DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel
100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), aufgrund
des am 27. November 1996
vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen der Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts sind
geeignete Maßnahmen zu
dessen schrittweiser Festigung zu ergreifen.
(2) Der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen betrifft
nicht nur den gewerblichen
Handel, sondern auch Privatpersonen. Er bedeutet für den
Verbraucher, daß dieser zu den Gütern
und Dienstleistungen eines anderen Mitgliedstaats zu den gleichen
Bedingungen Zugang hat wie
die Bevölkerung dieses Staates.
(3) Die Vollendung des Binnenmarkts kann für den Verbraucher
besonders im
grenzueberschreitenden Fernabsatz sichtbar zum Ausdruck kommen,
wie dies unter anderem in
der Mitteilung der Kommission an den Rat "Auf dem Weg zu einem
Binnenmarkt für den
Handel" festgestellt wurde. Es ist für das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts
unabdingbar, daß der Verbraucher sich an ein Unternehmen
ausserhalb seines Landes wenden
kann, auch wenn dieses Unternehmen über eine Filiale in dem Land
verfügt, in dem der
Verbraucher lebt.
(4) Mit der Einführung neuer Technologien erhalten die Verbraucher
einen immer besseren
Überblick über das Angebot in der ganzen Gemeinschaft und
zahlreiche neue Möglichkeiten,
Bestellungen zu tätigen. Einige Mitgliedstaaten haben bereits
unterschiedliche oder abweichende
Verbraucherschutzbestimmungen für den Fernabsatz erlassen, was
negative Auswirkungen auf
den Wettbewerb zwischen den Unternehmen im Binnenmarkt zur Folge
hat. Es ist daher
geboten, auf Gemeinschaftsebene eine Mindestzahl gemeinsamer
Regeln in diesem Bereich
einzuführen.
(5) Unter den Nummern 18 und 19 des Anhangs zur Entschließung des
Rates vom 14. April
1975 über das erste Programm der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum
Schutz und zur Information der Verbraucher (4) wird von der
Notwendigkeit gesprochen, die
Käufer von Gütern oder Dienstleistungen vor der Forderung nach
Zahlung nicht bestellter Waren
und vor aggressiven Verkaufsmethoden zu schützen.
(6) In der Mitteilung der Kommission an den Rat mit dem Titel
"Neuer Impuls für die
Verbraucherschutzpolitik", die durch die Entschließung des Rates
vom 23. Juni 1986 (5)
gebilligt wurde, wird unter Nummer 33 erklärt, daß die Kommission
Vorschläge zur
Verwendung neuer Informationstechnologien unterbreiten wird, die
es den Verbrauchern
ermöglichen, Bestellungen an einen Lieferer von zu Hause aus zu
tätigen.
(7) In der Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über
künftige Prioritäten bei der
Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik (6) wird die Kommission
aufgefordert, ihre
Bemühungen vor allem auf die im Anhang der Entschließung
angegebenen Bereiche zu
konzentrieren. In diesem Anhang werden die neuen Technologien, die
den Fernabsatz
ermöglichen, erwähnt. Die Kommission ist dieser Entschließung
durch die Annahme eines
"Dreijahresplans für die Verbraucherpolitik in der EWG
(1990-1992)" nachgekommen; dieser
Plan sieht die Verabschiedung einer diesbezueglichen Richtlinie
vor.
(8) Die Frage, welche Sprachen bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz zu verwenden sind, fällt
in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
(9) Der Abschluß von Verträgen im Fernabsatz ist durch die
Verwendung einer oder mehrerer
Fernkommunikationstechniken gekennzeichnet. Diese verschiedenen
Techniken werden im
Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw.
Dienstleistungssystems ohne
gleichzeitige Anwesenheit des Lieferers oder
Dienstleistungserbringers und des Verbrauchers
eingesetzt. Aufgrund ihrer ständigen Weiterentwicklung können
diese Techniken nicht in einer
erschöpfenden Liste erfasst werden; es ist daher notwendig,
brauchbare Prinzipien auch für die
wenig verwendeten unter ihnen festzulegen.
