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Neuer Internetsteuer ab dem 01.07.2003
Ab
dem 01.07.2003 unterliegen Internetdienstleister von Drittlandanbietern, d.h.
Anbieter außerhalb der EU dem normalen Steuersatz. Rechnungen an Privatkunden
müssen dann mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bisher unterlagen diese
Leistungen in Deutschland nicht der Besteuerung, weil als Besteuerungsort der
Sitz des Unternehmens galt. Die durch § 18 Abs. 4 c und 4 d Umsatzsteuergesetz
angeführte Sonderregelung richtet sich ausschließlich an Unternehmen im
Nicht-EU-Gebiet, die Leistungen auf dem elektronischen Weg an in der EU
ansässige Nichtunternehmer (Verbraucher) erbringen.
Im
Rahmen der Anwendung dieser Sonderregelung kann sich der nicht im
Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer für eine Steueridentifizierung in
einem einzigen EU-Mitgliedsstaat entscheiden. Macht er hiervon Gebrauch, muß er
sich nicht mehr in jedem EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen, in
dem er sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an Privatpersonen
erbringt.
Der
Unternehmer kann vielmehr einen Mitgliedsstaat auswählen, in dem er sich
umsatzsteuerlich anmeldet, seine Steuererklärung für sämtliche innerhalb der EU
an Nichtunternehmer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
abgibt und die Umsatzsteuer zahlt.
Die
Leistungen unterliegen immer dem allgemeinen Steuersatz, der in dem
Mitgliedsstaat gilt, in dem der Empfänger der Leistung ansässig ist.
Für
welche Leistungen gilt diese Regelung.
Um
es einmal im Behördendeutsch auszudrücken: "Eine auf elektronischem Weg
erbrachte sonstige Leistung ist eine Leistung, die über das Internet oder ein
elektronisches Netz einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte
erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen
Leistungen in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist; d.h., die
Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher
Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich".
Mit
anderen Worten: Alles dass, wofür man das Internet und einen Computer braucht.
Hierzu gehören bspw. Software und Updates, Webhosting, ASP-Leistungen und
Angebot von Onlinemarktanbietern. Das beste Beispiel für eine Leistung, die den
neuen Steuerregelungen unterfällt ist das Internetauktionshaus e-Bay.
Die
Regelung in Anspruch nehmen können nur Unternehmer, die weder ihren Sitz noch
eine feste Niederlassung in der EU haben und die ausschließlich sonstige
Leistungen auf elektronischem Weg an sogenannte Nichtunternehmer (Verbraucher)
erbringen.
Es
stellt sich für das Unternehmen jedoch die Frage, wann der Empfänger seiner
Leistung ein Nichtunternehmer ist.
Das
Bundesamt für Finanzen hat insofern die Regelung aufgestellt, dass jeder
Nichtunternehmer ist, der nicht über eine eigene
Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügt.
Die
Gültigkeit von derartigen Nummern kann im Internet
überprüft werden.
Eine Registrierung ist ausschließlich auf elektronischem
Weg beim Bundesamt für Finanzen
möglich.
Die
Registierungsnummer wird dann innerhalb von fünf Werktagen übersandt.
Dies
sollte bis zum 30.09.2003 geschehen.
Besteuerungszeitraum
ist das Kalendervierteljahr. Auch ohne Umsatz ist eine Steuererklärung
abzugeben. Die Steuererklärung ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des
Besteuerungszeitraumes elektronisch beim Bundesamt für Finanzen abzugeben.
Ein
Vorsteuervergütungsverfahren ist möglich.
Weitere Informationen gibt es beim Bundesamt für Finanzen .
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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