fernabsatzrichtlinie

RICHTLINIE 97/7/EG

DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 1997

über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel

100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), aufgrund des am 27. November 1996

vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts sind geeignete Maßnahmen zu

dessen schrittweiser Festigung zu ergreifen.

(2) Der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen betrifft nicht nur den gewerblichen

Handel, sondern auch Privatpersonen. Er bedeutet für den Verbraucher, daß dieser zu den Gütern

und Dienstleistungen eines anderen Mitgliedstaats zu den gleichen Bedingungen Zugang hat wie

die Bevölkerung dieses Staates.

(3) Die Vollendung des Binnenmarkts kann für den Verbraucher besonders im

grenzueberschreitenden Fernabsatz sichtbar zum Ausdruck kommen, wie dies unter anderem in

der Mitteilung der Kommission an den Rat “Auf dem Weg zu einem Binnenmarkt für den

Handel” festgestellt wurde. Es ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts

unabdingbar, daß der Verbraucher sich an ein Unternehmen ausserhalb seines Landes wenden

kann, auch wenn dieses Unternehmen über eine Filiale in dem Land verfügt, in dem der

Verbraucher lebt.

(4) Mit der Einführung neuer Technologien erhalten die Verbraucher einen immer besseren

Überblick über das Angebot in der ganzen Gemeinschaft und zahlreiche neue Möglichkeiten,

Bestellungen zu tätigen. Einige Mitgliedstaaten haben bereits unterschiedliche oder abweichende

Verbraucherschutzbestimmungen für den Fernabsatz erlassen, was negative Auswirkungen auf

den Wettbewerb zwischen den Unternehmen im Binnenmarkt zur Folge hat. Es ist daher

geboten, auf Gemeinschaftsebene eine Mindestzahl gemeinsamer Regeln in diesem Bereich

einzuführen.

(5) Unter den Nummern 18 und 19 des Anhangs zur Entschließung des Rates vom 14. April

1975 über das erste Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum

Schutz und zur Information der Verbraucher (4) wird von der Notwendigkeit gesprochen, die

Käufer von Gütern oder Dienstleistungen vor der Forderung nach Zahlung nicht bestellter Waren

und vor aggressiven Verkaufsmethoden zu schützen.

(6) In der Mitteilung der Kommission an den Rat mit dem Titel “Neuer Impuls für die

Verbraucherschutzpolitik”, die durch die Entschließung des Rates vom 23. Juni 1986 (5)

gebilligt wurde, wird unter Nummer 33 erklärt, daß die Kommission Vorschläge zur

Verwendung neuer Informationstechnologien unterbreiten wird, die es den Verbrauchern

ermöglichen, Bestellungen an einen Lieferer von zu Hause aus zu tätigen.

(7) In der Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über künftige Prioritäten bei der

Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik (6) wird die Kommission aufgefordert, ihre

Bemühungen vor allem auf die im Anhang der Entschließung angegebenen Bereiche zu

konzentrieren. In diesem Anhang werden die neuen Technologien, die den Fernabsatz

ermöglichen, erwähnt. Die Kommission ist dieser Entschließung durch die Annahme eines

“Dreijahresplans für die Verbraucherpolitik in der EWG (1990-1992)” nachgekommen; dieser

Plan sieht die Verabschiedung einer diesbezueglichen Richtlinie vor.

(8) Die Frage, welche Sprachen bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz zu verwenden sind, fällt

in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

(9) Der Abschluß von Verträgen im Fernabsatz ist durch die Verwendung einer oder mehrerer

Fernkommunikationstechniken gekennzeichnet. Diese verschiedenen Techniken werden im

Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems ohne

gleichzeitige Anwesenheit des Lieferers oder Dienstleistungserbringers und des Verbrauchers

eingesetzt. Aufgrund ihrer ständigen Weiterentwicklung können diese Techniken nicht in einer

erschöpfenden Liste erfasst werden; es ist daher notwendig, brauchbare Prinzipien auch für die

wenig verwendeten unter ihnen festzulegen.

