlagen

f. Haftung

g. Übertragung der Beteiligung

h. Bilanzierungs- und Buchhaltungspflichten

i. Fazit

3. Der Einstieg in Deutschland, Rechte und Pflichten

a. steuerliche Auswirkungen

b. weitere Rechte und Pflichten

c. Arbeitsverhältnisse

4. Die Limitedgesellschaft als Geschäftspartner

5.     Preise bzw. Anbieter einer Limited

6.     Wir beraten Sie gerne!

1. Rechtsgrundlagen und Entwicklung der Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit

a. Rechtsgrundlagen

Im Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 02.05.1992 sind die wichtigsten innergemeinschaftlichen Regelungen über den freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr im EG-Raum festgehalten. Auszugsweise heißt es diesbezüglich in Kapitel 2 zur Niederlassungsfreiheit und Kapital 3 zu Dienstleistungen wie folgt:

Kapital 2. Niederlassungsfreiheit

Artikel 31 (Niederlassungsfreiheit)

(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermaßen für die Gründung von Agenturen, Zweignieder-lassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaates oder EFTA-Staates, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind.

Kapital 3. Dienstleistungen

Artikel 36 (freier Dienstleistungsverkehr)

(1)

Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr im Rahmen der Vertragsparteien für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat bzw. einem anderen EFTA-Staat als demjenigen des Leistungsempfänders ansässig sind, keinen Beschränkungen.

Kapitel 4. Begriffsbestimmungen

Artikel 37 (Begriffsbestimmungen)

Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

– gewerbliche Tätigkeiten

– kaufmännische Tätigkeiten

– handwerkliche Tätigkeiten

– freiberufliche Tätigkeiten

b. Entwicklung der Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit

Die Limited, die in England keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat und den Sitz der Hauptverwaltung in Deutschland hatte, wurde bis zum Jahr 2000/2001 als sogenanntes “rechtliches Nullum” ohne Rechts- und Parteifähigkeit gewertet. Nach der vom Bundesgerichts-hof vertretenen sogenannten Sitztheorie war ausschließlich Deutsches Recht anzuwenden. Eine Englische Limited erfüllt danach nicht die nach Deutschem Recht erforderlichen Gründungsvorschriften einer GmbH. Als Folge der Missachtung der nach Deutschem Recht erforderlichen Gründungsvorschriften wurde die ausländische Gesellschaft nicht anerkannt, was letztendlich die persönliche Haftung des Handelnden bzw. der Gesellschafter zur Folge hatte.

Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr durch seine beiden Entscheidungen in Sachen “Centros” (Urteil vom 09.02.1999) und “Überseering” (Urteil vom 05.11.2002) die Möglichkeiten auch in Deutschland eröffnet, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch im Inland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch dort rechtsfähig sind und mithin Zweigniederlassungen gründen können. Der Europäische Gerichtshof begründete dieses damit, dass die im EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die Rechts- und Parteifähigkeit von Gesellschaften aus anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen. Der Bundesgerichtshof hat sich sodann in einer Folgeentscheidung zum Überseering-Urteil im März 2003 gebeugt und seine sogenannte Sitztheorie aufgegeben.

Trotz alledem wurde nach den vorgenannten Urteilen unter anderem vom Amtsgericht Hamburg, Insolvenzgericht, die Auffassung vertreten, dass die Haftungsbeschränkung der Limited nicht anerkannt wird, wenn Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt. Als Anknüpfungspunkt hatte das Amtsgericht Hamburg die Tatsache der Auslandsgründung und der späteren alleinigen Geschäftstätigkeit im Inland angesehen.

Dieses widerspricht jedoch dem Urteil des Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache “Inspire Art” (Urteil vom 30.09.2003). In diesem Urteil wird klargestellt, dass es keinen Missbrauch darstellt, wenn ein Unternehmen zur Umgehung der nationalen Gründungsvor-schriften ein ausländisches Unternehmen gründet und eine Zweigniederlassung im Inland die vollständigen Geschäfte führt.

Dieses Urteil zeigt, welch hohen Stellenwert der Europäische Gerichtshof der europa-rechtlichen Niederlassungsfreiheit bezüglich der grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften innerhalb der Europäischen Union beimisst.

