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Leitätze:
1. Ein Altersverifikationssystem,
dass im wesentlichen darauf beruht, dass der potentielle Nutzer seine
Personalausweiskennziffer, in der sich verschlüsselt das Geburtsdatum des
Nutzers befindet, in das System zur Überprüfung eingibt ist nicht ausreichend.
Dieses AVS stellt keine effektive Barriere im Sinne des § 4 Abs. 2 JMStV
dar.
2. Ein derartiges AVS ist
wettbewerbswidrig gem. § 4 Nr. 11 UWG.
Landgericht Aachen, Az 41 O
150/04 vom 7. Dezember 2004
Tenor:
Die einstweilige Verfügung
der Kammer vom 27.10.2004 wird bestätigt.
Der Antrag auf einstweilige
Einstellung der Vollziehung wird zurückgewiesen.
Die weiteren Kosten des
Verfahrens trägt der Antragsgegner.
T a t b e s t a n d
Der in Belgien lebende
Antragsteller betreibt in Deutschland das Internetangebot www.....de. Der
Antragsgegner stellt in das Internet die Homepage www.....de. ein, mit der er
unter anderem Bilder pornographischen Inhaltes anbietet. Um zu verhindern, dass
Personen unter 18 Jahren Zugang zu diesem Internetangebot mit pornographischem
Inhalt erlangen, bedient sich der Antragsgegner auch eines
Altersverifikationssystems, bei dem die Alterskontrolle im wesentlichen darauf
beruht, dass der potentielle Nutzer seine Personalausweiskennziffer, in der sich
verschlüsselt das Geburtsdatum des Nutzers befindet, in das System zur
Überprüfung eingibt.
Stellt das System anhand dieser
Personalausweiskennziffer fest, dass der Anfragende danach über 18 Jahre ist,
gibt es den Zugang zum Internetangebot des Antragsgegners mit pornographischem
Inhalt frei.
Der Antragsteller, der seine
Erotikseite im Internet zu gewerblichen Zwecken (die Nutzer müssen zahlen)
betreibt, sieht in diesem System keinen sicheren Schutz jugendlicher Personen
unter 18 Jahren. Da der Antragsteller ein wesentlich aufwendigeres System nutze,
verschaffe sich der Antragsgegner, so meint der Antragsteller, einen
ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil.
Durch einstweilige Verfügung der
Kammer vom 27.10.2004 ist dem Antragsgegner unter Androhung eines Ordnungsgeldes
bis zu 250.000,00 EUR im Nichtbeitreibungsfall Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet
Abbildungen mit pornographischem Inhalt zu verkaufen oder zu vertreiben, ohne
vorher die Volljährigkeit des Bestellers/Erwerbers in ausreichender und in
zweifelsfreier Weise verifiziert zu haben. Darüber hinaus war Inhalt der
einstweiligen Verfügung auch ein Verstoß des Antragsgegners gegen § 6 Nr. 1 TDG.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Blatt 20 ff. d. A.
Nachdem die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner persönlich zugestellt
worden ist, hat sich für diesen sein jetziger Verfahrensbevollmächtigter
bestellt und unter dem 12.11.2004 einen Widerspruch gegen die einstweilige
Verfügung verfasst, wobei der Widerspruch später in der mündlichen Verhandlung
hinsichtlich des Verstoßes gegen § 6 TDG zurückgenommen worden ist. Zum
Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 12.11.2004 lag dem
Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners die Beschlussverfügung vor.
Der Antragsteller beantragt, die
Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung. Der Antragsgegner beantragt, die
einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.10. zum Aktenzeichen 41 O 150/04,
soweit der Widerspruch nicht zurückgenommen worden ist, aufzuheben und den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen sowie Einstellung
der Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung. Der Antragsgegner hält eine
örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen für nicht gegeben.
Darüber hinaus sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
rechtsmißbräuchlich. Schließlich sei auch keine Dringlichkeit gegeben, da der
Antragsteller spätestens seit dem 20.09.2004 der streitgegenständliche
Sachverhalt bekannt sei. Denn an diesem Tag habe er - unstreitig - einen Anwalt
mit der Abmahnung des Antragsgegners beauftragt. Darüber hinaus moniert der
Antragsgegner fehlende Vollziehung der einstweiligen Verfügung innerhalb der
Antragsfrist der §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO. Des weiteren bestreitet der
Antragsgegner ein Wettbewerbsverhältnis zum Antragsteller.