(10) Dieselbe Transaktion, die sukzessive Vorgänge oder eine Reihe
von getrennten Vorgängen,
die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken, umfasst, kann
je nach Gesetzeslage in den
Mitgliedstaaten in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich
ausgestaltet sein. Die Bestimmungen
dieser Richtlinie können - vorbehaltlich der Inanspruchnahme von
Artikel 14 - nicht
unterschiedlich je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
angewandt werden. Es
erscheint deshalb angebracht, daß den Bestimmungen der Richtlinie
zumindest zu dem Zeitpunkt
nachgekommen werden muß, zu dem der erste einer Reihe von
sukzessiven Vorgängen oder der
erste einer Reihe von getrennten Vorgängen erfolgt, die sich über
einen bestimmten Zeitraum
erstrecken und als ein Gesamtvorgang gelten können, und zwar
ungeachtet, ob dieser Vorgang
oder diese Reihe von Vorgängen Gegenstand eines einzigen Vertrags
oder aufeinanderfolgender
getrennter Verträge ist.
(11) Die Verwendung dieser Techniken darf nicht zu einer
Verringerung der dem Verbraucher
vermittelten Informationen führen. Es sind daher die Informationen
festzulegen, die dem
Verbraucher unabhängig von der verwendeten Kommunikationstechnik
zwingend übermittelt
werden müssen. Ausserdem muß die Übermittlung dieser Informationen
entsprechend den
sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften erfolgen, und
zwar insbesondere gemäß der
Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über die
Angleichung der Rechtsund
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der
irreführenden Werbung (7).
Falls Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung von
Informationen gemacht werden,
obliegt es dem Verbraucher, nach seiner Wahl bestimmte
grundlegende Angaben wie Identität
des Lieferers, wesentliche Eigenschaften und Preis der Waren oder
Dienstleistungen zu
verlangen.
(12) Bei Benutzung des Telefons sollte der Verbraucher zu Beginn
des Gesprächs genügend
Informationen erhalten, um zu entscheiden, ob er das Gespräch
fortsetzen will oder nicht.
(13) Die mit Hilfe bestimmter elektronischer Technologien
verbreitete Information ist häufig
nicht beständig, soweit sie nicht auf einem dauerhaften
Datenträger empfangen wird.
Infolgedessen ist es notwendig, daß der Verbraucher rechtzeitig
schriftlich Informationen erhält,
die zur korrekten Ausführung des Vertrags erforderlich sind.
(14) Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor
Abschluß des Vertrags das
Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im
einzelnen zur Kenntnis zu
nehmen. Daher sollte ein Widerrufsrecht bestehen, sofern in dieser
Richtlinie nicht etwas anderes
bestimmt ist. Damit es sich um mehr als ein bloß formales Recht
handelt, müssen die Kosten,
die, wenn überhaupt, vom Verbraucher im Fall der Ausübung des
Widerrufsrechts getragen
werden, auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren
begrenzt werden. Das
Widerrufsrecht berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht
vorgesehenen Rechte des
Verbrauchers, insbesondere bei Erhalt von beschädigten
Erzeugnissen oder unzulänglichen
Dienstleistungen oder Erzeugnissen und Dienstleistungen, die mit
der entsprechenden
Beschreibung in der Aufforderung nicht übereinstimmen. Es ist
Sache der Mitgliedstaaten,
weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des
Widerrufsrechts
festzulegen.
(15) Ebenso ist eine Frist für die Erfüllung des Vertrags
vorzusehen, wenn sie nicht bei der
Bestellung festgelegt worden ist.
(16) Die Absatztechnik, die darin besteht, dem Verbraucher ohne
vorherige Bestellung oder ohne
ausdrückliches Einverständnis gegen Entgelt Waren zu liefern oder
Dienstleistungen zu
erbringen, ist als nicht zulässig anzusehen, es sei denn, es
handele sich um eine Ersatzlieferung.
(17) Die in den Artikeln 8 und 10 der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 festgelegten Prinzipien
sind zu berücksichtigen. Es
ist daher angezeigt, dem Verbraucher ein Recht auf den Schutz des
Privatlebens, insbesondere
vor Belästigungen durch gewisse besonders aufdringliche
Kommunikationstechniken,
zuzuerkennen und mithin die spezifischen Grenzen der Nutzung
solcher Techniken genau zu
bestimmen. Die Mitgliedstaaten sollten die geeigneten Maßnahmen
ergreifen, um die
Verbraucher, die keine Kontaktaufnahme durch bestimmte
Kommunikationsmittel wünschen,
auf wirksame Weise vor derartigen Kontakten zu schützen, und zwar
ohne Beeinträchtigung der
zusätzlichen Garantien, die dem Verbraucher aufgrund
gemeinschaftlicher Regelungen über den
Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre zustehen.