Ungeachtet dessen ist noch vieles ungeklärt. Es ist davon auszugehen, dass von Seiten der Deutschen Rechtsprechung trotz alledem versucht wird, bei augenscheinlicher Rechtsmiss-bräuchlichkeit die Haftungsbeschränkung nach allgemeinen Vorschriften aufzuheben.

Letztendlich kann jedoch als Fazit der Entwicklung der Rechtsprechung festgehalten werden, dass mittlerweile Auslandsgesellschaften, die in ihrem Gründungsstaat keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet haben, als rechtsfähig in Deutschland anerkannt werden und in Deutschland Zweigniederlassungen gründen können.

Die Haftungsbeschränkung wird ebenfalls akzeptiert. Nur in Einzelfällen können nationale Gerichte das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen die Berufung auf die Haftungsbeschränkung zu verwehren. Dieses entspricht jedoch auch der Verfahrensweise bei GmbH´s.

2. Die Limited und ihre Organisationsstruktur

a. Rechtliche Ausgestaltung einer Limited

In Großbritannien sind insgesamt rund 1,5 Mio. private company limited by shares (kurz ltd. oder limited) eingetragen. Dies ist eine britische Rechtsform, die am ehesten mit einer GmbH in Deutschland vergleichbar ist. Bei dieser Kapitalgesellschaft ist die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe der übernommenen, aber noch nicht eingezahlten Anteile beschränkt. Im Gegensatz zur GmbH ist für die Limited durch das Gesellschaftsrecht kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die Gründung der Limited kann auch relativ einfach, preisgünstig und schnell erfolgen. Man benötigt dazu von Gesetzes wegen keinen Notar.

b. Gründung

Die Gründung erfolgt

– durch die Eintragung in das Gesellschaftsregister (Cardiff, Edinburgh, Belfast) und

– die Aushändigung der Gründungsurkunde durch die Registerbehörde.

Mit der Aushändigung der Gründungsurkunde erlangt die Limited ihre Rechtsfähigkeit und kann ihre Geschäfte aufnehmen sowie Verträge schließen. Seit der 12. EG-Richtlinie (1992) ist es möglich, eine Limited auch als eine Einpersonengesellschaft zu gründen.

Die Satzung einer Limited ist in 2 Urkunden enthalten und zwar

– dem Memorandum of Association und

– den Articles of Association.

Während die Articles das Innenverhältnis regeln, legt das Memorandum die Grundlagen und das Außenverhältnis der Gesellschaft fest und ist deshalb von wesentlicher Bedeutung.

Notwendiger Bestandteil der Firmenbezeichnung ist der Zusatz limited bzw. ltd. Es gilt der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit, das heißt, die Gesellschaft kann nicht mit einem Firmennamen eingetragen werden, der bereits in dem vom Registrator geführten Verzeichnis aufgelistet ist.

Die Gesellschaft bedarf eines registered office (Firmensitz), der dem Gesellschaftsregister zu melden ist. Am registered office können wichtige Dokumente und auch Klagen der Gesellschaft wirksam zugestellt werden. Des weiteren werden dort wichtige Dokumente der Gesellschaft aufbewahrt, die auch von Dritten zum Teil eingesehen werden können.

Grundsätzlich sind am registered office auch sämtliche Unterlagen der Buchhaltung aufzubewahren. In den Fällen, in denen diese Unterlagen außerhalb Großbritanniens aufbewahrt werden, müssen in der Regel innerhalb von zeitlichen Abständen, die 6 Monate nicht überschreiten dürfen, ausreichende und aktuelle Unterlagen nach Großbritannien geschickt werden.

c. Die Organe

– general meeting (Gesellschafterversammlung)

Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft üben ihre Rechte im Rahmen einer Gesellschafter-versammlung aus. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Gesellschafter, bei einer Einpersonengesellschaft ein Gesellschafter anwesend sind. Die Gesellschafter einer Limited können beschließen, dass die Gesellschaft keine Jahresgesellschafterversammlung abhalten soll.