Ferner hält der Antragsteller das
von ihm angewandte Altersverifikationssystem für ausreichend, um Jugendliche
daran zu hindern, zu den von ihm angebotenen pornographischen Seiten Zugang zu
erhalten. Schließlich meint der Antragsgegner, dass das summarische einstweilige
Verfügungsverfahren nicht geeignet sei, den vorliegenden Fall zu behandeln.
Insoweit sei eine Klage zur Hauptsache das geeignetere Instrument.
Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Darlegungen der Parteien
in der Antragsschrift vom 21.10.2004 sowie im Schriftsatz des
Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 26.11.2004 nebst den von den
Parteien zu den Akten gereichten Urkunden. Des weiteren wird verwiesen auf den
Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 07.12.2004.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
e
Die seitens des
Kammervorsitzenden erlassene einstweilige Verfügung vom 27.10.2004 ist zu
bestätigen, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und
begründet ist.
Das Landgericht Aachen ist zur
Entscheidung berufen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem
Gerichtsstand des Begehungsortes im Sinne des § 14 Abs. 2 UWG. Zwar ist
grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 UWG für eine Klage aufgrund des genannten
Gesetzes das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerblich
oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen
seinen Wohnsitz hat. Hierdurch wird aber das Klagerecht des verletzten
Mitbewerbers im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG nicht berührt (vgl.
Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 14 Rn. 18). Da
Mitbewerber derjenige ist, wer zum Handelnden in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis steht und ein solches Wettbewerbsverhältnis hier vom
Antragsteller vorgetragen wird, kann Letzterer nicht nur am Gerichtsstand des §
14 Abs. 1 UWG, sondern auch am Gerichtsstand des Begehungsortes im Sinne des §
14 Abs. 2 UWG seine Klage führen. Begehungsort bei Wettbewerbsverhältnissen, die
einen Bezug zum Internet haben, ist jeder Ort, an dem die Information dritten
Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloße zufällige
Kenntnisnahme vorliegt (derselbe, ebenda, Rn. 16). Da das Internetangebot des
Antragsgegners auch im Landgerichtsbezirk Aachen abgerufen werden kann, ist
somit das Landgericht Aachen örtlich zuständig. Es ist auch sachliche
Zuständigkeit gegeben.
In Fällen des gewerblichen
Rechtsschutzes ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wichtigste
Bemessungsfaktoren sind dabei die Größe des Unternehmens des
Anspruchsberechtigten einschließlich seines Umsatzes, die Marktstellung des
Antragsgegners, der Abschreckungsgedanke und die Gefährlichkeit des jeweiligen
Wettbewerbsverstoßes (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort:
Gewerblicher Rechtsschutz).
Bei Berücksichtigung dieser
Umstände ist hier von einem Streitwert auszugehen, der über 5.000,00 EUR
hinausgeht und somit die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet.
Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Umsatz des Antragstellers nicht
sehr hoch ist. Dies ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung
vom 07.12.2004, dass er auf seiner Erotikseite Werbung noch nicht geschaltet
habe, und im Moment nicht so richtig in dem Markt "reinkomme". Indes zeigt diese
Äußerung auch, dass für den Antragsteller das Verfahren von besonderer Bedeutung
ist, da er sich durch das von ihm monierte Verhalten des Antragsgegners in
besonderer Weise in seinem Marktauftritt behindert fühlt. Hinzu kommt, dass auch
das Verfahren im Hinblick auf eine mögliche Abschreckung anderer Marktteilnehmer
von erheblicher Wichtigkeit ist. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass bei dem
hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung auch Gegenstand des Verfahrens war die Klärung der
Frage, ob der Marktauftritt des Antragsgegners mit § TDG in Einklang zu bringen
ist, so ergibt sich, dass der Streitwert deutlich über 5.000,00 EUR liegt.
Anhaltspunkte für einen
Rechtsmißbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sind nicht erkennbar und seitens des
Antragsgegners auch nicht in substantiierter Form vorgetragen worden.
Der zulässige Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Dem Antragsteller steht gegen
den Antragsgegner ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 4 Nr. 11, 3, 8 UWG zur
Seite. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die für den Erlass einer
einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit gegeben. Dem steht nicht
entgegen, dass dem Antragsteller das von ihm monierte Verhalten des
Antragsgegners spätestens seit dem 20.09.2004 bekannt war, der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung aber erst am 26.10.2004 bei Gericht einging.
Grundsätzlich wird in Wettbewerbssachen die Dringlichkeit vermutet, § 12 Abs. 2
UWG. Jedoch kann diese Vermutung widerlegt werden. Dies ist dann der Fall, wenn
der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet und/oder das
Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt. Welcher Zeitraum ab
Kenntnisnahme vom Wettbewerbsverstoß bis zur Einleitung des Verfügungsverfahrens
als dringlichkeitsschädlich anzusehen ist, wird von den Instanzgerichten
unterschiedlich behandelt. So hat das Oberlandesgericht Köln ein Zuwarten von
drei Monaten als dringlichkeitsschädlich angesehen (vgl. OLG Köln, JURIS-Kennnr.