(18) Es ist wichtig, daß die verbindlichen Grundregeln dieser
Richtlinie im Einklang mit der
Empfehlung 92/295/EWG der Kommission vom 7. April 1992 über
Verhaltenskodizes zum
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (8)
gegebenenfalls durch freiwillige
Bestimmungen der betreffenden Berufszweige ergänzt werden.
(19) Im Hinblick auf einen optimalen Verbraucherschutz ist es
wichtig, daß der Verbraucher in
ausreichendem Umfang über die Bestimmungen dieser Richtlinie und
etwaige Verhaltenskodizes
auf diesem Gebiet unterrichtet wird.
(20) Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie kann
den Verbrauchern, aber auch
Mitbewerbern, schaden. Es können daher Bestimmungen vorgesehen
werden, die es öffentlichen
Einrichtungen oder deren Vertretern oder Verbraucherverbänden, die
nach dem innerstaatlichen
Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben,
oder Berufsverbänden mit
berechtigtem Interesse erlauben, auf Anwendung dieser Richtlinie
zu dringen.
(21) Im Hinblick auf den Verbraucherschutz ist es wichtig, die
Frage grenzueberschreitender
Beschwerden so bald wie möglich zu behandeln. Die Kommission hat
am 14. Februar 1996
einen Aktionsplan für den Zugang der Verbraucher zum Recht und die
Beilegung von
Rechtsstreitigkeiten der Verbraucher im Binnenmarkt
veröffentlicht. Dieser Aktionsplan umfasst
spezifische Initiativen zur Förderung aussergerichtlicher
Verfahren. Es werden objektive
Kriterien (Anhang II) vorgeschlagen, um die Verläßlichkeit jener
Verfahren sicherzustellen, und
es wird die Verwendung von genormten Formblättern (Anhang III)
vorgesehen.
(22) Bei den neuen Technologien entzieht sich die technische Seite
dem Einfluß des
Verbrauchers. Es ist daher vorzusehen, daß die Beweislast dem
Lieferer auferlegt werden kann.
(23) In bestimmten Fällen besteht die Gefahr, daß dem Verbraucher
der in dieser Richtlinie
aufgestellte Schutz entzogen wird, indem das Recht eines
Drittlands zum auf den Vertrag
anwendbaren Recht erklärt wird. Diese Richtlinie sollte deshalb
Bestimmungen enthalten, die
dies ausschließen.
(24) Ein Mitgliedstaat kann im Interesse der Allgemeinheit in
seinem Hoheitsgebiet die
Vermarktung bestimmter Erzeugnisse und Dienstleistungen im Rahmen
von Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz untersagen. Dieses Verbot muß unter Einhaltung der
Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft gehandhabt werden. Entsprechende Verbote sind
insbesondere im Hinblick auf
Arzneimittel im Rahmen der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3.
Oktober 1989 zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die
Ausübung der Fernsehtätigkeit (9) und der Richtlinie 92/28/EWG des
Rates vom 31. März 1992
über die Werbung für Humanarzneimittel (10) bereits vorgesehen
-
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Gegenstand dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zwischen
Verbrauchern und Lieferern.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Vertragsabschluß im Fernabsatz" jeden zwischen einem Lieferer
und einem Verbraucher
geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden
Vertrag, der im Rahmen eines
für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw.
Dienstleistungssystems des Lieferers
geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen
Abschluß einschließlich des
Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere
Fernkommunikationstechniken
verwendet;
2. "Verbraucher" jede natürliche Person, die beim Abschluß von
Verträgen im Sinne dieser
Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden können;
3. "Lieferer" jede natürliche oder juristische Person, die beim
Abschluß von Verträgen im Sinne
dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit handelt;
4. "Fernkommunikationstechnik" jedes Kommunikationsmittel, das zum
Abschluß eines
Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne
gleichzeitige körperliche
Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann. Eine
beispielhafte Liste der
Techniken im Sinne dieser Richtlinie ist in Anhang I
enthalten;
5. "Betreiber einer Kommunikationstechnik" jede natürliche oder
juristische Person des
öffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit darin besteht, den
Lieferern eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken zur
Verfügung zu stellen.