– director/board of directors (Geschäftsleitung

Die Limited benötigt mindestens einen director (Geschäftsführer), der die Geschäfte der Gesellschaft leitet. Wenn mehrere Personen bestellt werden, spricht man vom board of directors (Vorstand). In den Articles wird in der Praxis häufig festgesetzt, dass der director eine bestimmte Anzahl von Anteilen halten muss. Im Falle einer Einpersonengesellschaft kommt insoweit das Prinzip der Selbstorganschaft zur Geltung.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung (Außenverhältnis) der Gesellschaft obliegt dem director/board of directors. Dabei ist ein board of directors nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, es sei denn, es sind einem sogenannten Board-Ausschuss oder einem einzelnen director Rechte zur alleinigen Ausübung der außergerichtlichen Vertretung eingeräumt.

Die Articles übertragen regelmäßig dem director/board of directors die Geschäftsführungs-befugnis (Innenverhältnis), wobei das general meeting nicht berechtigt ist, in die Geschäftsführung einzugreifen, solange der director/board of directors im Rahmen seiner Befugnisse handelt. Der director hat seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen und ist der Gesellschaft gegenüber zur Treue und Sorgfalt verpflichtet. Einem director kann durch Gerichtsurteil für die Zukunft (bis zu 5 Jahren) untersagt werden, die Funktion eines Geschäftsführers auszuüben oder in irgendeiner Weise an der Gründung oder Verwaltung einer Gesellschaft beteiligt zu sein.

Gründe für solche Disqualifikation können sich unter anderem aus dem Begehen von Straftaten im Zusammenhang mit der Gesellschaft, ihrem Vermögen oder ihrer Insolvenz ergeben.

– company secretary (Sekretär)

Die Limited benötigt einen company secretary. Diese vom Gesetz vorgeschriebene Position hat keinerlei Pedant im deutschen Recht.

Die Aufgabe des company secretary besteht in erster Linie in Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten. Er hat die Verantwortung für formelle Aufgaben wie die Unterzeichnung des Berichts der Direktoren im Jahresabschluss, die Vorbereitung und Unterstützung des annual return, die Vervollständigung und Unterzeichnung diverser Formulare des Gesellschaftsregisters, die Erstellung der verschiedenen gesetzlich vorgeschriebenen Listen sowie die Überwachung der Einhaltung ordnungsgemäßer Verfahren bei der Versammlung der Direktoren und der Gesellschafter. Der company secretary bedarf keiner besonderen beruflichen Qualifikation. Man sollte jedoch jemanden mit diesen Aufgaben betrauen, der sich mit diesen Pflichten nach englischem Recht auskennt. Ein Verstoß gegen die formellen Pflichten zieht schnell Sanktionen nach sich.

d. Gesellschaftsvermögen

Das Gesellschaftsvermögen ist eigenes Vermögen der Limited als juristische Person. Es besteht keine direkte Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen, jedoch besteht ein Anteil am Liquidationserlös (ähnlich wie bei der GmbH). Die Gesellschafter haben grundsätzlich nur einen Anspruch auf Auszahlung einer festgesetzten Dividende. Verstößt die Gesellschaft gegen diese Verpflichtung, kann der Gesellschafter seine Dividende einklagen.

e. Einlagen

Die Gesellschafter können ihre Einlagen in geldwerter Art oder in einer sonstigen vermögenswerten Leistung erbringen. Möglich ist auch eine Einlage in Form von Arbeits- oder Dienstleistungen, wobei eine Bewertung der nicht in bar erbrachten Einlagen durch einen Wirtschaftsprüfer nicht erforderlich ist.

f. Haftung

Die Gesellschaft haftet für Verbindlichkeiten grundsätzlich allein mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Haftung der Gesellschafter für Schulden und Verbindlichkeiten der werbenden Gesellschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie haften in der Liquidation nur in Höhe der noch nicht erbrachten Einlage. Der director der Gesellschaft haftet dieser gegenüber für Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten ergeben. Dritten gegenüber haftet der director, wenn er im Vertrag nicht eindeutig klarstellt, dass er als Vertreter der Limited handelt. Weiterhin ist jeder director, der eine Straftat begeht, einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet. Schwerwiegendes Verhalten im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens kann die Haftung des directors unter misfeasance, wrongful trading oder fraudulent trading (rechtsmissbräuchliches Verhalten) nach sich ziehen.