KORE 593749700). Soweit ersichtlich hält nur das OLG München an der sehr kurzen
und recht starr gehandhabten Obergrenze von einem Monat fest (so: Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl. § 54 Rn. 25). Im übrigen herrscht
Einigkeit, dass es keine starren Unschädlichkeitsgrenzen geben kann, sondern
jeweils die besonderen Umstände des Falles dafür maßgeblich sein müssten, ob der
Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung den Schluss auf mangelnde Dringlichkeit
zulässt (derselbe, ebenda, Rn. 26).
Bei Berücksichtigung dieser
Grundsätze kann hier noch nicht davon ausgegangen werden, dass die
Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt ist. Zwar hat der
Antragsteller bereits unter dem 20.09.2004 in dieser Sache einen Rechtsanwalt
Verfahrensvollmacht erteilt. Dieser hat dann unter dem 27.09.2004 Abmahnung
ausgesprochen und Stellungnahmefrist bis zum 30.09.2004 gesetzt. Diese Frist
durfte der Antragsteller nach Auffassung der Kammer ohne weiteres verstreichen
lassen, ohne dass dies die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG
widerlegt. Darüber hinaus ist bei der vorzunehmenden Wertung zu berücksichtigen,
dass offenkundig nach dem 30.09.2004 auf Seiten des Antragstellers ein
Anwaltswechsel stattgefunden hat. Der jetzige Verfahrensbevollmächtigte ist
nicht identisch mit demjenigen, der die Abmahnung ausgesprochen hat. Der neue
Anwalt musste sich in einen neues, streitiges und höchstrichterlich noch nicht
entschiedenes Rechtsgebiet einarbeiten, so dass es angesichts dieses Umstandes
nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsschrift erst am 26.10.2004 und damit
aber immer noch innerhalb eines Monats nach erfolglosem Ablauf der gesetzten
Frist bei Gericht eingegangen ist. Die aufgezeigten Umstände reichen mithin
insgesamt nicht aus, um die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG zu
widerlegen.
Entgegen der Auffassung des
Antragsgegners ist die einstweilige Verfügung nicht auch bereits deshalb
aufzuheben, weil die Vollziehungsfrist der §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt
ist. Vielmehr steht das Gegenteil fest. Zwar ist eine Vollziehung einer
einstweiligen Verfügung dann unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem die
Verfügung verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt
ist, ein Monat verstrichen ist.
Indes liegen solche Umstände hier
nicht vor. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 27.10.2004 wurde dem
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27.10.2004 zugestellt. Somit
musste ihre Zustellung als Akt der Vollziehung bis zum 27.11.2004 erfolgen.
Diese Frist ist gewahrt. Dabei kann es dahinstehen, ob die Zustellung der
einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner angesichts der Tatsache, dass sich
vorprozessual bereits der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners
für diesen bestellt hatte, wirksam erfolgen konnte. Selbst wenn man zugunsten
des Antragsgegners davon ausgeht, dass die an ihn vorgenommene Zustellung,
welche unstreitig innerhalb der Monatsfrist erfolgte, nicht ordnungsgemäß war,
weil eine Zustellung an seinen Verfahrensbevollmächtigten hätte vorgenommen
werden müssen, so hindert dies die Annahme, die Vollziehungsfrist sei gewahrt,
nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass innerhalb der Vollziehungsfrist,
nämlich am 12.11.2004 der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die
Beschlussverfügung in Händen hielt. Damit hat aber diejenige Person, an die die
Zustellung hätte vorgenommen werden müssen, das zuzustellende Schriftstück
erhalten, so dass nach § 189 ZPO n. F. etwaige Zustellungsmängel geheilt sind
(so: Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 929 Rn. 14).
Auch die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Der Internetauftritt des Antragsgegners
verstößt gegen eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, wobei es
entgegen der früheren Rechtslage auf eine Planmäßigkeit des Gesetztesverstoßes
nicht mehr ankommt (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl.,
§ 4 UWG Nr. 11. 55). Das Verhalten des Antragsgegners im Zusammenhang mit seinem
Internetauftritt zur Adresse ... .de ist mit den Regelungen des
Jugendmedienschutzstaatsvertrages, den die Bundesländer im Jahre 2002
geschlossen haben, nicht in Einklang zu bringen. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des
genannten Vertrages sind Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien
(Angebote) mit pornographischen Inhalten unzulässig. Sie sind nur dann zulässig
in Telemedien, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur
Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Die
Sicherstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV dahin, dass pornographische
Darstellung nur Erwachsenen als geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht
werden, erfordert das Vorhandensein einer effektiven Barriere zwischen der
pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen (so: Landgericht Duisburg,
Urteil v. 30.08.2004 zu Az: 41 O 57/04; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2004 zu
Az: III -5 Ss 143/03-50/03 I).