Artikel 3
Ausnahmen
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge, die
- in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang II angeführte
Finanzdienstleistungen betreffen;
- unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten
Geschäftsräumen geschlossen
werden;
- mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der
Benutzung von öffentlichen
Fernsprechern geschlossen werden;
- für den Bau und den Verkauf von Immobilien geschlossen werden
oder die sonstige Rechte an
Immobilien mit Ausnahme der Vermietung betreffen;
- bei einer Versteigerung geschlossen werden.
(2) Die Artikel 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 1 gelten nicht
für
- Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder
sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am
Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Händlern im Rahmen häufiger
und regelmässiger Fahrten
geliefert werden;
- Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den
Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie
Freizeitgestaltung, wenn sich der
Lieferer bei Vertragsabschluß verpflichtet, die Dienstleistungen
zu einem bestimmten Zeitpunkt
oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen;
ausnahmsweise kann der
Lieferer sich bei Freizeitveranstaltungen unter freiem Himmel das
Recht vorbehalten, Artikel 7
Absatz 2 unter besonderen Umständen nicht anzuwenden.
Artikel 4
Vorherige Unterrichtung
(1) Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abschluß eines Vertrags im
Fernabsatz über folgende
Informationen verfügen:
a) Identität des Lieferers und im Fall von Verträgen, bei denen
eine Vorauszahlung erforderlich
ist, seine Anschrift;
b) wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;
c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller
Steuern;
d) gegebenenfalls Lieferkosten;
e) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder
Erfüllung;
f) Bestehen eines Widerrufrechts, ausser in den in Artikel 6
Absatz 3 genannten Fällen;
g) Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern
nicht nach dem Grundtarif
berechnet;
h) Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises;
i) gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrags über die Lieferung
von Waren oder Erbringung
von Dienstleistungen, wenn dieser eine dauernde oder regelmässig
wiederkehrende Leistung
zum Inhalt hat.
(2) Die Informationen nach Absatz 1, deren kommerzieller Zweck
unzweideutig erkennbar sein
muß, müssen klar und verständlich auf jedwede der verwendeten
Fernkommunikationstechnik
angepasste Weise erteilt werden; dabei sind insbesondere die
Grundsätze der Lauterkeit bei
Handelsgeschäften sowie des Schutzes solcher Personen, die nach
den Gesetzen der einzelnen
Mitgliedstaaten nicht geschäftsfähig sind (wie zum Beispiel
Minderjährige), zu beachten.
(3) Bei Telefongesprächen mit Verbrauchern ist darüber hinaus zu
Beginn des Gesprächs die
Identität des Lieferers und der kommerzielle Zweck des Gesprächs
ausdrücklich offenzulegen.
Artikel 5
Schriftliche Bestätigung der Informationen
(1) Der Verbraucher muß eine Bestätigung der Informationen gemäß
Artikel 4 Absatz 1
Buchstaben a) bis f) rechtzeitig während der Erfüllung des
Vertrags, bei nicht zur Lieferung an
Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung,
schriftlich oder auf einem
anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten,
soweit ihm diese Informationen
nicht bereits vor Vertragsabschluß schriftlich oder auf einem
anderen für ihn verfügbaren
dauerhaften Datenträger erteilt wurden.
Auf jeden Fall ist folgendes zu übermitteln:
- schriftliche Informationen über die Bedingungen und Einzelheiten
der Ausübung des
Widerrufsrechts im Sinne des Artikels 6, einschließlich der in
Artikel 6 Absatz 3 erster
Gedankenstrich genannten Fälle;
- die geographische Anschrift der Niederlassung des Lieferers, bei
der der Verbraucher seine
Beanstandungen vorbringen kann;
- Informationen über Kundendienst und geltende
Garantiebedingungen;
- die Kündigungsbedingungen bei unbestimmter Vertragsdauer bzw.
einer mehr als einjährigen
Vertragsdauer.
(2) Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Dienstleistungen, die
unmittelbar durch Einsatz einer
Fernkommunikationstechnik erbracht werden, sofern diese Leistungen
in einem Mal erfolgen
und über den Betreiber der Kommunikationstechnik abgerechnet
werden. Allerdings muß der
Verbraucher in jedem Fall die Möglichkeit haben, die geographische
Anschrift der
Niederlassung des Lieferers zu erfahren, bei der er seine
Beanstandungen vorbringen kann.