(10) Dieselbe Transaktion, die sukzessive Vorgänge oder eine Reihe von getrennten Vorgängen,

die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken, umfasst, kann je nach Gesetzeslage in den

Mitgliedstaaten in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Bestimmungen

dieser Richtlinie können – vorbehaltlich der Inanspruchnahme von Artikel 14 – nicht

unterschiedlich je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angewandt werden. Es

erscheint deshalb angebracht, daß den Bestimmungen der Richtlinie zumindest zu dem Zeitpunkt

nachgekommen werden muß, zu dem der erste einer Reihe von sukzessiven Vorgängen oder der

erste einer Reihe von getrennten Vorgängen erfolgt, die sich über einen bestimmten Zeitraum

erstrecken und als ein Gesamtvorgang gelten können, und zwar ungeachtet, ob dieser Vorgang

oder diese Reihe von Vorgängen Gegenstand eines einzigen Vertrags oder aufeinanderfolgender

getrennter Verträge ist.

(11) Die Verwendung dieser Techniken darf nicht zu einer Verringerung der dem Verbraucher

vermittelten Informationen führen. Es sind daher die Informationen festzulegen, die dem

Verbraucher unabhängig von der verwendeten Kommunikationstechnik zwingend übermittelt

werden müssen. Ausserdem muß die Übermittlung dieser Informationen entsprechend den

sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften erfolgen, und zwar insbesondere gemäß der

Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über die Angleichung der Rechtsund

Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der irreführenden Werbung (7).

Falls Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen gemacht werden,

obliegt es dem Verbraucher, nach seiner Wahl bestimmte grundlegende Angaben wie Identität

des Lieferers, wesentliche Eigenschaften und Preis der Waren oder Dienstleistungen zu

verlangen.

(12) Bei Benutzung des Telefons sollte der Verbraucher zu Beginn des Gesprächs genügend

Informationen erhalten, um zu entscheiden, ob er das Gespräch fortsetzen will oder nicht.

(13) Die mit Hilfe bestimmter elektronischer Technologien verbreitete Information ist häufig

nicht beständig, soweit sie nicht auf einem dauerhaften Datenträger empfangen wird.

Infolgedessen ist es notwendig, daß der Verbraucher rechtzeitig schriftlich Informationen erhält,

die zur korrekten Ausführung des Vertrags erforderlich sind.

(14) Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluß des Vertrags das

Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu

nehmen. Daher sollte ein Widerrufsrecht bestehen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes

bestimmt ist. Damit es sich um mehr als ein bloß formales Recht handelt, müssen die Kosten,

die, wenn überhaupt, vom Verbraucher im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts getragen

werden, auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren begrenzt werden. Das

Widerrufsrecht berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Rechte des

Verbrauchers, insbesondere bei Erhalt von beschädigten Erzeugnissen oder unzulänglichen

Dienstleistungen oder Erzeugnissen und Dienstleistungen, die mit der entsprechenden

Beschreibung in der Aufforderung nicht übereinstimmen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten,

weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts

festzulegen.

(15) Ebenso ist eine Frist für die Erfüllung des Vertrags vorzusehen, wenn sie nicht bei der

Bestellung festgelegt worden ist.

(16) Die Absatztechnik, die darin besteht, dem Verbraucher ohne vorherige Bestellung oder ohne

ausdrückliches Einverständnis gegen Entgelt Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu

erbringen, ist als nicht zulässig anzusehen, es sei denn, es handele sich um eine Ersatzlieferung.

(17) Die in den Artikeln 8 und 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte

und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 festgelegten Prinzipien sind zu berücksichtigen. Es

ist daher angezeigt, dem Verbraucher ein Recht auf den Schutz des Privatlebens, insbesondere

vor Belästigungen durch gewisse besonders aufdringliche Kommunikationstechniken,

zuzuerkennen und mithin die spezifischen Grenzen der Nutzung solcher Techniken genau zu

bestimmen. Die Mitgliedstaaten sollten die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die

Verbraucher, die keine Kontaktaufnahme durch bestimmte Kommunikationsmittel wünschen,

auf wirksame Weise vor derartigen Kontakten zu schützen, und zwar ohne Beeinträchtigung der

zusätzlichen Garantien, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftlicher Regelungen über den

Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre zustehen.

(18) Es ist wichtig, daß die verbindlichen Grundregeln dieser Richtlinie im Einklang mit der

Empfehlung 92/295/EWG der Kommission vom 7. April 1992 über Verhaltenskodizes zum

Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (8) gegebenenfalls durch freiwillige

Bestimmungen der betreffenden Berufszweige ergänzt werden.

(19) Im Hinblick auf einen optimalen Verbraucherschutz ist es wichtig, daß der Verbraucher in

ausreichendem Umfang über die Bestimmungen dieser Richtlinie und etwaige Verhaltenskodizes

auf diesem Gebiet unterrichtet wird.