g. Übertragung der Beteiligung (Gesellschafterwechsel)

Grundsätzlich sind Anteile einer Limited frei übertragbar. Diese Übertragung kann aber durch die Articles eingeschränkt oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden (z.B. Vorkaufsrecht der Gesellschafter).

h. Bilanzierungs- und Buchhaltungspflichten

aa. Annual return (Jahresmeldung)

Jedes Jahr ist ein annual return beim Gesellschaftsregister einzureichen. Dieser besteht aus einer Übersicht des officers (company secretary und director), der Gesellschafter und ihrer Anteile und weiterer gesetzlich vorgeschriebener Daten zum Stichtag.

bb. Annual Account (Jahresabschluss)

Jede Limited ist verpflichtet, spätestens 22 Monate nach ihrer Gründung – und danach jährlich – den account beim Gesellschaftsregister einzureichen. Dieser besteht im Regelfall aus dem annual report (Geschäftsbericht) des director/board of directors, dem balance sheet (Bilanz), dem profit and loss account (Gewinn- und Verlustrechnung), aus den Anmerkungen und einem Testat des Wirtschaftsprüfers. Für kleinere und mittelgroße Gesellschaften bestehen gewisse Erleichterungen.

Der annual account muss dem Grundsatz der true und fair view (Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit) entsprechen und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, der Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln. Aus diesem Grund muss der annual account nach Inhalt und Form den Vorschriften des Companies act 1985 entsprechen. Dazu sind die in Schedule 4 (226 CA 1985) genannten Muster zu verwenden.

Das Gesellschaftsregister besitzt Möglichkeiten, durch Sanktionen die strengen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten zeitgenau durchzusetzen. Dabei erstrecken sich die Sanktionsmög-lichkeiten bei Nichtabgabe des annual accounts und des annual returns von Strafandrohung und Strafverfolgung (Zahlung von bis zu 5.000,00 Pfund pro officer) bis zur zwangsweisen Auflösung und Löschung der Gesellschaft.

cc. Auditor (Wirtschaftsprüfer)

Grundsätzlich trifft jede Gesellschaft die Pflicht, einen auditor zu bestellen, wobei hiervon kleinere Gesellschaften (Jahresumsatz 1 Million Pfund oder Bilanzsumme 1,4 Millionen Pfund) und dormant companies (ruhende Unternehmen) befreit sind. Dormant companies sind im wesentlichen solche, die seit Gründung oder seit Ende des letzten Geschäftsjahres keine wesentlichen buchhalterisch zu erfassenden Transaktionen durchgeführt haben.

i. Fazit

Der Vorteil der Gründung einer Limited liegt im Ausschluss der persönlichen Haftung bei geringem Mindeststammkapital, da eine Pflicht zur Mindeststammkapitaleinlage für die Limited nicht besteht. Zudem sind die Mindestanforderungen an die Gründung gering und diese kann relativ einfach, preisgünstig und schnell erfolgen.

Die Kosten, die nach der Gründung einer Limited entstehen, insbesondere die laufenden Kosten für die steuerliche und anwaltliche Beratung, Buchhaltung und Lohnbuchhaltung können beachtlich sein und dürfen nicht unterschätzt werden. Zudem bestehen strenge Bilanzierungs- und Buchhaltungspflichten.

Bei einer nur in Deutschland tätigen Limited, die auch in Deutschland steuerlich gemeldet ist, betragen die jährlichen Kosten in England ca. EUR 550,00.

Daneben sind weiterhin die Steuerberatungskosten in Deutschland zu berücksichtigen.

Weiterhin ist die Haftungsfreistellung der Gesellschafter in Deutschland noch nicht völlig geklärt. So wird die Tatsache der fehlenden Kapitalausstattung der Gesellschaft bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung der Gesellschafter unterschiedlich bewertet. Bis diese ungeklärten Einzelfragen endgültig entschieden sind, besteht bezüglich der Haftungsfreistellung der Gesellschafter Rechtsunsicherheit. Es ist nach Auffassung des Verfassers damit zu rechnen, dass die Haftung sich auf GmbH-Niveau einpegelt.