Artikel 6
Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz
innerhalb einer Frist von
mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne
Strafzahlung widerrufen. Die
einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines
Widerrufsrechts auferlegt
werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
Waren.
Die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, wenn die
Verpflichtungen im Sinne
des Artikels 5 erfüllt sind;
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses oder
dem Tag, an dem die
Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfüllt sind, wenn dies
nach Vertragsabschluß der Fall
ist, sofern damit nicht die nachstehend genannte Dreimonatsfrist
überschritten wird.
Falls der Lieferer die Bedingungen im Sinne des Artikels 5 nicht
erfüllt hat, beträgt die Frist drei
Monate. Diese Frist beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher;
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Werden innerhalb dieser Dreimonatsfrist die Informationen gemäß
Artikel 5 übermittelt, so
beginnt die Frist von sieben Werktagen gemäß Unterabsatz 1 mit
diesem Zeitpunkt.
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem
Artikel aus, so hat der Lieferer
die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten.
Die einzigen Kosten, die dem
Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt
werden können, sind die
unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat
so bald wie möglich in
jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der
Verbraucher das in Absatz 1
vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausüben bei
- Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung
mit Zustimmung des
Verbrauchers vor Ende der Frist von sieben Werktagen gemäß Absatz
1 begonnen hat;
- Verträgen zur Lieferung von Waren oder Erbringung von
Dienstleistungen, deren Preis von der
Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Lieferer
keinen Einfluß hat, abhängt;
- Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder
eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder
die aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder
schnell verderben können oder
deren Verfallsdatum überschritten würde;
- Verträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder
Software, die vom
Verbraucher entsiegelt worden sind;
- Verträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
Illustrierten;
- Verträgen zur Erbringung von Wett- und
Lotterie-Dienstleistungen.
(4) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften
folgendes vor:
- Wenn der Preis einer Ware oder einer Dienstleistung vollständig
oder zum Teil durch einen
vom Lieferer gewährten Kredit finanziert wird, oder
- wenn dieser Preis vollständig oder zum Teil durch einen Kredit
finanziert wird, der dem
Verbraucher von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen
dem Dritten und dem
Lieferer gewährt wird,
wird der Kreditvertrag entschädigungsfrei aufgelöst, falls der
Verbraucher von seinem
Widerrufsrecht gemäß Absatz 1 Gebrauch macht.
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Auflösung des
Kreditvertrags fest.
Artikel 7
Erfüllung des Vertrags
(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der
Lieferer die Bestellung spätestens
30 Tage nach dem Tag auszuführen, der auf den Tag, an dem der
Verbraucher dem Lieferer
seine Bestellung übermittelt hat, folgt.
(2) Wird ein Vertrag vom Lieferer nicht erfüllt, weil die
bestellte Ware oder Dienstleistung nicht
verfügbar ist, so ist der Verbraucher davon zu unterrichten, und
er muß die Möglichkeit haben,
sich geleistete Zahlungen möglichst bald, in jedem Fall jedoch
binnen 30 Tagen, erstatten zu
lassen.
(3) Die Mitgliedstaaten können indessen vorsehen, daß der Lieferer
dem Verbraucher eine
qualitätsmässig und preislich gleichwertige Ware liefern oder eine
qualitätsmässig und preislich
gleichwertige Dienstleistung erbringen kann, wenn diese
Möglichkeit vor Vertragsabschluß oder
in dem Vertrag vorgesehen wurde. Der Verbraucher ist von dieser
Möglichkeit in klarer und
verständlicher Form zu unterrichten. Die Kosten der Rücksendung
infolge der Ausübung des
Widerrufsrechts gehen in diesem Fall zu Lasten des Lieferers; der
Verbraucher ist davon zu
unterrichten. In diesem Fall handelt es sich bei der Lieferung
einer Ware oder der Erbringung
einer Dienstleistung nicht um eine unbestellte Ware oder
Dienstleistung im Sinne des Artikels 9.
Artikel 8
Zahlung mittels Karte
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß geeignete Vorkehrungen
bestehen, damit
- der Verbraucher im Fall einer betrügerischen Verwendung seiner
Zahlungskarte im Rahmen
eines unter diese Richtlinie fallenden Vertragsabschlusses im
Fernabsatz die Stornierung einer
Zahlung verlangen kann;
- dem Verbraucher im Fall einer solchen betrügerischen Verwendung
die Zahlungen
gutgeschrieben oder erstattet werden.