(20) Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie kann den Verbrauchern, aber auch

Mitbewerbern, schaden. Es können daher Bestimmungen vorgesehen werden, die es öffentlichen

Einrichtungen oder deren Vertretern oder Verbraucherverbänden, die nach dem innerstaatlichen

Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, oder Berufsverbänden mit

berechtigtem Interesse erlauben, auf Anwendung dieser Richtlinie zu dringen.

(21) Im Hinblick auf den Verbraucherschutz ist es wichtig, die Frage grenzueberschreitender

Beschwerden so bald wie möglich zu behandeln. Die Kommission hat am 14. Februar 1996

einen Aktionsplan für den Zugang der Verbraucher zum Recht und die Beilegung von

Rechtsstreitigkeiten der Verbraucher im Binnenmarkt veröffentlicht. Dieser Aktionsplan umfasst

spezifische Initiativen zur Förderung aussergerichtlicher Verfahren. Es werden objektive

Kriterien (Anhang II) vorgeschlagen, um die Verläßlichkeit jener Verfahren sicherzustellen, und

es wird die Verwendung von genormten Formblättern (Anhang III) vorgesehen.

(22) Bei den neuen Technologien entzieht sich die technische Seite dem Einfluß des

Verbrauchers. Es ist daher vorzusehen, daß die Beweislast dem Lieferer auferlegt werden kann.

(23) In bestimmten Fällen besteht die Gefahr, daß dem Verbraucher der in dieser Richtlinie

aufgestellte Schutz entzogen wird, indem das Recht eines Drittlands zum auf den Vertrag

anwendbaren Recht erklärt wird. Diese Richtlinie sollte deshalb Bestimmungen enthalten, die

dies ausschließen.

(24) Ein Mitgliedstaat kann im Interesse der Allgemeinheit in seinem Hoheitsgebiet die

Vermarktung bestimmter Erzeugnisse und Dienstleistungen im Rahmen von Vertragsabschlüssen

im Fernabsatz untersagen. Dieses Verbot muß unter Einhaltung der Rechtsvorschriften der

Gemeinschaft gehandhabt werden. Entsprechende Verbote sind insbesondere im Hinblick auf

Arzneimittel im Rahmen der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur

Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

Ausübung der Fernsehtätigkeit (9) und der Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992

über die Werbung für Humanarzneimittel (10) bereits vorgesehen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Gegenstand dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der

Mitgliedstaaten über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. “Vertragsabschluß im Fernabsatz” jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher

geschlossenen, eine Ware oder eine Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines

für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Lieferers

geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluß einschließlich des

Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken

verwendet;

2. “Verbraucher” jede natürliche Person, die beim Abschluß von Verträgen im Sinne dieser

Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit

zugerechnet werden können;

3. “Lieferer” jede natürliche oder juristische Person, die beim Abschluß von Verträgen im Sinne

dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;

4. “Fernkommunikationstechnik” jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluß eines

Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer ohne gleichzeitige körperliche

Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann. Eine beispielhafte Liste der

Techniken im Sinne dieser Richtlinie ist in Anhang I enthalten;

5. “Betreiber einer Kommunikationstechnik” jede natürliche oder juristische Person des

öffentlichen oder privaten Rechts, deren gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darin besteht, den

Lieferern eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken zur Verfügung zu stellen.

Artikel 3

Ausnahmen

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge, die

– in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang II angeführte Finanzdienstleistungen betreffen;

– unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen

werden;

– mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen

Fernsprechern geschlossen werden;

– für den Bau und den Verkauf von Immobilien geschlossen werden oder die sonstige Rechte an

Immobilien mit Ausnahme der Vermietung betreffen;

– bei einer Versteigerung geschlossen werden.

(2) Die Artikel 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 1 gelten nicht für

– Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen

Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am

Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Händlern im Rahmen häufiger und regelmässiger Fahrten

geliefert werden;

– Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,

Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der

Lieferer bei Vertragsabschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt

oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen; ausnahmsweise kann der

Lieferer sich bei Freizeitveranstaltungen unter freiem Himmel das Recht vorbehalten, Artikel 7

Absatz 2 unter besonderen Umständen nicht anzuwenden.

Artikel 4

Vorherige Unterrichtung

(1) Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abschluß eines Vertrags im Fernabsatz über folgende

Informationen verfügen:

a) Identität des Lieferers und im Fall von Verträgen, bei denen eine Vorauszahlung erforderlich

ist, seine Anschrift;

b) wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;

c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern;

d) gegebenenfalls Lieferkosten;

e) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung;

f) Bestehen eines Widerrufrechts, ausser in den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Fällen;

g) Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern nicht nach dem Grundtarif

berechnet;

h) Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises;

i) gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrags über die Lieferung von Waren oder Erbringung

von Dienstleistungen, wenn dieser eine dauernde oder regelmässig wiederkehrende Leistung

zum Inhalt hat.

