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Neuer Internetsteuer ab dem 01.07.2003

 

Ab dem 01.07.2003 unterliegen Internetdienstleister von Drittlandanbietern, d.h. Anbieter außerhalb der EU dem normalen Steuersatz. Rechnungen an Privatkunden müssen dann mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bisher unterlagen diese Leistungen in Deutschland nicht der Besteuerung, weil als Besteuerungsort der Sitz des Unternehmens galt. Die durch § 18 Abs. 4 c und 4 d Umsatzsteuergesetz angeführte Sonderregelung richtet sich ausschließlich an Unternehmen im Nicht-EU-Gebiet, die Leistungen auf dem elektronischen Weg an in der EU ansässige Nichtunternehmer (Verbraucher) erbringen.

 

Im Rahmen der Anwendung dieser Sonderregelung kann sich der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer für eine Steueridentifizierung in einem einzigen EU-Mitgliedsstaat entscheiden. Macht er hiervon Gebrauch, muß er sich nicht mehr in jedem EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen, in dem er sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an Privatpersonen erbringt.

 

Der Unternehmer kann vielmehr einen Mitgliedsstaat auswählen, in dem er sich umsatzsteuerlich anmeldet, seine Steuererklärung für sämtliche innerhalb der EU an Nichtunternehmer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen abgibt und die Umsatzsteuer zahlt.

 

Die Leistungen unterliegen immer dem allgemeinen Steuersatz, der in dem Mitgliedsstaat gilt, in dem der Empfänger der Leistung ansässig ist.

 

Für welche Leistungen gilt diese Regelung.

 

Um es einmal im Behördendeutsch auszudrücken: "Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung ist eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistungen in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist; d.h., die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich".

 

Mit anderen Worten: Alles dass, wofür man das Internet und einen Computer braucht. Hierzu gehören bspw. Software und Updates, Webhosting, ASP-Leistungen und Angebot von Onlinemarktanbietern. Das beste Beispiel für eine Leistung, die den neuen Steuerregelungen unterfällt ist das Internetauktionshaus e-Bay.

 

Die Regelung in Anspruch nehmen können nur Unternehmer, die weder ihren Sitz noch eine feste Niederlassung in der EU haben und die ausschließlich sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an sogenannte Nichtunternehmer (Verbraucher) erbringen.

 

Es stellt sich für das Unternehmen jedoch die Frage, wann der Empfänger seiner Leistung ein Nichtunternehmer ist.

 

Das Bundesamt für Finanzen hat insofern die Regelung aufgestellt, dass jeder Nichtunternehmer ist, der nicht über eine eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügt.

 

Die Gültigkeit von derartigen Nummern kann im Internet überprüft werden.

 

Eine Registrierung ist ausschließlich auf elektronischem Weg beim Bundesamt für Finanzen möglich.

 

Die Registierungsnummer wird dann innerhalb von fünf Werktagen übersandt.

 

Dies sollte bis zum 30.09.2003 geschehen.

 

Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Auch ohne Umsatz ist eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes elektronisch beim Bundesamt für Finanzen abzugeben.

 

Ein Vorsteuervergütungsverfahren ist möglich.

 

Weitere Informationen gibt es beim Bundesamt für Finanzen .

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

 

 

 

 

 

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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