Artikel 9
Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
- zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung
Waren geliefert oder
Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder
Dienstleistungserbringung
eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;
- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu
befreien, daß unbestellte Waren
geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei
das Ausbleiben einer
Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
Artikel 10
Beschränkungen in der Verwendung bestimmter
Fernkommunikationstechniken
(1) Die Verwendung folgender Techniken durch den Lieferer bedarf
der vorherigen Zustimmung
des Verbrauchers:
- Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner
(Voice-Mail-System);
- Fernkopie (Telefax).
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß
Fernkommunikationstechniken, die eine
individülle Kommunikation erlauben, mit Ausnahme der in Absatz 1
genannten Techniken, nur
dann verwendet werden dürfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung
nicht offenkundig
abgelehnt hat.
Artikel 11
Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse der Verbraucher für
geeignete und wirksame Mittel,
die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie
gewährleisten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Rechtsvorschriften
ein, wonach eine oder
mehrere der folgenden, im innerstaatlichen Recht festzulegenden
Einrichtungen im Einklang mit
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die
zuständigen Verwaltungsbehörden
anrufen können, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften
zur Umsetzung dieser
Richtlinie zu erreichen:
a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter;
b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz
der Verbraucher haben;
c) Berufsverbände mit berechtigtem Interesse.
(3) a) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß der Nachweis, daß
eine vorherige
Unterrichtung stattfand, eine schriftliche Bestätigung erfolgte
oder die Fristen eingehalten
wurden und die Zustimmung des Verbrauchers erteilt wurde, dem
Lieferer obliegen kann.
b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß die
Lieferer und die Betreiber von Kommunikationstechniken, sofern sie
hierzu in der Lage sind,
Praktiken unterlassen, die nicht mit den gemäß dieser Richtlinie
erlassenen Bestimmungen im
Einklang stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den Mitteln, die sie
zur Gewährleistung der
Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie vorsehen müssen,
eine freiwillige Kontrolle der
Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch unabhängige
Einrichtungen sowie die
Inanspruchnahme solcher Einrichtungen zwecks Streitschlichtung
vorsehen.
Artikel 12
Unabdingbarkeit
(1) Der Verbraucher kann auf die Rechte, die ihm aufgrund der
Umsetzung dieser Richtlinie in
innerstaatliches Recht zustehen, nicht verzichten.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen,
damit der Verbraucher den
durch diese Richtlinie gewährten Schutz nicht verliert, wenn das
Recht eines Drittlands als das
auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde und der Vertrag
einen engen
Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
aufweist.
Artikel 13
Gemeinschaftsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, soweit es im Rahmen
von Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft keine besonderen Bestimmungen gibt, die bestimmte
Vertragstypen im Fernabsatz
umfassend regeln.
(2) Enthalten spezifische Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
Bestimmungen, die nur gewisse
Aspekte der Lieferung von Waren oder der Erbringung von
Dienstleistungen regeln, dann sind
diese Bestimmungen - und nicht die Bestimmungen der vorliegenden
Richtlinie für diese
bestimmten Aspekte der Verträge im Fernabsatz anzuwenden.
Artikel 14
Mindestklauseln
Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden
Bereich mit dem EG-Vertrag
in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder
aufrechterhalten, um ein höheres
Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Durch solche
Bestimmungen können sie im
Interesse der Allgemeinheit den Vertrieb im Fernabsatz für
bestimmte Waren und
Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem
Hoheitsgebiet unter Beachtung des EGVertrags
verbieten.
Artikel 15
Durchführung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft,
um dieser Richtlinie spätestens drei Jahre nach ihrem
Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen
die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen,
nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese
Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die
sie auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet erlassen.
(4) Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie
legt die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die
Anwendung dieser Richtlinie,
gegebenenfalls verbunden mit einem Änderungsvorschlag, vor.
Artikel 16
Unterrichtung der Verbraucher
Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Maßnahmen zur Unterrichtung
der Verbraucher über das
zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene innerstaatliche Recht
vor und fordern, falls
angebracht, Berufsorganisationen auf, die Verbraucher über ihre
Verhaltenskodizes zu
unterrichten.