(2) Die Informationen nach Absatz 1, deren kommerzieller Zweck unzweideutig erkennbar sein

muß, müssen klar und verständlich auf jedwede der verwendeten Fernkommunikationstechnik

angepasste Weise erteilt werden; dabei sind insbesondere die Grundsätze der Lauterkeit bei

Handelsgeschäften sowie des Schutzes solcher Personen, die nach den Gesetzen der einzelnen

Mitgliedstaaten nicht geschäftsfähig sind (wie zum Beispiel Minderjährige), zu beachten.

(3) Bei Telefongesprächen mit Verbrauchern ist darüber hinaus zu Beginn des Gesprächs die

Identität des Lieferers und der kommerzielle Zweck des Gesprächs ausdrücklich offenzulegen.

Artikel 5

Schriftliche Bestätigung der Informationen

(1) Der Verbraucher muß eine Bestätigung der Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1

Buchstaben a) bis f) rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an

Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, schriftlich oder auf einem

anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten, soweit ihm diese Informationen

nicht bereits vor Vertragsabschluß schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren

dauerhaften Datenträger erteilt wurden.

Auf jeden Fall ist folgendes zu übermitteln:

– schriftliche Informationen über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des

Widerrufsrechts im Sinne des Artikels 6, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 3 erster

Gedankenstrich genannten Fälle;

– die geographische Anschrift der Niederlassung des Lieferers, bei der der Verbraucher seine

Beanstandungen vorbringen kann;

– Informationen über Kundendienst und geltende Garantiebedingungen;

– die Kündigungsbedingungen bei unbestimmter Vertragsdauer bzw. einer mehr als einjährigen

Vertragsdauer.

(2) Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz einer

Fernkommunikationstechnik erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen

und über den Betreiber der Kommunikationstechnik abgerechnet werden. Allerdings muß der

Verbraucher in jedem Fall die Möglichkeit haben, die geographische Anschrift der

Niederlassung des Lieferers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen vorbringen kann.

Artikel 6

Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von

mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die

einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt

werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt

– bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, wenn die Verpflichtungen im Sinne

des Artikels 5 erfüllt sind;

– bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses oder dem Tag, an dem die

Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfüllt sind, wenn dies nach Vertragsabschluß der Fall

ist, sofern damit nicht die nachstehend genannte Dreimonatsfrist überschritten wird.

Falls der Lieferer die Bedingungen im Sinne des Artikels 5 nicht erfüllt hat, beträgt die Frist drei

Monate. Diese Frist beginnt

– bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher;

– bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

Werden innerhalb dieser Dreimonatsfrist die Informationen gemäß Artikel 5 übermittelt, so

beginnt die Frist von sieben Werktagen gemäß Unterabsatz 1 mit diesem Zeitpunkt.

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer

die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem

Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die

unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in

jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Verbraucher das in Absatz 1

vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausüben bei

– Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung mit Zustimmung des

Verbrauchers vor Ende der Frist von sieben Werktagen gemäß Absatz 1 begonnen hat;

– Verträgen zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, deren Preis von der

Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Lieferer keinen Einfluß hat, abhängt;

– Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder

eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer

Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder

deren Verfallsdatum überschritten würde;

– Verträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom

Verbraucher entsiegelt worden sind;

– Verträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten;

– Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen.

(4) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften folgendes vor:

– Wenn der Preis einer Ware oder einer Dienstleistung vollständig oder zum Teil durch einen

vom Lieferer gewährten Kredit finanziert wird, oder

– wenn dieser Preis vollständig oder zum Teil durch einen Kredit finanziert wird, der dem

Verbraucher von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem

Lieferer gewährt wird,

wird der Kreditvertrag entschädigungsfrei aufgelöst, falls der Verbraucher von seinem

Widerrufsrecht gemäß Absatz 1 Gebrauch macht.

Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Auflösung des Kreditvertrags fest.

Artikel 7

Erfüllung des Vertrags

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Lieferer die Bestellung spätestens

30 Tage nach dem Tag auszuführen, der auf den Tag, an dem der Verbraucher dem Lieferer

seine Bestellung übermittelt hat, folgt.

