|
Widerrufsbelehrung bei eBay allein auf
"Mich"-Seite reicht nicht (LG Bielefeld vom 08.10.2004, Az.: 17 O 160/04) -
wie Sie richtig belehren
Für Unruhe sorgt zur Zeit ein Urteil des Landgerichtes
Bielefeld vom 08.10.2004, Az.: 17 O 160/04. Das Urteil liegt im Volltext nicht
vor. Wie Informationen über das Urteil zu entnehmen ist, wird ein gewerblicher
Verkäufer bei eBay seinen Belehrungspflichten
über das Widerrufsrecht
nicht gerecht, wenn er die
Informationen unter dem Button "Angaben zum Verkäufer" oder auf der "Mich"-Seite
bereithält. In diesem Fall, so das Gericht, werde es dem Zufall überlassen, ob
der Verbraucher von seinen Rechten Kenntnis erhält. Dies gilt um so mehr, wenn
dies, wie im vorliegenden Fall, nach Überzeugung des Gerichtes auch die Absicht
des Verkäufers war. Wenn die Belehrungspflicht unter den allgemeinen
Informationen des Verkäufers möglichst unauffällig plaziert werde, habe dies
offenbar den Zweck, die Widerrufsbelehrung nicht deutlich gestaltet dem Käufer
zur Kenntnis zu geben. Ein solches Handeln sei unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG
(Vorsprung durch Rechtsbruch).
Wir
weisen darauf hin, dass nach unserer Auffassung das Urteil nicht zur Folge hat,
dass eine Widerrufsbelehrung grundsätzlich auf der Angebotsseite untergebracht
werden muss und eine Information auf der "Mich" Seite automatisch falsch und
somit wettbewerbswidrig ist. Die Informationen über die Widerrufsbelehrung
unterliegt dem sogenannten Transparenzgebot, d.h. es muss deutlich auf diese
Belehrung hingewiesen werden. Somit, hier ist dem Landgericht Bielefeld
zuzustimmen, dürfte es keinesfalls ausreichend sein, eine Widerrufsbelehrung nur
auf der "Mich" Seite vorrätig zu halten, ohne auf der Angebotsseite deutlich
gestaltet darauf hinzuweisen. Gleiches dürfte im Übrigen auch für die
Anbieterkennzeichnung gelten. Es ist davon auszugehen, dass der „Verkehr“ (der
normale Internetnutzer bei eBay) nicht zwangsläufig weiß, dass er weitere
Informationen über den Verkäufer auf der "Mich" Seite findet. Die Frage, ob ein
deutlich gestalteter Hinweis auf jeder Angebotsseite dahingehend, dass auf die
Widerrufsbelehrung auf der "Mich" Seite hingewiesen wird, ausreichend ist, ist
durch das Landgericht Bielefeld nach den uns vorliegenden Informationen gerade
nicht entschieden worden. Vollkommen problemlos ist es jedoch nicht,
Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung auch mit einem deutlichen Hinweis
auf der "Mich"Seite unterzubringen. Rechtsprechung, die dies als
wettbewerbswidrig ansieht, ist uns jedoch nicht bekannt. Viele Verkäufer wählen
die Gestaltungsmöglichkeit, auf Widerrufsbelehrung und Anbieterkennzeichnung
deutlich im Angebot selbst hinzuweisen, da eine Anbieterkennzeichnung sowie eine
ausführliche Widerrufsbelehrung das Gestaltungsbild eines eBay-Angebotes nicht
gerade aufwertet. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie die
Anbieterkennzeichnung und die Widerrufsbelehrung auf jeder Angebotsseite selbst
unterbringen. Mit etwas Mut zum Risiko, jedoch durch die Rechtsprechung
ungeklärt, kann die Anbieterkennzeichnung und die Widerrufsbelehrung auf der
"Mich" Seite untergebracht werden, wenn deutlich, d.h., hervorgehoben, auf der
Angebotsseite darauf hingewiesen wird.
Stand:
04.01.2005
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
|