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Leitsätze
1. Die Sicherstellung einer
geschlossenen Benutzergruppe im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV dahin, dass
pornografische Darstellungen nur Erwachsenen als geschlossene Benutzergruppe
zugänglich gemacht werden, erfordert das Vorhandensein einer effektiven Barriere
zwischen der pornografischen Darstellung und dem Minderjährigen. Es darf sich
nicht um eine mühelos oder mit geringer Mühe zu umgehende Scheinbarriere
handeln. Dabei ist es Sache des Anbieters, eine effektive Sicherung vorzusehen,
da er mit dem Angebot von Pornografie in dem grundsätzlich leicht zugänglichen
Medium Internet die Gefahrenquelle geschaffen hat. Andererseits kann keine
vollständige, durch kein Mittel zu überwindende Sicherheit vorausgesetzt
werden.
2. Das AVS „ueber18.de“, dass in
erster Linie auf der Eingabe einer Personalausweisnummer beruht, ist insoweit
nicht ausreichend.
Landgericht Duisburg, Az 21 O
97/04 vom 30.08.2004
Tenor:
Die einstweilige Verfügung
vom 16. Juli 2004 wird aufrecht gehalten.
Die Beklagte trägt die
Kosten des Rechtstreit.
Tatbestand
Die Antragstellerin hat im Wege
der einstweiligen Verfügung den Beschluss vom 16. Juli 2004 erwirkt, durch den
dem Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, im
geschäftlichen Verkehr insbesondere im Internet Abbildungen mit pornografischem
Inhalt besonders solche mit der Altersfreigabe FSK 18 zu verkaufen oder zu
vertreiben ohne vorher die Volljährigkeit des Bestellers/Erwerbers in
ausreichender und in zweifelsfreier Weise verifiziert zu haben, etwa unter
Verwendung des Altersverifikationssystems X-Check der Firma ... aus .... Gegen
diese Entscheidung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.
Es liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Die Parteien bieten im Internet
Interessenten pornografische Bilder an, die Antragstellerin unter der
Internet-Adresse www.....de, der Antragsgegner unter der Internet-Adresse .....
Um gemäß § 184 StGB, § 4 Abs. 2 Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV) nach
Möglichkeit sicherzustellen, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind
(geschlossene Benutzergruppen) verwenden beide Parteien
Altersverifikationssysteme (AVS), die Antragstellerin das System „X-Check“ der
Firma ..., der Antragsgegner das System „ueber18.de“.
Die Antragstellerin vertritt die
Ansicht, das vom Antragsgegner verwendete AVS genüge den gesetzlichen
Anforderungen nicht, weil es sich mit der leicht umgehbaren standardisierten
Abfrage der Personalausweisnummer eines Interessenten begnüge. Demgegenüber
reiche das von der Antragstellerin verwendete teurere AVS, das auf dem sog.
Post-Identverfahren und der Verwendung eines USB-Stickers beruhe, aus, um die
erforderliche Sicherstellung zu gewährleisten. Dadurch, dass der Antragsgegner
das nicht ausreichende AVS „über18.de“ verwende, verschaffe er sich gegenüber
der Antragstellerin einen Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch. Da es sich um
einen Verstoß gegen sittlich fundierte und wertbezogene Normen handele, sei das
Verhalten des Antragsgegners wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG.