(2) Wird ein Vertrag vom Lieferer nicht erfüllt, weil die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht

verfügbar ist, so ist der Verbraucher davon zu unterrichten, und er muß die Möglichkeit haben,

sich geleistete Zahlungen möglichst bald, in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen, erstatten zu

lassen.

(3) Die Mitgliedstaaten können indessen vorsehen, daß der Lieferer dem Verbraucher eine

qualitätsmässig und preislich gleichwertige Ware liefern oder eine qualitätsmässig und preislich

gleichwertige Dienstleistung erbringen kann, wenn diese Möglichkeit vor Vertragsabschluß oder

in dem Vertrag vorgesehen wurde. Der Verbraucher ist von dieser Möglichkeit in klarer und

verständlicher Form zu unterrichten. Die Kosten der Rücksendung infolge der Ausübung des

Widerrufsrechts gehen in diesem Fall zu Lasten des Lieferers; der Verbraucher ist davon zu

unterrichten. In diesem Fall handelt es sich bei der Lieferung einer Ware oder der Erbringung

einer Dienstleistung nicht um eine unbestellte Ware oder Dienstleistung im Sinne des Artikels 9.

Artikel 8

Zahlung mittels Karte

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß geeignete Vorkehrungen bestehen, damit

– der Verbraucher im Fall einer betrügerischen Verwendung seiner Zahlungskarte im Rahmen

eines unter diese Richtlinie fallenden Vertragsabschlusses im Fernabsatz die Stornierung einer

Zahlung verlangen kann;

– dem Verbraucher im Fall einer solchen betrügerischen Verwendung die Zahlungen

gutgeschrieben oder erstattet werden.

Artikel 9

Unbestellte Waren oder Dienstleistungen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

– zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren geliefert oder

Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung

eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;

– den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, daß unbestellte Waren

geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer

Reaktion nicht als Zustimmung gilt.

Artikel 10

Beschränkungen in der Verwendung bestimmter Fernkommunikationstechniken

(1) Die Verwendung folgender Techniken durch den Lieferer bedarf der vorherigen Zustimmung

des Verbrauchers:

– Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner (Voice-Mail-System);

– Fernkopie (Telefax).

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Fernkommunikationstechniken, die eine

individülle Kommunikation erlauben, mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Techniken, nur

dann verwendet werden dürfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig

abgelehnt hat.

Artikel 11

Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehörden

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse der Verbraucher für geeignete und wirksame Mittel,

die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Rechtsvorschriften ein, wonach eine oder

mehrere der folgenden, im innerstaatlichen Recht festzulegenden Einrichtungen im Einklang mit

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden

anrufen können, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser

Richtlinie zu erreichen:

a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter;

b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;

c) Berufsverbände mit berechtigtem Interesse.

(3) a) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß der Nachweis, daß eine vorherige

Unterrichtung stattfand, eine schriftliche Bestätigung erfolgte oder die Fristen eingehalten

wurden und die Zustimmung des Verbrauchers erteilt wurde, dem Lieferer obliegen kann.

b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die

Lieferer und die Betreiber von Kommunikationstechniken, sofern sie hierzu in der Lage sind,

Praktiken unterlassen, die nicht mit den gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen im

Einklang stehen.

(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den Mitteln, die sie zur Gewährleistung der

Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie vorsehen müssen, eine freiwillige Kontrolle der

Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch unabhängige Einrichtungen sowie die

Inanspruchnahme solcher Einrichtungen zwecks Streitschlichtung vorsehen.

Artikel 12

Unabdingbarkeit

(1) Der Verbraucher kann auf die Rechte, die ihm aufgrund der Umsetzung dieser Richtlinie in

innerstaatliches Recht zustehen, nicht verzichten.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verbraucher den

durch diese Richtlinie gewährten Schutz nicht verliert, wenn das Recht eines Drittlands als das

auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde und der Vertrag einen engen

Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist.

Artikel 13

Gemeinschaftsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, soweit es im Rahmen von Rechtsvorschriften der

Gemeinschaft keine besonderen Bestimmungen gibt, die bestimmte Vertragstypen im Fernabsatz

umfassend regeln.

(2) Enthalten spezifische Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Bestimmungen, die nur gewisse

Aspekte der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen regeln, dann sind

diese Bestimmungen – und nicht die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie für diese

bestimmten Aspekte der Verträge im Fernabsatz anzuwenden.

