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Mit einem Bein im Knast - rechtliche Gefahren bei
Internettauschbörsen
Internettauschbörsen
wie Kazaa u.a. bieten die Möglichkeit zum Up-bzw. Download von Musik- und
Filmwerken. Die Illegalität dieses Handeln ist vielen Beteiligten, gerade nach
der Reformierung des Urheberrechtes in der Informationsgesellschaft, nicht
bekannt.
Das
Anbieten eines Films oder Musikstückes in einer Filesharingbörse ist regelmäßig illegal.
Dies
ergibt sich bereits aus § 19 a Urhebergesetz.
Ausschließlich der Urheber hat das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos
der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten zugänglich ist. Öffentlichkeit ist hier
zweifels ohne gegeben, da ein unüberschaubarer Nutzerkreis auf das zum Upload
bereit gestellte Material zugreifen kann. Die Frage der Öffentlichkeit ergibt
sich aus § 15 III Urhebergesetz:
Die
Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der
Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit
demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit einer anderen Person, denen das
Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch
persönliche Beziehungen verbunden ist.
Wohl
niemand wird behaupten können, so viel Freunde zu haben, wie unbekannterweise
auf die eigenen Dateien im Rahmen des Dateiaustausches Zugriff genommen wird.
Etwas anderes kann nur für überschaubare Heimnetzwerke gelten, wobei die Frage
der "persönlichen Beziehung" bei Wohngemeinschaft schon zweifelhaft sein dürfte.
Man kann somit sagen, dass alles nicht öffentlich ist, was innerhalb der Familie bleibt.
Nach
der alten Gesetzeslage (§ 52 Urhebergesetz a.F.) war in eine öffentliche
Wiedergabe eines Werkes erlaubt, wenn sie keinem Erwerbszwecke diente. Die
öffentliche elektronische Verbreitung im Sinne des § 19 a Urhebergesetz ist nach
der neuen Gesetzeslage jedoch auch dann gegeben, wenn das Angebot ohne
Gewinnerzielungsabsicht bzw. Gegenleistung erfolgt.
Neben
Schadensersatzansprüchen ist das Angebot gemäß § 106 Urhebergesetz auch strafbar
und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Erfolgt ein gewerbsmäßiges Handeln, d.h., in Gewinnerzielungsabsicht, gilt § 108
a Urhebergesetz mit einem Strafmaß von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe.
Nicht
ganz unumstritten war bisher die Frage, ob auch der Download von
urheberrechtlich geschütztem Material illegal ist oder nicht. Wer einen Film
oder eine CD aus dem Internet herunterlädt stellt auf jeden Fall eine
Vervielfältigung her und greift somit in das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16
Urhebergesetz des Urhebers ein. Zur
Vervielfältigung zählt insbesondere das zwangsläufige Speichern der Datei
auf der Festplatte sowie das spätere Brennen auf CD oder DVD.
Auch
das Argument der Privatkopie gemäß § 53 Urhebergesetz zieht nun nicht mehr. Eine
Privatkopie ist dann nicht erlaubt, wenn zur Vervielfältigung eine
offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Die Frage, ob
eine Vorlage "offensichtlich rechtswidrig hergestellt" wurde, beurteilt sich
nach objektiven Kriterien. In Filesharingbörsen angebotene aktuelle CD´s oder
Filme sind offensichtlich rechtswidrig, da allgemein bekannt ist, dass der
Urheber mit einer derartigen Verbreitung in der Regel nicht einverstanden ist.
Dies gilt erst recht, wenn CD´s oder DVD´s unter Umgehung des Kopierschutzes zum
Download angeboten werden oder Filme noch vor der DVD-Veröffentlichung zum
Download bereit stehen. Allein aus den technischen Abläufen wird deutlich, dass
der Downloader illegal handelt. Bei vielen Dateitauschbörsen ist man
verpflichtet, gleichzeitig auch
eine Datei zum Upload
anzubieten, was eindeutig illegal ist.
Es
bedarf hinsichtlich einer strafrechtlichen Verfolgung der positiven Kenntnis des
Tauschbörsennutzers über die Illegalität. Diese wird jedoch auf Grund der
allgemein bekannten Situation der Illegalität solcher Tauschbörsen als
vorausgesetzt angenommen werden.
Erst
recht illegal sind angebotene Links, um einen gezielten Zugang zu raubkopierten
CD´s oder Filmdateien zu ermöglichen. Portalseiten stellen speziell kodierte
Links mit einer Kurzbeschreibung des Films oder der CD zur Verfügung, die auch
dazu verwendet werden können, um Filesharingprogrammen Suchvorgaben zu geben.
Die
Anbieter derartiger Links begehen selbst zwar keine Urheberrechtsverletzung, da
sie die rechtsverletzende Datei nicht auf ihrem Server bereit halten, sie
ermöglichen es jedoch mittelbar, dass Dritte eine Urheberrechtsverletzung
begehen können. Sie können damit als sogenannte Mitstörer auf Unterlassung oder
Schadensersatz gemäß § 97 I Urhebergesetz in Anspruch genommen werden.
Erst
recht gilt eine Haftung für die Serverbetreiber, die direkt Musik- oder
Filmdateien zum Download anbieten.
Nicht
außer Acht gelassen werden darf, dass die Nutzer von Tauschbörsen relativ
einfach ermittelt werden können. Durch entsprechende Verschlüsselung und
Anonymisierungstools wähnen sich viele Nutzer in einer trügerischen Sicherheit.
Aus mehreren Verfahren ist uns jedoch bekannt, dass ein Rückschluss über die IP-Adresse auf den einzelnen Nutzer
relativ problemlos möglich ist. Die Datenspur, die der einzelne Nutzer bei der
Verwendung von Tauschbörsen hinterlässt, lässt nach unserer Auffassung
regelmäßig eine Identifizierung zu.
Die
Gefahr, die somit in jeder Nutzung einer Tauschbörse liegt, ist auf Grund ihrer
Illegalität immanent. Wenn auch Schadensersatzansprüche, wie in den USA, durch
die RIAA in Deutschland noch nicht
zu erwarten sind, müssen gerade Tauschbörsennutzer, die den größeren Stil
aktuelle Film- oder Musikdateien zum Upload anbieten, regelmäßig mit einer
strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Vielen Tauschbörsennutzern ist dabei nicht
klar, dass die strafrechtliche Verfolgung oftmals nicht das wesentliche Problem
darstellt, sondern die Schadensersatzansprüche, die durch die Musikindustrie
geltend gemacht werden können.
Weitere
Informationen zur alten Rechtslage:
MP3 –
Download illegal
FAQ zum
neuen Urheberrecht
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
Stand:05/2004
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