Artikel 17
Beschwerdesysteme
Die Kommission untersucht, ob wirksame Verfahren zur Behandlung
von
Verbraucherbeschwerden, die den Fernabsatz betreffen, geschaffen
werden können. Binnen zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission
dem Europäischen Parlament
und dem Rat einen Bericht über die Untersuchungsergebnisse
gegebenenfalls zusammen mit
Vorschlägen vor.
Artikel 18
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 19
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 1997.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J.M. GIL-ROBLESIm Namen des Rates
Der Präsident
J. VAN AARTSEN
(1) ABl. Nr. C 156 vom 23. 6. 1992, S. 14 und
ABl. Nr. C 308 vom 15. 11. 1993, S. 18.
(2) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 111.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 1993
(ABl. Nr. C 176 vom 28. 6.
1993, S. 95), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juni 1995
(ABl. Nr. C 288 vom 30.
10. 1995, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13.
Dezember 1995 (ABl. Nr. C
17 vom 22. 1. 1996, S. 51). Entscheidung des Europäischen
Parlaments vom 16. Januar 1997 und
Entscheidung des Rates vom 20. Januar 1997.
(4) ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1.
(5) ABl. Nr. C 167 vom 5. 7. 1986, S. 1.
(6) ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1.
(7) ABl. Nr. L 250 vom 19. 9. 1984, S. 17.
(8) ABl. Nr. L 156 vom 10. 6. 1992, S. 21.
(9) ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23.
(10) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 13.
ANHANG I
Kommunikationstechniken nach Artikel 2 Nummer 4
- Drucksache ohne Anschrift,
- Drucksache mit Anschrift,
- vorgefertigter Standardbrief,
- Pressewerbung mit Bestellschein,
- Katalog,
- telefonische Kommunikation mit Person als Gesprächspartner,
- telefonische Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner
(Voice-Mail-System,
Audiotext),
- Hörfunk,
- Bildtelefon,
- Videotext (Mikrocomputer, Fernsehbildschirm) mit Tastatur oder
Kontaktbildschirm,
- elektronische Post,
- Fernkopie (Telefax),
- Fernsehen (Teleshopping).
ANHANG II
Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1
- Wertpapierdienstleistungen;
- Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte;
- Bankdienstleistungen;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsfonds;
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder
Optionsgeschäften.
Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere:
- Wertpapierdienstleistungen gemäß dem Anhang der Richtlinie
93/22/EWG (1);
Dienstleistungen von Wertpapierfirmen für gemeinsame Anlagen;
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die im
Anhang zur Richtlinie
89/646/EWG (2) genannt sind und für die die gegenseitige
Anerkennung gilt;
- Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte gemäß
- Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG (3);
- dem Anhang der Richtlinie 79/267/EWG (4);
- der Richtlinie 64/225/EWG (5);
- den Richtlinien 92/49/EWG (6) und 92/96/EWG (7).
(1) ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27.
(2) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1. Richtlinie zuletzt
geändert durch die Richtlinie
92/30/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52).
(3) ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3. Richtlinie zuletzt
geändert durch die Richtlinie
92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1).
(4) ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt
geändert durch die Richtlinie
90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50).
(5) ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 878/64. Richtlinie geändert
durch die Beitrittsakte von 1973.
(6) ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1.
(7) ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1.
Erklärung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1
Der Rat und das Parlament nehmen zur Kenntnis, daß die Kommission
prüfen wird, ob es
möglich und wünschenswert ist, die Berechnungsmethode für die
Bedenkzeit in den derzeit
geltenden Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der
Richtlinie 85/577/EWG vom 20.
Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von
ausserhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfte") (1) zu
harmonisieren.
(1) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 31.
Erklärung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster
Gedankenstrich
Die Kommission erkennt die Bedeutung des Verbraucherschutzes für
Vertragsabschlüsse im
Fernabsatz bei finanziellen Dienstleistungen an und hat daher ein
Grünbuch
"Finanzdienstleistungen - Wahrung der Verbraucherinteressen"
vorgelegt. Im Lichte der
Ergebnisse dieses Grünbuchs wird die Kommission prüfen, wie der
Verbraucherschutz in die
Finanzdienstleistungspolitik und in etwaige Rechtsvorschriften in
diesem Bereich einbezogen
werden kann, und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge
unterbreiten.