Ob eine solche effektive Barriere
durch eine Altersverifikation geschaffen werden kann, die im wesentlichen auf
eine Überprüfung der Personalausweiskennziffer beruht, ist zwischen den Parteien
des Verfahrens streitig. Eine jede Partei kann sich hier auf entsprechende
Rechtsgutachten stützen. Die Kammer ist der Auffassung, dass eine derartige
Altersverifikation keine effektive Barriere im Sinne des § 4 Abs. 2 JMStV
darstellt (ebenso die genannten Urteile des LG Duisburg sowie des OLG
Düsseldorf, jeweils a.a.O.; siehe auch Gercke/Liesching, CR 2003, 456, 457).
Jugendliche unter 18 Jahren haben eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich
Personalausweiskennziffern zu verschaffen, nach deren Eingabe sie für das
entsprechende Altersverifikationssystem als volljährig gelten.
In diesem Zusammenhang ist
zunächst zu berücksichtigen, dass Jugendliche in der Regel über die Möglichkeit
verfügen, sich die Personalausweise ihrer Eltern zu verschaffen und mit einer
dort entnommenen Personalausweiskennziffer sich den Zugang zu pornographischen
Seiten des Internetangebotes des Antragsgegners verschaffen können. Die Annahme,
Eltern würden ihre Personalausweise so sichern, dass ihre Kinder keinen Zugang
zu diesen Papieren hätten, ist - zumindest bei intakten Familienverhältnissen -
nicht lebensnah. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Eltern ihre
Brieftasche bzw. ihre Geldbörse, in dem sie z. B. ihren Personalausweis
untergebracht haben, immer so "sichern", dass ihre Kinder keinen Zugang haben.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Jugendlichen unter 18 Jahren, die
Bekannte und Freunde haben, welche bereits 18 sind und von diesen leicht deren
Personalausweiskennziffer erfragen können.
Schließlich, und diese ist der
maßgebliche Punkt, kann eine Personalausweiskennziffer ein Jeder, nach deren
Eingabe er vom Computersystem als volljährig akzeptiert wird, ohne weiteres aus
dem Internet abrufen (so: Gercke/Liesching, a.a.O., 457; OLG Düsseldorf a.a.O.).
Diese Annahme korrespondiert mit den Erfahrungen des Kammervorsitzenden, welche
er in Vorbereitung des Sitzungstermins vom 07.12.2004 gemacht und die er in der
mündlichen Verhandlung offengelegt hat. Hierzu hat der Kammervorsitzende in
einer gängigen Suchmaschine eine entsprechende Suchanfrage eingegeben. Die
angezeigten Anfrageergebnisse führten bereits nach kürzester Zeit zu einem
Internetangebot, wie es aus der Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
Dort heißt es dann unter anderem wie folgt: Personalausweisnummer:
0000000000D<<0000000<0000000<<<<<<0 WARNUNG! Keine
BKZ angegeben, zufällige BKZ wurde benutzt. Wir haben keine vollständige Liste
der deutschen Behördenkennziffern. In deinem Ausweis sind aber die ersten 4
Ziffern der Ausweis-ID eine gültige Kennziffer. Über diese allein kann der
Inhaber nicht identifiziert werden. Altersverifikationssystem vergleichen ihre
Liste der BKZs mit den dazu gehörigen Postleitzahlen. Du musst wissen, in
welcher Postleitzahl die Behörde ihren Sitz hat, die den Ausweis ausgestellt
hat. Dieses Script erzeugt mit deiner BKZ eine syntaktisch korrekte
Personalausweis-ID, älter als 18 und noch nicht abgelaufen. Wird die BKZ
zufällig erzeugt, findet sich wahrscheinlich kein Eintrag in der Liste des AVS,
oder das Erraten der korrekten PLZ ist unmöglich. Hier gibt es eine Liste von
BKZs und PLZs. Um diese Liste zu vervollständigen, sind wir auf deine Hilfe
angewiesen. Bitte gib deine BKZ- und PLZ-Kombination hier an, auch wenn es
freiwillig ist. Diese, offenkundig an Jugendliche gerichtete Ausführungen zeigen
deutlich, dass eine jede beliebige Person sich eine Personalausweiskennziffer
verschaffen kann, die syntaktisch korrekt , noch nicht abgelaufen ist und den
Nutzer älter als 18 Jahren erscheinen lässt. Bei einer derartigen leichten
Umgehung eines Altersverifikationssystems, das im wesentlichen auf die
Personalausweiskennziffer abstellt, kann aber nicht mehr davon gesprochen
werden, dass dieses System eine effektive Barriere zwischen pornographischem
Angebot und minderjährigem Nutzer darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn man
berücksichtigt, dass das Internetangebot des Antragsgegners mit pornographischem
Inhalt gebührenpflichtig ist und eine Bezahlung über Girokonten abgewickelt
wird. Denn auch Minderjährige haben in der heutigen Zeit vielfach ein Girokonto.