Die Antragstellerin
beantragt,
die einstweilige Verfügung
vom 16. Juli 2004 aufrechtzuerhalten.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung
vom 16. Juli 2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner bringt vor:
Das von ihm bis zum Erlass der
einstweiligen Verfügung verwendete AVS funktioniere in den angebotenen Versionen
1 und 2 dergestalt, dass der Nutzer zunächst die Nummer seines Personalausweises
oder seines Reisepasses sowie die Postleitzahl am Ausstellungsort des Ausweises
eingeben müsse; nach Überprüfung der eingegebenen Daten müsse er seine
E-Mail-Adresse angeben und ein Passwort wählen; akzeptiere er sodann die AGB der
Anbieterin von „über18.de“, sei der Anmeldevorgang abgeschlossen, er bekomme
sodann eine sog. UserID zugeschickt. Bei der Version 2 müsse der Nutzer außerdem
noch seinen Namen, seine Adresse, seine Kontonummer und die zu dem Konto
gehörige Bankleitzahl oder aber seine Kreditkartennummer eingeben. Durch
Verwendung des sog. ICRA-Systems, auf das vielfältig hingewiesen werde, könne
überdies sichergestellt werden, dass ein Minderjähriger keinen Zugang zu mit
„über18.de“ geschützten Seiten erhalte. Durch weitere Maßnahmen, nämlich die
Sperre von Ausweisnummern durch Erziehungsberechtigte auf freiwilliger Basis,
die Überprüfung der Richtigkeit der Ausweisnummern, Überprüfung des Gleichlaufs
von Behördenkennzahl und Postleitzahl, Aufnahme negativ geprüfter Nutzer in eine
„Blacklist“, Möglichkeit der Sperrung einer Ausweisnummer eines registrierten
Nutzers zur Verhinderung der Nutzung durch weitere Personen und die AGB der
Anbieterin von „über18.de“ würden Minderjährige im Normalfall vom Zugang zu
pornografischen Internetseiten abgehalten, wobei noch hinzukomme, dass zur
Verhinderung der Nutzung von sog. Personalausweisnummerngeneratoren durch
Minderjährige es im Internet zahlreiche solche Programme gebe, die durchweg
falsche Personalausweisnummern auswürfen. Der Anbieterin des AVS „über18.de“,
der ..., sei nur ein Fall eines angeblichen Missbrauchs dieses AVS bekannt
geworden, für den aber überdies kein vollständiger Beweis erbracht worden
sei.
Der Antragsgegner verstoße somit
nicht gegen Jugendschutzvorschriften. Selbst wenn man das anders sehe, könne ihm
ein Verstoß nicht vorgeworfen werden, weil Gutachten die Sicherheit des AVS
„über18.de“ bestätigt hätten. Schließlich sei zweifelhaft, ob festgestellt
werden könne, dass Minderjährige durch den Konsum pornografischer Darstellungen
geschädigt würden.
Da der Antragsgegner das AVS
„über18.de“ schon seit mehreren Jahren einsetze, was der Antragstellerin auch
bekannt gewesen sein dürfe, liege kein Verfügungsgrund vor.
Wegen weiterer Einzelheiten des
Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen. Auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auch die
von beiden Parteien vorgelegten Gutachten betreffend die von ihnen eingesetzten
AVS, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beschlussverfügung vom 16.
Juli 2004 ist mit der dem Urteilstenor zu entnehmenden Maßgabe zu Recht
ergangen, so dass sie zu bestätigen war.
Der Verfügungsanspruch ergibt
sich aus § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11 UWG n.F.
1. Es bedarf nach dem Ergebnis
der mündlichen Verhandlung keiner näheren Ausführung dazu, dass beide Parteien
in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Es ist unstreitig, dass beide
im Internet, zum Teil entgeltlich, pornografische Abbildungen zum Betrachten und
zum Herunterladen anbieten, die Antragstellerin unter der Domain „www.....de“,
der Antragsgegner unter der Domain „www. erotische-... .com". Die anders
lautende Angabe in der Antragsschrift, was die vom Antragsgegner verwendete
Adresse betrifft, beruht ersichtlich auf einem Übertragungsfehler, was sich
schon ohne weiteres aus den der Antragsschrift beigefügten Ausdrucken ergibt,
denen zu entnehmen ist, dass der Antragsgegner die Domain „www. erotische-...