Letztendlich ist wichtig, dass man in Deutschland einen seriösen Anbieter hat, der in England eine zuverlässige Person vor Ort sitzen hat, die die strengen Formalien bei Company house regelt.

3. Der Einstieg in Deutschland, Rechte und Pflichten

a. steuerliche Auswirkungen

Betreibt ein ausländisches Unternehmen in Deutschland oder von Deutschland aus eine gewerbliche Tätigkeit, so stellt sich die Frage, in welchem Land die mit dieser Tätigkeit verbundenen Einnahmen besteuert werden müssen.

Grundsätzlich besteht eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland, wenn gleich in Deutschland gewerbliche Einkünfte im Rahmen der sogenannten Betriebsstätte erzielt werden. Dabei liegen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb dann vor, wenn gem.
§ 12 Abgabenordnung (AO) im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird und gem. § 13 Abgabenordnung (AO) ein ständiger Vertreter für den Gewerbebetrieb (Vertreterbetriebsstätte) bestellt ist.

Der Begriff der Betriebsstätte wird jedoch nicht nur in der Abgabenordnung bestimmt, sondern es finden sich zum Teil abweichende Definitionen dieses Begriffes und seiner Voraussetzungen in einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Ländern. Existiert mit dem Heimatstaat des Unternehmens ein DBA, dann gelten die darin enthaltenen Regelungen vorrangig vor der Definition in der Abgabenordnung.

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland besteht seit 1994 ein Doppelbesteuerungsabkommen, in dem in Artikel 2 Absatz 1 I der Begriff der Betriebsstätte definiert wird.

Liegt nach diesen Bestimmungen eine Betriebsstätte in Deutschland vor, dann sind deren Gewinne in Deutschland zu versteuern, die sie nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs erwirtschaftet hat.

Dabei werden der Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig wäre. Die Methoden der Gewinnermittlung sind im einzelnen den sogenannten Verwaltungsgrundsätzen zur Betriebsstättenbesteuerung zu entnehmen.

Aufgrund des komplexen Sachverhaltes der steuerlichen Behandlung internationaler Geschäftstätigkeit ist es in jedem Fall ratsam, einen Steuerberater hinzuzuziehen, der Erfahrung im internationalen Steuerrecht hat.

Als Fazit bleibt jedoch auf jeden Fall festzuhalten, dass die Limited, welche in Deutschland tätig ist, beim deutschen Finanzamt zu melden ist.

b. weitere Rechte und Pflichten

Soweit die Firma hier in Deutschland tätig ist, benötigen sie eine Gewerbegenehmigung, das heißt, dass die Firma beim Gewerbeamt anzumelden ist. Zudem ist die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK unumgänglich. Weiterhin sind Bestrebungen derzeit im Gange, dass für die gewerbliche Tätigkeit in Deutschland die Eintragung der Limited als Zweigniederlassung beim Handelsregister notwendig ist. Damit entfällt die Möglichkeit der unselbständigen Zweigniederlassung.

c. Arbeitsverhältnisse

Grundsätzlich kann aufgrund der freien Rechtswahl dem Arbeitsrecht ausländisches Recht zugrunde gelegt werden. Jedoch darf die Rechtsauswahl der Parteien bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen grundsätzlich nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das ohne die Rechtswahl anwendbar wäre. Ohne Rechtswahl kommt grundsätzlich das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, dass heißt also den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit hat (Recht des Arbeitsortes). Lässt sich ein solcher Mittelpunkt nicht feststellen, ist in der Regel das Recht der Niederlassung des Arbeitgebers maßgebend, die den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer geschlossen hat (Recht der Anstellungsniederlassung). Damit kann durch die Vereinbarung ausländischen Rechts der Arbeitnehmerschutz nicht unterlaufen werden, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland tätig ist.