Dies entspricht zumindest den Erfahrungen der Kammer, die den Parteien im Termin
- insoweit im Protokoll nicht festgehalten - dargelegt wurde.
Nach alledem ist davon
auszugehen, dass bei dem vom Antragsgegner verwendeten
Altersverifikationssystems eine Zugriffsmöglichkeit auch für Jugendliche unter
18 Jahren besteht und keine geschlossene Benutzergruppe im Sinne des § 4 Abs. 2
JMStV vorhanden ist. Damit ist aber gleichzeitig ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11
UWG gegeben. Der entsprechende Unterlassungsanspruch kann auch vom Antragsteller
geltend gemacht werden. Zumindest nach seiner Darlegung in der mündlichen
Verhandlung vom 07.12.2004 ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass
der Antragsteller eine Erotikseite im Internet zu gewerblichen Zwecken betreibt.
Ob er in diesem Zusammenhang auch Pornographie anbietet, kann dahinstehen. Denn
Erotikanbieter und Anbieter von Pornographie bewegen sich auf dem selben Markt
und richten sich an die gleichen Verkehrskreise. Antragsgegner und Antragsteller
sind somit Mitbewerber. Die Ansicht des Antragsgegners, es sei nicht seine
Absicht, Pornographie an Jugendliche unter 18 Jahren zu betreiben, es liege also
keine wesentliche Marktbeeinträchtigung vor, ist nach Auffassung der Kammer
nicht überzeugend. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass
eine Vielzahl der minderjährigen Personen, welche infolge des unzureichenden
Altersverifikationssystems des Antragsgegners bereits unter 18 Jahren Zugang zu
dessen Internetangebot haben, auch nach Erreichen des Volljährigkeitsalters,
einmal an das Angebot des Antragsgegners gewöhnt, dabei bleiben und nicht auf
das Angebot des Antragstellers wechseln werden. Darüber hinaus wird dieser
Personenkreis auch bei Freunden und Bekannten, die volljährig sind,
Mundpropaganda betreiben, so dass die Nachteile, welche der Antragsteller zu
erwarten hat, keine unerheblichen im Sinne des § 3 UWG sind.
Schließlich vermag sich die
Kammer auch dem Hinweis des Antragstellers, das im Internet tausende
pornographische Angebote ohne Altersverifikation vom Ausland her angeboten
werden, nur insoweit anzuschließen, als dies richtig sein mag. Dies hindert aber
den Anspruch des Antragstellers nicht, da die Parteien am deutschen Markt
agieren und von hier aus, wie sich an den Bezeichnungen der Internetadresse mit
der Endung ".de" ergibt, tätig sind. Für diesen Fall haben sich aber auch an die
hier geltenden und durch den Jugendschutzmedienstaatsvertrag aufgestellte Regeln
zu halten. Endlich kann auch nicht mit Erfolg vorgetragen werden, das
summarische Eilverfahren sei hier nicht geeignet, in die Rechte des
Antragsgegners einzugreifen, vielmehr sei der Antragsteller auf das
Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dieser Ansatz könnte nur dann überzeugen, wenn
das Hauptsacheverfahren wegen seiner weitergehenden Erkenntnismöglichkeit besser
geeignet wäre, den Sachverhalt zu regeln. Davon kann aber nicht ausgegangen
werden. Der Sachverhalt ist aufgeklärt.
Zu entscheiden sind nur
Rechtsfragen, die im Hauptsacheverfahren keine anderen sind als im vorliegenden
Verfahren.
Angesichts der vorstehenden
Ausführungen kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 91 ZPO.
Streitwert: Bis zur Teilrücknahme
des Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung: 35.000,00 EUR, danach: 25.000,00
EUR.
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