.com“ verwendet. Die Antragstellerin hat das in ihrer Replik ausdrücklich
klargestellt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des
Antragsgegners hat, ohne das näher auszuführen, im Termin zur mündlichen
Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin sich in der
beschriebenen Weise erst seit Juni 2004 betätige. Auch wenn das unterstellt
wird, ändert sich an der Beurteilung des zwischen den Parteien bestehenden
Wettbewerbsverhältnisses nichts. Die in diesem Zusammenhang vom
Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners weiter gegebenen kurzen Hinweise
auf Verflechtungen zwischen der Antragstellerin einerseits und Vertretern des
AVS-Anbieters andererseits sowie auf einen „Stellvertreterkrieg“ zwischen den
Anbietern unterschiedlicher AVS geben keinen Anlass dazu, einen
Missbrauchstatbestand im Sinn von § 13 Abs. 5 UWG a.F., § 8 Abs. 2 UWG n.F.
anzunehmen.
2. Eine Wettbewerbshandlung, die
gegen eine Vorschrift verstößt, die Ausdruck einer sittlichen Anschauung ist -
wertbezogene Normen - wird gewöhnlich auch sittenwidrig bzw. unlauter sein. Wer
beispielsweise pornografische Schriften und Abbildungen unter Verstoß gegen
Bestimmungen zum Jugendschutz zu Zwecken des Wettbewerbs vertreibt, verstößt
nicht nur gegen diese Vorschriften, sondern handelt auch wettbewerbswidrig, weil
sein Verhalten gegen sittliche Wertvorstellungen verstößt. Deshalb kann der
Verstoß als solcher die Sittenwidrigkeit bzw. Unlauterkeit der
Wettbewerbshandlung begründen, ohne dass es weiterer Unlauterkeitsmerkmale
bedarf. Es kommt hinzu, dass auch bei Verstößen gegen solche wertbezogene
Vorschriften die Sittenwidrigkeit bzw. Unlauterkeit mit dem Gesichtspunkt der
Verschaffung eines Vorsprungs durch Rechtsbruch begründet werden kann (vgl.
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, UWG § 1 Rdnrn. 613 und
614).
3. Werden diese Grundsätze auf
den Entscheidungsfall angewandt, so ist festzustellen, dass der Antragsgegner
durch Verwendung des AVS „über18.de“ beim Anbieten pornografischer Darstellungen
im Internet wettbewerbswidrig handelt.
Da der Antragsgegner, wie er
nicht in Abrede stellt und sich aus den mit der Antragsschrift vorgelegten
Ausdrucken seiner Internetangebote ohne weiteres ergibt, in sonstiger Weise
pornografische Abbildungen vertreibt, ist er gemäß § 4 Abs. 2 JMStV
verpflichtet, als Anbieter sicherzustellen, dass diese Darstellungen nur
Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Die Kammer
sieht in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung
vorläufigen Rechtschutzes keine Veranlassung, den vom Verfahrensbevollmächtigten
des Antragsgegners geäußerten Bedenken nachzugehen, was die verfassungsmäßige
Wirksamkeit der Festlegungen im JMStV sowie die Schutzbedürftigkeit Jugendlicher
vor pornografischen Darstellungen angeht.
Die Sicherstellung im Sinne von §
4 Abs. 2 Satz 2 JMStV dahin, dass pornografische Darstellungen nur Erwachsenen
als geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht werden, erfordert das
Vorhandensein einer effektiven Barriere zwischen der pornografischen Darstellung
und dem Minderjährigen. Es darf sich nicht um eine mühelos oder mit geringer
Mühe zu umgehende Scheinbarriere handeln. Dabei ist es Sache des Anbieters, eine
effektive Sicherung vorzusehen, da er mit dem Angebot von Pornografie in dem
grundsätzlich leicht zugänglichen Medium Internet die Gefahrenquelle geschaffen
hat. Andererseits kann keine vollständige, durch kein Mittel zu überwindende
Sicherheit vorausgesetzt werden.
Diesen Anforderungen wird das vom
Antragsgegner verwendete AVS „über18.de“ nicht gerecht, wobei die Kammer die vom
Antragsgegner im einzelnen gegebene Darstellung über Wirkungsweise und
Zusammenspiel der einzelnen Elemente unterstellt. Die von den Parteien in diesem
Zusammenhang vorgelegten Gutachten, die die jeweils von ihnen vertretene Ansicht
über Wirksamkeit oder mangelnde Wirksamkeit belegen sollen, können in diesem
Zusammenhang, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nur
eine Beurteilungs- und Entscheidungshilfe darstellen.