Dieses bedeutet für die ltd., die nur in Deutschland geschäftsmäßig tätig ist, dass für Arbeitnehmer deutsches Arbeitsrecht seine Anwendung findet.

4. Limitedgesellschaft als Geschäftspartner

Der Geschäftspartner oder Gläubiger einer ausländischen Gesellschaft wie der Limited sollte sich genau über deren Kreditwürdigkeit informieren. Diese muss sich als ausländische Rechtsform das Vertrauen des deutschen Marktes erst verdienen. Insbesondere in Bezug auf Haftungsfragen ist zu beachten, dass die meisten Limited´s kein oder kein nennenswertes Kapital ausgegeben haben.

Von dem Nominalkapital sollte man sich nicht beeindrucken lassen, da die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe der übernommenen Anteile beschränkt ist. Vor Geschäftsaufnahme mit einer Limited bzw. einer in Deutschland im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung einer Limited sollte darauf geachtet werden, ob die Limited im britischen Gesellschaftsregister noch eingetragen oder schon gelöscht ist. Denn bei den in Großbritannien eingetragenen Kapitalgesellschaften herrscht eine große Fluktuation, z. B. wegen Insolvenzen oder Vergleichsverfahren. Die Zweigniederlassung einer Limited wird im Gegensatz zu einer Zweigniederlassung einer deutschen Firma nicht automatisch aus dem Handelsregister gelöscht, wenn die Hauptniederlassung erlischt.

Letztendlich muss man dieselben Prüfungskriterien wie bei Rechtsgeschäften mit einer GmbH zugrunde legen. Auch bei GmbH´s ist bei den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen zumeist das Stammkapital schon verbraucht, so dass das ausgewiesene Stammkapital nichts über die Zahlungsfähigkeit einer GmbH aussagt.

Letztendlich ist die Limited für den Rechtsverkehr in Deutschland geeignet. Bei Geschäftsbeziehungen sollte man sich durch geeignete vertragliche Vereinbarungen absichern.

5. Preise bzw. Anbieter einer Limited

Wie bereits oben erwähnt, ist es wichtig, dass man bei der Gründung einer Limited mit zuverlässigen Partnern zusammenarbeitet.

Es gibt eine Vielzahl von Anbietern, die unter anderem auch über das Internet preisgünstige Gründungen anbieten.

Davor ist jedoch zu warnen, da aufgrund der strengen Formalien in England bei Nichteinhaltung derselben dieses häufig die schnelle Löschung der Limited zur Folge haben kann. Die Löschung im Handelsregister zieht bei weiterer Geschäftstätigkeit in Deutschland die persönliche Haftung der Handelnden nach sich.

Man sollte daher bei der Gründung einer Limited darauf achten, dass der Anbieter in England vor Ort den company secretary hat, der sich sorgfältig um die Belange der Limited kümmert. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass aufgrund der Vielzahl der Eintragungsanträge beim company house häufig auch Unterlagen verloren gehen, dieses gilt auch insbesondere bei Zahlungen per Scheck.

Außerdem ist es wichtig, dass sie in Deutschland eine qualifizierte steuerliche Beratung für ihre Limited haben.

Zudem ist weiterhin im Kommen die sogenannte Limited & Co. KG. Diese Gesellschaft ist mithin eine Personengesellschaft, die eine Limited als Komplementärgesellschafter hat. Die Akzeptanz am Markt dürfte derzeit hier größer sein als eine reine Limited.

6. Wir beraten Sie gerne!

Soweit Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen oder eine Limited bzw. Limited & Co. KG gründen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir arbeiten diesbezüglich im steuerlichen als auch Gründungsbereich mit zuverlässigen Partnern in Deutschland und England zusammen, so dass Sie die Gewährleistung haben, dass Ihre Limited auch tatsächlich ins Handelsregister in England als auch in Deutschland eingetragen wird und den jährlichen Pflichten nachkommt.

Interessenten wenden sich bitte an Herrn Rechtsanwalt Langhoff in der Rostocker Kanzlei unter 0381/4901752 oder in der Stralsunder Kanzlei unter 03831/37470.

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/a124401cd7e9413ea69fcc758f21dd68