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Informationen beim Angebot von Schuh-Erzeugnissen

Gemäߧ 10 a der Bedarfsgegenständeverordnung sind “Schuh-Erzeugnisse” (auf deutsch somit Schuhe) vom Hersteller hinsichtlich des Materials zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung kann entweder durch ein Piktogramm oder eine schriftliche Angabe erfolgen.

Diese Angabe ist nicht erforderlich

– bei gebrauchten Schuhen (diese müssten dann auch tatsächlich als gebraucht bezeichnet sein),

– bei Sicherheitsschuhwerk, das unter die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen fällt,

– bei Spielzeugschuhen.

Im Rahmen der Kennzeichnung ist das Material anzugeben, das mindestens 80 % jeweils

1. der Fläche des Obermaterials,

2. der Fläche von Futter und Decksohle,

3. des Volumens der Laufsohle

ausmacht.

Mit anderen Worten ist über die Zusammensetzung von Obermaterial, Untermaterial und Sohle zu informieren.

Die konkrete Form der Kennzeichnung ergibt sich aus Anlage 11 der Bedarfsgegenständeverordnung zu § 10 a.

Die Piktogramme, die Sie alternativ zur textlichen Kennzeichnung verwenden können, finden Sie in der EU- Richtlinie 94/11/EG.

Das “Schuh-Erzeugnis” selbst muss auf jeden Fall entsprechend gekennzeichnet sein.

Kennzeichnungspflicht auch beim Angebot von Schuhen im Internet?

Die Frage, ob die entsprechende Kennzeichnung auch bei Internetangeboten mit aufgenommen werden muss, halten wir für ungeklärt. Rechtsprechung ist uns hierzu  moch nicht bekannt. Auf der anderen Seite ist es jedoch so, dass die Materialzusammensetzung eines Schuhs eine wesentliche Eigenschaft ist, über die nach unserer Auffassung im Internet zu informieren ist. Aus diesem Grund empfehlen wir, die entsprechende Kennzeichnung in die Artikelbeschreibung von Schuhen mit aufzunehmen, entweder als Pikogramm oder als Text.

Stand: 05/2015

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/46e1208e1dd047a788a803313466a126