Artikel 14

Mindestklauseln

Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem EG-Vertrag

in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres

Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Durch solche Bestimmungen können sie im

Interesse der Allgemeinheit den Vertrieb im Fernabsatz für bestimmte Waren und

Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem Hoheitsgebiet unter Beachtung des EGVertrags

verbieten.

Artikel 15

Durchführung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft,

um dieser Richtlinie spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen

die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den

Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese

Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die

sie auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet erlassen.

(4) Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem

Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie,

gegebenenfalls verbunden mit einem Änderungsvorschlag, vor.

Artikel 16

Unterrichtung der Verbraucher

Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Maßnahmen zur Unterrichtung der Verbraucher über das

zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene innerstaatliche Recht vor und fordern, falls

angebracht, Berufsorganisationen auf, die Verbraucher über ihre Verhaltenskodizes zu

unterrichten.

Artikel 17

Beschwerdesysteme

Die Kommission untersucht, ob wirksame Verfahren zur Behandlung von

Verbraucherbeschwerden, die den Fernabsatz betreffen, geschaffen werden können. Binnen zwei

Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament

und dem Rat einen Bericht über die Untersuchungsergebnisse gegebenenfalls zusammen mit

Vorschlägen vor.

Artikel 18

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J.M. GIL-ROBLESIm Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. C 156 vom 23. 6. 1992, S. 14 und

ABl. Nr. C 308 vom 15. 11. 1993, S. 18.

(2) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 111.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 1993 (ABl. Nr. C 176 vom 28. 6.

1993, S. 95), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. Nr. C 288 vom 30.

10. 1995, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 1995 (ABl. Nr. C

17 vom 22. 1. 1996, S. 51). Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 1997 und

Entscheidung des Rates vom 20. Januar 1997.

(4) ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1.

(5) ABl. Nr. C 167 vom 5. 7. 1986, S. 1.

(6) ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 250 vom 19. 9. 1984, S. 17.

(8) ABl. Nr. L 156 vom 10. 6. 1992, S. 21.

(9) ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23.

(10) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 13.

ANHANG I

Kommunikationstechniken nach Artikel 2 Nummer 4

– Drucksache ohne Anschrift,

– Drucksache mit Anschrift,

– vorgefertigter Standardbrief,

– Pressewerbung mit Bestellschein,

– Katalog,

– telefonische Kommunikation mit Person als Gesprächspartner,

– telefonische Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner (Voice-Mail-System,

Audiotext),

– Hörfunk,

– Bildtelefon,

– Videotext (Mikrocomputer, Fernsehbildschirm) mit Tastatur oder Kontaktbildschirm,

– elektronische Post,

– Fernkopie (Telefax),

– Fernsehen (Teleshopping).

ANHANG II

Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1

– Wertpapierdienstleistungen;

– Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte;

– Bankdienstleistungen;

– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsfonds;

– Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften.

Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere:

– Wertpapierdienstleistungen gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/22/EWG (1);

Dienstleistungen von Wertpapierfirmen für gemeinsame Anlagen;

– Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die im Anhang zur Richtlinie

89/646/EWG (2) genannt sind und für die die gegenseitige Anerkennung gilt;

– Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte gemäß

– Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG (3);

– dem Anhang der Richtlinie 79/267/EWG (4);

– der Richtlinie 64/225/EWG (5);

– den Richtlinien 92/49/EWG (6) und 92/96/EWG (7).

(1) ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27.

(2) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie

92/30/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52).

(3) ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie

92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1).

(4) ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie

90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50).

(5) ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 878/64. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1973.

(6) ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1.

Erklärung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1

Der Rat und das Parlament nehmen zur Kenntnis, daß die Kommission prüfen wird, ob es

möglich und wünschenswert ist, die Berechnungsmethode für die Bedenkzeit in den derzeit

geltenden Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 85/577/EWG vom 20.

Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen

geschlossenen Verträgen (“Haustürgeschäfte”) (1) zu harmonisieren.

(1) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 31.

Erklärung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Die Kommission erkennt die Bedeutung des Verbraucherschutzes für Vertragsabschlüsse im

Fernabsatz bei finanziellen Dienstleistungen an und hat daher ein Grünbuch

“Finanzdienstleistungen – Wahrung der Verbraucherinteressen” vorgelegt. Im Lichte der

Ergebnisse dieses Grünbuchs wird die Kommission prüfen, wie der Verbraucherschutz in die

Finanzdienstleistungspolitik und in etwaige Rechtsvorschriften in diesem Bereich einbezogen

werden kann, und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten.

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/161029635b1f4d67b806d6b671b396d5