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Sonderfall: Wenn Anwälte Ihre Gebühren auf Grund einer urheberrechtlichen Abmahnung gegen den eigenen Mandanten einklagen, gibt es keine Spezialzuständigkeit

Bei Urheberrechtsstreitigkeiten regelt § 105 Urheberrechtsgesetz, dass die Bundesländer berechtigt sind, Auseinandersetzungen im Urheberrecht, die vor Gericht stattfinden, bestimmten Gerichten zuzuweisen. Dies ist auch sinnvoll, da es sich um eine Spezialmaterie handelt.

Wo ist der Gerichtsstand?

Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr zu einer sehr speziellen Frage in diesem Zusammenhang geäußert, nämlich vor welchem Gericht Rechtsanwälte gegen ihre eigenen Mandanten klagen dürfen, wenn diese die Abmahnkosten auf Grund einer urheberrechtlichen Abmahnung nicht bezahlen (BGH, Hinweisbeschluss vom 17.01.2013, Az.: I ZR 194/12).

Der Kläger hatte aus abgetretenem Recht einen anwaltlichen Honoraranspruch geltend gemacht. Der anwaltlichen Beauftragung lag in diesem Fall keine Abmahnung zugrunde, sondern die Vertretung gegen eine Abmahnung. Für zwei Abmahnungen hatte der Abgemahnte der Rechtsanwaltsgesellschaft, so zumindest deren Wunsch, ein Honorar in Höhe von 3.475,28 Euro zu zahlen.

Gezahlt hatte der Mandant den Rechtsanwälten lediglich 100,00 Euro.

Unabhängig davon, dass es in diesem Fall darum ging, dass ein urheberrechtlich Abgemahnter einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, wäre die Rechtslage identisch, wenn ein Rechtsanwalt gegenüber dem abmahnenden Mandanten seine Gebühren einklagt. Derartige Fälle gibt es – zumindest veröffentlicht – nach unserer Kenntnis nicht, so dass man sich schon fragt, wie die massenhaften Tauschbörsenabmahner eigentlich die Gebührenangelegenheiten mit ihren Rechtsanwälten regeln.

Geklagt wurde vor dem Amtsgericht München. Dies hatte sich nach § 105 UrhG für unzuständig erklärt. Dies sah auch die Berufungsinstanz so, die die Revision zuließ.

Bei Gebührenklagen aus einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen Anwalt und Mandant gilt die Sonderzuständigkeit gemäß § 105 UrhG nicht:

“Danach handelt es sich bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit. Die Honorarforderung beruht nicht auf dem Urheberrecht und hängt auch nicht von einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ab; sie ergibt sich vielmehr aus dem Rechtsanwaltsvertrag, dem Bürgerlichen Recht und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes wird zwar inhaltlich von dem der Beauftragung zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das rechtsanwaltliche Vertragsverhältnis den rechtlichen Charakter der zugrunde liegenden Rechtsangelegenheit teilt. Auch der Umstand, dass die Schwierigkeit des dem Mandatsverhältnis zugrunde liegenden urheberrechtlichen Sachverhalts bei der Bemessung des für die Höhe der Vergütung maßgeblichen Gegenstandswertes und Gebührensatzes zu berücksichtigen ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass ansonsten auch anwaltliche Honorarforderungen, die eine familienrechtliche Streitigkeit betreffen, vor dem Familiengericht und solche, die eine arbeitsrechtliche Angelegenheit betreffen, vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden müssten.”

Mit anderen Worten: Für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mandant und Rechtsanwalt betreffend das Anwaltshonorar ist immer das “normale” Zivilgericht tätig.

Vorsicht Sonderfall!

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ging es ausschließlich um die Erstattung von Anwaltskosten zwischen Rechtsanwalt und seinem Mandanten. Die Entscheidung berührt nicht die Frage, welches Gericht bei Tauschbörsenabmahnungen für die Erstattung von Anwaltskosten des Abmahners gegenüber dem Abgemahnten zuständig ist.  Hier bleibt es bei der Sonderzuständigkeit des § 105 UrhG.

Zum Teil, so unser Eindruck, wird bei Berichten über dieses Urteil nicht auf den konkreten Sachverhalt eingegangen, sondern die Ansicht vertreten, dass dies grundsätzlich für die Erstattung von Anwaltsgebühren gegenüber Abgemahnten gilt. Dies ist nicht der Fall!

Für die “üblichen” Erstattungsansprüche auf Grund von Abmahnungen gegenüber dem Abgemahnten durch den Abmahner und seine Rechtsanwälte ändert sich an der Rechtslage nichts.

Stand: 29.04.2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwältin Yvonne Nickel

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