Der entscheidende Mangel des vom
Antragsgegner verwendeten AVS besteht zur Überzeugung der Kammer darin, dass die
Überprüfung dahin, ob der betreffende Nutzer noch unter 18 oder bereits
Erwachsener ist, im wesentlichen auf der Überprüfung der einzugebenden
Personalausweisnummer beruht, die u.a. über das Alter der betreffenden Person
Auskunft gibt. Es liegt nahe, dass ein Minderjähriger, der versucht, an die
Angebote pornografischer Abbildungen im Internet zu gelangen, sich eine solche
zutreffende Personalausweisnummer in seinem sozialen Umfeld relativ leicht
beschaffen kann, z.b. bei Freunden oder Bekannten, die bereits erwachsen sind,
ohne auf die Ausweise der Erziehungsberechtigte, vor denen diese Versuche gerade
geheim gehalten werden sollen, oder auf sog. Personalausweisnummergeneratoren
zurückgreifen zu müssen. Wenn im Übrigen in diesem Zusammenhang davon die Rede
ist, dass die Erziehungsberechtigten in der Regel ihre Ausweise vor
minderjährigen Kindern quasi unter Verschluss halten, so erscheint das
lebensfremd.
Da diese Zugriffsmöglichkeit im
sozialen Umfeld sehr oft bestehen wird, kommt es auf die anderen in diesem
Zusammenhang vom Antragsgegner hervorgehobenen Merkmale des von ihm verwendeten
AVS nicht an, insbesondere das ICRA-System, weil es allein auf Kenntnis und
Verwendung der Erziehungsberechtigten abstellt und nicht Bestandteil des AVS
„über18.de“ selbst ist, die Generierung falscher Personalausweisnummern, weil
der Jugendliche auf die Generierung nicht zurückgreifen muss, auf die Sperrung
und Sperrmöglichkeit, weil sie ebenfalls von der Kenntnis der
Erziehungsberechtigten abhängen.
Auch die Notwendigkeit, eine
Kontoverbindung anzugeben, stellt kein effektives Hindernis dar, weil zahlreiche
Jugendliche über ein eigenes Konto verfügen.
4. Der Verfahrensbevollmächtigte
des Antragsgegners hat im Termin zur mündlichen Verhandlung, ohne das näher
auszuführen, angedeutet, dass sich auch das von der Antragstellerin verwendete
AVS der leicht umgehen lasse. Um zu vermeiden, dass die im vorliegenden
einstweiligen Verfügungsverfahren getroffene Anordnung eine Empfehlung
ausspricht, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, wird der Inhalt der
Anordnung, wie § 938 ZPO das erlaubt, dahin geändert, dass der Hinweis auf die
Verwendung des AVS der entfällt. Die Kammer legt ohne weiteres zugrunde, dass es
den Anbietern pornografischer Darstellungen im Internet zugängliche AVS gibt,
die die Anforderungen des JMStV erfüllen. Ein Teilunterliegen der
Antragstellerin ist darin nicht zu sehen.
5.Der Verfügungsgrund ergibt sich
aus § 25 UWG a.F., § 12 Abs. 2 UWG n.F. Die Dringlichkeit entfällt nicht
deshalb, weil der Antragsgegner, wie er anführt, das AVS „über18.de“ bereits
seit Jahren verwendet. Es ist seine Sache darzulegen und glaubhaft zu machen,
seit wann die Antragstellerin diese Kenntnis hat. Daran fehlt es. Folgt man
seiner Darstellung, dass die Antragstellerin sich auf dem in Rede stehenden
Markt seit Juni 2004 betätigt, ist die Frist gewahrt.
6. Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 ZPO. Die Entscheidung ist ohne weiteres vorläufig vollstreckbar.
Die nachträglich vorgelegte
Entscheidung aus dem Rechtsstreit
... des Landgerichts
Düsseldorf vom 28. Juli 2004 - 12 O 19/04 - rechtfertigt keine andere
Entscheidung oder die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Diese
Entscheidung ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.
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