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EU-Kommission: Pflicht für Internethändler, in alle EU-Staaten zu liefern?

 

Die Europäische Union sorgt wieder einmal für Ärger und Nachteile für Internethändler.

 

Los ging es mit einer Diskussion auf Grund einer Internetinformation der Europäischen Kommission, in der allgemein über das Einkaufen im Internet informiert wird. Dort wird angegeben, dass Online-Shops mit Sitz in der Europäischen Union, die sich weigern ihre Waren an Kunden in einem anderen EU-Land zu verkaufen, rechtswidrig handeln.

 

Aus dieser etwas verkürzten Information lässt sich jedoch noch nicht schließen, dass es die Verpflichtung eines Internethändlers gibt, Kunden in anderen EU-Ländern vom Grundsatz her zu beliefern, wenn der Internethändler dies nicht wünscht. Eine Verpflichtung, auch einen Auslandsversand anzubieten, gibt es nicht. Es geht darum, dass eine Diskriminierung vorliegen kann, wenn der Internethändler einem Verbraucher im EU-Ausland den Verkauf verweigert, weil er in einem anderen EU-Land lebt und eine Lieferung dorthin wünscht. Dementsprechend nibulös ist auch die Einschränkung auf der Informationsseite der EU-Kommission. Heißt es doch dort: "Hat der Verkäufer allerdings objektive Gründe, Ihnen den Verkauf zu verweigern, ist er unter Umständen im Recht."

 

Auch weiterhin gilt die Vertragsfreiheit. Es gibt nach unserer Auffassung zurzeit keine Verpflichtung, dass deutsche eBay- oder Internethändler verpflichtend sämtliche EU-Lieferländer anbieten müssen.  

 

Zukünftig Lieferpflichten aller EU-Länder durch neue EU-Richtlinie?

 

Das Thema ist jedoch noch nicht vom Tisch. In der Diskussion ist zur Zeit eine "Richtlinie für Verbraucherrechte". Die Financial Times Deutschland hat hierüber am 27.02.2011 berichtet. Aus dem Bericht wird deutlich, dass die Richtlinie äußerst umstritten ist und auch nicht im Bundeswirtschaftsministerium auf Zustimmung stößt.

 

Damit keine Unruhe aufkommt: Die Richtlinie ist noch lange keine beschlossene Sache sondern befindet sich erst in der Diskussionsphase. Selbst wenn die Richtlinie in Kraft tritt, ist es üblicherweise so, dass die einzelnen EU-Staaten ein Zeitfenster haben, innerhalb dessen sie die Richtlinie umsetzen müssen. Hier können somit noch Jahre vergehen.

 

Um was geht es konkret?

 

§ 22 a der Richtlinie sieht folgende Formulierung vor:

 

Article 22a

Right to delivery of goods to or supply of services in another Member State

In the case of a distance contract, the consumer shall be entitled to require the trader to supply the goods to or deliver the service in another Member State. The trader shall meet the consumer's request if this is technically feasible and if the consumer agrees to bear all the related costs. The trader shall in any event state those costs in advance.

 

Der uns zurzeit nur in englisch vorliegende Richtlinien-Entwurf lässt sich wie folgt übersetzen:

 

Im Falle eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz ist der Verbraucher berechtigt, von dem Händler die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat zu verlangen. Der Händler muss dieses Verlangen des Verbrauchers erfüllen, wenn dies technisch möglich ist und der Verbraucher zustimmt, alle damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Der Händler muss in jedem Fall die Kosten im Voraus beziffern.

 

Die jetzige Formulierung der EU-Richtlinie spricht somit eher von dem Recht eines Verbrauchers, außerhalb Deutschlands, innerhalb der Europäischen Union von einem Internethändler eine Lieferung zu verlangen. Dies ist nicht gleichbedeutend damit, dass der Internethändler von vornherein eine Lieferung in sämtliche EU-Länder anbieten muss.

 

Wir gehen davon aus, dass nicht nur das Bundeswirtschaftsministerium sondern auch entsprechende Ministerien in anderen EU-Ländern die Problematik für ihren Online-Handel erkennen und der jetzige Entwurf in dieser Fassung nicht verabschiedet wird. Auf jeden Fall wird noch einige Zeit vergehen, bis die Richtlinie verabschiedet worden ist. Noch mehr Zeit wird vergehen, bis der deutsche Gesetzgeber diese umgesetzt hat.

 

Stand: 3/2011

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

 

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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