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Ausfiltern
von e-Mails kann strafbar sein (OLG Karlsruhe Aktenzeichen: 1 Bs 152/04 vom
10.01.2005)
Für
viele Unternehmen interessant und bedenklich ist eine aktuelle Entscheidung des
Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 10. Januar 2005, Aktenzeichen: 1 Bs 152/04
(Quelle: Pressemitteilung des OLG). Die Entscheidung beschäftigt sich mit dem
Ausfiltern von e-Mails. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Ein
ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Universität hatte nach seinem
Ausscheiden im Jahr 1998 über den Mail-Server der Hochschule weiterhin mit dort
tätigen Dozenten, Wissenschaftlern und Freunden Kontakt gehalten und so zum
Beispiel auch über Vereine weiter geleitete Nachrichten Dritter auf seinem
Privatrechner erhalten. Im Herbst 2003 wurde ihm seitens der Hochschule die
Benutzung der Kommunikationseinrichtung untersagt, gleichzeitig wurden alle an
ihn gerichteten oder von ihm stammenden Nachrichten, in welchen sein Name im
Adressfeld vorkam, technisch ausgefiltert, ohne das andere Absender oder
Empfänger hiervon unterrichtet worden waren.
Die
Staatsanwaltschaft hatte im Januar 2004 die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes auf Verletzung des Post- und
Briefgeheimnisses nach § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB abgelehnt. Begründet wurde dies
damit, dass das unterdrücken derartiger Sendungen nur bei Unternehmen strafbar
sei und eine Hochschule nicht als ein solches angesehen werden könne. Dies sah
der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Karlsruhe jedoch anders. Nach Ansicht
des OLG ist der Begriff des Unternehmens im Sinne des § 206 StGB weit
auszulegen, denn nur ein solches Verständnis könne dem Gesetzeszweck gerecht
werden, dass Recht des Einzelnen auf Geheimhaltung des Inhalts und der näheren
Umstände des Postverkehrs und seinen Anspruch auf Übermittlung von Sendungen
schützen. Als Unternehmen ist danach jede Betätigung im geschäftlichen Verkehr
anzusehen, die nicht ausschließlich Hoheitlich erfolge, oder auf rein private
Tätigkeiten beschränkt sei. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es hierbei
nicht an. Der Universität war hier zum Verhängnis geworden, dass sie zwar
Hoheitlich handelt, den e-Mail-Server jedoch unterschiedlichem Nutzergruppen wie
z.B. Mitarbeitern, Vereinen und außenstehenden Dritten zur Verfügung gestellt
habe. Aus diesem Grund war eine Abgrenzung zwischen dienstlichen und
wissenschaftlichen Belangen, einerseits, und privaten und wirtschaftlichen
Zwecken ,andererseits, nicht möglich. Nicht zuletzt habe eine Hochschule auch
wirtschaftliche Interessen. Der Senat hat deshalb die Aufnahme von Ermittlungen
durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Die Frage, ob für die e-Mail-Filterung
ein Rechtfertigungsgrund vorlag, wie er gegebenen Falls in einem Virenschutz
bestehen können, sein hier noch weiter zu prüfen.
Die
Entscheidung zeigt, wie weitgehend Unternehmensentscheidungen im Rahmen des
e-Mail-Filterns sein können. Zum besseren Verständnis hier die Norm:
§
206 Strafgesetzbuch Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person
eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis
unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigten eines Unternehmens
bekannt geworden sind, dass geschäftsmäßig Post- oder
Telekommunikationsleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1
bezeichneten Unternehmens unbefugt
1.
eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zu Übermittlung anvertraut worden
und verschlossen ist, öffnet oder sich von Ihrem Inhalt ohne Öffnung des
Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2.
Eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt.
Die Folgen des Beschlusses, dass Ergebnis des Strafverfahrens steht damit noch
nicht fest, sind weitreichend. Jeglicher e-Mailverkehr, der nicht ausschließlich
Hoheitlich (Staatlich) oder rein Privat ist, unterfällt dem Fernmeldegeheimnis.
Besonders für Unternehmen stellt sich die Frage, wie mit dieser wohl
zutreffenden Rechtsansicht umzugehen ist. Eine Filterung von e-Mails gehört zum
einen wegen der regelmäßig drohenden Virengefahr, zum anderen wegen des
Spamschutzes heute zu den üblichen Vorkehrungen, um einen e-Mailverkehr heute
überhaupt noch technisch ermöglichen zu können. Um somit Spam oder Viren
aussortieren zu können, ist eine technische Überprüfung der eingehenden Mails auf
Ihren Inhalt notwendig. Es sollte nicht außer acht gelassen werden, dass diese
Frage nicht nur bei Unternehmen von Belang ist, auch viele Freemail Anbieter
bieten einen Spamschutz an bzw. schalten diesen, der e-Mailadresse vor, ohne das
der Inhaber einer e-Mailadresse davon Kenntnis oder eine Einflussmöglichkeit
hat.
Eine
praktische Lösung kann zwei Ansätze verfolgen:
Ein
Ansatz kann sein, den Inhaber eines e-Mail-Postfaches voll umfänglich über
Filter und Sperren zu informieren und sich das ausdrückliche Einverständnis des
Spamschutz einzuholen. Dies sollte schriftlich geschehen.
Eine
andere Alternative kann sein, ein Filtersystem zu verwenden, dass es dem
Postfachinhaber erlaubt, auf sämtliche eingehende Mails zu zugreifen. Auch in
diesem Fall müsste jedoch eine Information über die Art der Filterung und die
Tatsache der Einsicht in Mails getroffen werden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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